Treffer
BGH Urteil

Untreue bei Sicherungsabtretung und nicht abgeführtem Forderungseinzug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 997/83
Datum
29.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten als Geschäftsführer einer GmbH sicherungshalber abgetretene Forderungen eingezogen, den Zahlungseingang der Bank nicht angezeigt und das Geld zur Begleichung anderer Gesellschaftsschulden verwendet. Der BGH verneinte eine Untreue, weil weder ein Missbrauch der Einziehungsbefugnis noch eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht bestand. Die Hauptpflicht der GmbH bestand in der Kreditrückzahlung; Anzeige und Ablieferung eingezogener Beträge waren lediglich hierfür dienende Leistungspflichten. Der Teilfreispruch und die Aufhebung der Strafaussprüche wurden auf den nicht revidierenden Mittäter erstreckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt, wenn der Täter auch gegenüber dem Sicherungsnehmer berechtigt ist, Forderungen im Namen des Sicherungsgebers einzuziehen, und er lediglich den Einzugserlös nicht anzeigt oder abliefert.

2

Der Treubruchstatbestand der Untreue setzt voraus, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Hauptgegenstand sowie typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehung ist; eine bloße Nebenpflicht genügt nicht.

3

Bei einer Sicherungsabtretung begründet die Pflicht, eingezogene Forderungsbeträge an den Kreditgeber abzuliefern, für sich genommen keine Vermögensbetreuungspflicht, wenn die Kreditrückzahlung den wesentlichen Vertragsinhalt bildet.

4

Eine auf § 231 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge muss den behaupteten Entschuldigungsgrund des ausgebliebenen Angeklagten so substantiiert darlegen, dass dem Revisionsgericht eine erste Prüfung anhand der Revisionsbegründung möglich ist.

5

Nach § 357 StPO ist ein Teilfreispruch wegen eines Rechtsfehlers, der einen Mittäter gleichermaßen betrifft, auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

Till-Matthias ██ aus ████, dort geboren am ██████ 1954, aus ███████, ███, Nils ███, dort geboren am ██ ████ 1948,

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus ███, Rechtsanwalt ███ ███ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten ██ ████,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1983 aufgehoben

a) soweit die Angeklagten ███ und ███ wegen Untreue verurteilt sind (Fall III 3 der Urteilsgründe); die Angeklagten werden vom Vorwurf der Untreue freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen,

b) in sämtlichen Strafaussprachen gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen

Gründe

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

Zur Festsetzung neuer Strafen wegen der Betrugsfälle wird die Sache an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, soweit diese nicht zum Freispruch des Angeklagten ██████ geführt hat.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten ██████ und █████ jeweils wegen Untreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ██████ beanstandet das Verfahren und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend. Sie hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision meint, das Landgericht habe § 231 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, dass es in der Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 1983 ohne den ausgebliebenen Angeklagten █████ verhandelt hat.

a) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte ██ sei „auf Grund eines eigenen Versehens" nicht erschienen, er habe „sich lediglich im Termin geirrt", genügt dies nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründetheit einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Rüge darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen werden können (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 – 4 StR 593/73 –; Urteil vom 15. November 1977 – 1 StR 301/77 –; Urteil vom 7. November 1978 – 1 StR 470/78 –). Doch lässt dies die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Erfordernisse unberührt. Dem Revisionsgericht muss auch bei einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge eine erste Nachprüfung auf Grund der Rechtfertigungsschrift ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 25. Juli 1973 – 2 StR 20/73 –). Diesen Anforderungen genügt die völlig unsubstantiierte Behauptung eines Irrtums des Angeklagten über den Fortsetzungstermin nicht.

b) Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte █████ sei, als – während der Beweisaufnahme – nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren wurde, noch nicht abschließend zur Sache vernommen gewesen, ist dies nicht bewiesen. Vor Beginn der Beweisaufnahme sagte der Angeklagte ██████ zur Sache aus. Dafür, dass er dabei nicht Gelegenheit gehabt hätte, sich umfassend zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, spricht nichts.

Die Rüge, an einigen Tagen der Hauptverhandlung sei nicht zur Sache verhandelt und es sei damit die jeweils sich aus § 229 StPO ergebende Frist nicht eingehalten worden, ist unbegründet. Insbesondere an den Sitzungstagen vom 9. Februar sowie 4. und 21. März 1983 wurde darüber verhandelt, ob bei Schadenswiedergutmachung durch die Angeklagten eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO möglich sei und ob die Angeklagten zu den entsprechenden beträchtlichen Schadensersatzleistungen imstande sein würden. Auch dies diente der Förderung der Sache und befasste das Gericht mit dem Gegenstand des Verfahrens.

II. Sachrüge

1. Nach den getroffenen Feststellungen traten die beiden Angeklagten als Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der ███ ████ Film GmbH drei von vier Forderungen der GmbH gegen den ███ Rundfunk an die ███ Bank zur Sicherung eines eingeräumten Kredites ab. Dabei verpflichteten sie sich, den Eingang von Zahlungen auf die abgetretenen Forderungen sofort der Bank unter Verwendung eines bestimmten Formblattes anzuzeigen und die Zahlung „abzuliefern". Gleichwohl zeigten die Angeklagten die bare Vereinnahmung einer Abschlagszahlung des ██ ███ Rundfunks auf die vier Forderungen nicht an und führten sie die Zahlung nicht an die Bank ab, sondern verwendeten das Geld zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten der GmbH.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue nicht.

Eine Anwendung des Missbrauchstatbestandes des § 266 Abs. 1 StGB scheidet hier schon deshalb aus, weil die Angeklagten auch gegenüber der Bank berechtigt waren, namens der GmbH die Forderungen einzuziehen, und die bloße Nichtanzeige und Nichtablieferung des Inkassos keinen Missbrauch von Verfügungsoder Verpflichtungsmacht darstellt.

Der Treubruchstatbestand setzt voraus, dass die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen – bei vertraglichen Verpflichtungen – Hauptgegenstand, typischer und wesentlicher Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, nicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (RGSt 77, 150; BGHSt 1, 186, 188; 5, 61, 63; 13, 315, 317; 6, 314, 318; 18, 187, 188).

Daran fehlt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen bestand die typische und wesentliche Vertragspflicht der GmbH darin, den gewährten Kredit zurückzuzahlen. Diese Tilgung sollte durch Ablieferung derjenigen Beträge erfolgen, die auf die abgetretenen Forderungen vereinnahmt wurden. Dabei hatten die Angeklagten nicht für die GmbH zu handeln, sondern an die Bank zu leisten.

Da weitergehende Feststellungen hierzu auszuschließen sind, spricht der Senat die Angeklagten ██████ vom Vorwurf der Untreue frei. Das wirkt sich hier auf die wegen der Betrugstaten verhängten Strafen aus.

2. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keine weiteren sachlich-rechtlichen Fehler ergeben.

III. Nach § 357 StPO sind der Teilfreispruch und die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auf den als Mittäter der Untreue verurteilten Angeklagten ████████ zu erstrecken, der selbst keine Revision eingelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Feststellungen.FleischmannNiepel
SchusterHerrmannRebitzki

Zitiert (4)

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