Treffer
BGH Urteil

Revision bei versuchter Unzucht mit Kindern: Strafausspruch berichtigt, Bewährungsablehnung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 229/70
Datum
04.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision hatte nur teilweisen Erfolg. Der BGH bestätigte die Verurteilung und die Beweiswürdigung, berichtigte jedoch den Strafausspruch auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und hob die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Die Bewährungsablehnung war unzureichend begründet und wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung ist Anfang der Ausführung und damit Beginn des Versuchs, wenn sie unter Berücksichtigung des Täterplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts herbeiführt.

2

Bei der Revisionsprüfung bleibt eine Verurteilung bestehen, sofern Feststellungen und freie Beweiswürdigung keine Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder den Grundsatz in dubio pro reo erkennen lassen.

3

Strafzumessung und Strafausspruch sind an zwischenzeitliche Rechtsänderungen anzupassen.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine vollständige, widerspruchsfreie Darlegung einer ungünstigen Täterprognose voraus; dabei sind langes straffreies Verhalten, soziale Eingliederung und geringes Ausmaß der Tat zu würdigen, und es ist unzulässig, den Zweck einer Strafnorm als Ersatz für fehlende prognostische Gründe heranzuziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 29. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauvorarbeiter Karl ███ aus █████, geboren am ██ 1929 in ██, wegen versuchter Unzucht mit Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Januar 1970 1. im Strafausspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt ist; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein; mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nicht ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).

II. Auch die Sachrüge greift zum Schuldspruch und zum Strafausspruch mit Ausnahme der Berichtigung in der Strafart nicht durch.

1. Soweit in der Revisionsbegründung Ausführungen gemacht worden sind, enthalten sie ausschließlich Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die freie Beweiswürdigung der Strafkammer (§ 261 StPO). Sie sind erfolglos. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung lassen einen Rechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen. Die Strafkammer ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt. Die von ihr gezogenen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).

2. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der sich zum Nachteil des Angeklagten hätte auswirken können. Zu Recht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als versuchte Unzucht mit Kindern in vier Fällen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 74 StGB gewürdigt.

a) Die Urteilsgründe geben hinreichend den Tatplan des Angeklagten wieder (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1964 – 1 StR 473/64 und vom 29. November 1966 – 1 StR 598/66 –; Pfeiffer/Maul/Schulte StGB § 176 Rdn. 26) und rechtfertigen die Annahme, dass der Angeklagte den subjektiven Tatbestand der Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in jedem der vier Fälle verwirklicht hat. Dies gilt auch für die Vorstellung des Angeklagten, in den Mädchen, die damals sechs, sieben und zehn Jahre alt waren, Personen unter 14 Jahren vor sich zu haben.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten in jedem der vier Fälle bereits als Anfang der Verbrechensausführung nach § 43 StGB i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrachtet hat und nicht etwa als straflose Vorbereitung. Eine Handlung ist dann als Anfang der Verbrechensausführung und damit als Beginn des Versuchs anzusehen, wenn sie bei Berücksichtigung des Täterplans eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsgutes mit sich bringt (BGHSt 2, 380; 4, 334; 20, 150; 22, 80). Es ist nicht erforderlich, dass sie bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und im Falle der beabsichtigten Unzucht schon für sich allein betrachtet unzüchtig ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 – 3 StR 599/53 –; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte aaO). Eine solche Gefährdung wurde bereits dadurch herbeigeführt, dass der Angeklagte jeweils das von ihm ausgesuchte Opfer unter Umständen ansprach, die – zumindest in seiner Vorstellung – die unmittelbare Verwirklichung seines Verbrechensplanes ermöglichten. In jedem der vier Fälle war das Kind allein. Es befand sich in oder vor dem Hause, in dem der Angeklagte an verborgener Stelle, nämlich in der Toilette, im Keller oder in der Waschküche, sein verbrecherisches Vorhaben vollenden wollte, ohne besondere zeitliche, räumliche oder sonstige Schwierigkeiten überwinden zu müssen. Das einzige Hindernis, das seinem Vorhaben im Wege stand, war der Wille des Kindes, auf den einzuwirken der Angeklagte bedacht war. Dieser Wille des auf sich selbst gestellten Kindes, das in seinem Erkenntnis- und Beurteilungsvermögen sowie in seiner Handlungsfähigkeit dem Angeklagten weit unterlegen war, erscheint als ein derart geringer Schutz, dass das Bemühen des Angeklagten um das Vertrauen (und die Hilfsbereitschaft) des Kindes eine unmittelbare Gefährdung mit sich brachte. Auf eine Unterscheidung der von dem Angeklagten an die Kinder gestellten Fragen (und Forderungen) in den einzelnen Fällen kommt es ebensowenig an wie auf das von der Strafkammer nicht verkannte und ohne Rechtsirrtum bei der Strafzumessung gewürdigte geringe Ausmaß der einzelnen Handlungen.

3. Die Gründe zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Jedoch ist der Strafausspruch an die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung anzupassen (Art. 95, 89 StrRG).

III. Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung kann keinen Bestand haben. Die Erwägungen der Strafkammer zu der von ihr angenommenen ungünstigen Täterprognose sind unvollständig und nicht ohne Widerspruch. So bleiben bereits die an anderer Stelle zutreffend gewürdigten Feststellungen über den sehr langen Zeitraum von nahezu 20 Jahren, in denen sich der Angeklagte straffrei geführt hat, ferner über seine soziale Eingliederung und über das geringe Ausmaß der einzelnen Ausführungshandlungen im vorliegenden Falle sowie über die hierbei nur gering entwickelte verbrecherische Energie unerörtert. Die beiden zuletzt genannten Feststellungen lassen im Übrigen erkennen, dass der von der Strafkammer zur Begründung der ungünstigen Täterprognose herangezogene Hinweis ungutreffend ist, der Angeklagte habe sich mit den in Rede stehenden Versuchshandlungen „erneut fast in gleicher Weise“ wie mit der im Jahre 1944 begangenen Tat (Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Körperverletzung) strafbar gemacht.

Außerdem stützt die Strafkammer ihre Entscheidung auf das in § 23 Abs. 2 StGB der Übergangsfassung (Art. 106 des 1. StrRG, jetzt § 23 Abs. 3 StGB n. F.) enthaltene Gebot der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung. Mit der hierzu gegebenen Begründung, die Allgemeinheit habe Anspruch darauf, dass Kinder vor einem Rechtsbrecher wie dem Angeklagten geschützt würden, greift sie jedoch in unzulässiger Weise auf den mit der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfolgten Zweck zurück. Die folgenden Ausführungen betreffen im Wesentlichen wieder die nicht in diesen Zusammenhang gehörenden spezialpräventiven Erwägungen.

WoesnerLoesdauMeise
MoslStrickert

Zitiert (3)