Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen Versagung der Strafaussetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/64
Datum
08.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Strafaussetzung zur Bewährung wurde vom Landgericht abgelehnt. Der BGH hebt die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB auf, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen bei einer Verurteilung wegen Versuchs den vom Täter verfolgten Tatplan und die beabsichtigte Art der Tatausführung angeben, damit die gesetzlichen Merkmale der Tat erkennbar sind.

2

Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch ist im Wesentlichen tatrichterliche Beurteilung; das Revisionsgericht überprüft diese Würdigung nur auf Rechtsfehler.

3

Eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Vollstreckung einer früheren Strafe tatsächlich zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt worden ist; eine teilweise bedingte Entlassung mit späterem Straferlass nach §§ 26, 25 StGB erfüllt diese Voraussetzung nicht.

4

§ 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB greift nur, wenn die frühere Verurteilung in dem von der Vorschrift erfassten Zeitraum liegt; eine weit zurückliegende frühere Verurteilung kann die Anwendung dieser Regel ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. August 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den Heiger Peter ██ ███, geboren am ████ in █████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kind

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. August 1964, soweit es die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat, mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kind vorbestraft.

Am Nachmittag des 10. Januar 1964 sprach der Angeklagte im Hauptbahnhof ██████ die neunjährige Evi ███████ und ihre gleichaltrige Freundin Sigrid an, die sich dort Bilder betrachtet hatten. Er unterhielt sich mit den Mädchen und fragte sie, ob sie mit ihm ins Kino gehen wollten. Die Kinder gingen darauf von ihm fort. Der Angeklagte folgte ihnen jedoch und gab Evi ███ ███ DM, wofür sie zwei Kino-Eintrittskarten kaufen sollte. Evi tat dies, und der Angeklagte ging dann zusammen mit Evi in das dortige Aktualitäten-Kino (Aki), während Sigrid allein zurückblieb.

Im Filmtheater nahmen sie nebeneinander Platz. Der Angeklagte nahm Evis Kopftuch an sich und sagte zu ihr: „Wenn du mit mir gehst, kriegst du soviel Geld, wie du willst.“ Darauf bekam das Kind Angst vor dem Angeklagten. Es glaubte, dieser habe etwas Böses mit ihm vor. Das Mädchen wollte daher unter einem Vorwand aufstehen und gehen. Der Angeklagte hielt jedoch das Kind am Arm fest und sagte: „Du gehst nicht fort!“ Evi wartete nun, bis der Angeklagte auf die Leinwand schaute, lief zum Ausgang und meldete den Vorfall einem Bahnpolizisten.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafaussetzung wurde unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgelehnt.

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur bezüglich der Frage der Strafaussetzung Erfolg.

II. 1) Wird ein Angeklagter verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die auch sachlich-rechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung wegen Versuchs, wie hier, musste demnach auch gesagt werden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbesondere in welcher Weise er „das beabsichtigte Verbrechen“ (§ 43 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszuführen gedachte. Ob er also im gegebenen Fall mit dem Mädchen nach Verlassen des Kinos unzüchtige Handlungen vornehmen oder das Kind zur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen verleiten wollte, und durch welche Art von Betätigungen. Es ist der Verteidigung und der Bundesanwaltschaft zuzugeben, dass die Angaben des Urteils insoweit wenig bestimmt gehalten sind.

Wäre der Angeklagte noch unbestraft, so hätte die Verurteilung kaum bestehen bleiben können (vgl. u. a. RGSt 52, 184, 186; BGH, Urt. v. 27. Februar 1963 – 2 StR 26/63 S. 3, 4). Der Angeklagte ist aber, wie schon erwähnt, wegen vollendeten Verbrechens der Unzucht mit einem Kind vorbestraft, und das Landgericht führt im Anschluss hieran aus:

„Diese Strafe ließ sich der Angeklagte nicht als Warnung dienen, sondern wurde in ähnlicher Weise wieder strafällig“ (S. 2 UA).

Der Tatrichter hätte zwar zweckmäßiger im Urteil schildern sollen, welche Unzuchtshandlungen der Angeklagte in dem früheren Fall begangen hatte. Immerhin lässt sich dem Urteilszusammenhang entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei jenem früheren Vorkommnis gegenüber dem betreffenden Kind recht erheblich geschlechtlich betätigt hatte (zehn Monate Gefängnis für einen damals unbestraften Mann). Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt weiter noch hinreichend die Überzeugung des Tatrichters, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hier zumindest vorhatte, das Mädchen durch zielbewusstes Vorgehen, insbesondere das Geldversprechen, geneigt zu machen, unzüchtige Handlungen (also Betastungen und Berührungen im geschlechtlichen Bereich) durch ihn zu dulden (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, letzte Begehungsform; vgl. insbes. S. 4, 5 und 6 UA). Nach alledem enthält das Urteil noch ausreichende Feststellungen.

Wann nur eine straflose Vorbereitungshandlung oder schon ein strafbarer Versuch vorliegt, ist im Wesentlichen Sache tatrichterlicher Beurteilung (RGSt 53, 217, 218; 59, 13; BGHSt 6, 302 ff.). Hierauf hat der Senat noch im Urteil vom 14. Juli 1964 (1 StR 219/64) in einem ähnlich liegenden Fall hingewiesen. Die Annahme eines Versuchs der Verleitung durch recht nachdrückliche Einwirkungen lässt hier keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die beabsichtigte Tat „in einem frühen Stadium des Versuchs stecken geblieben“ ist, hat die Strafkammer berücksichtigt (S. 7 UA).

2) Dagegen kann das Urteil, soweit es die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB versagt hat, nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben. Denn aus den Feststellungen S. 2 UA ergibt sich, dass die Vollstreckung der früher verhängten Strafe nicht voll „zur Bewährung oder im Gnadenweg“ ausgesetzt worden war (vgl. BGHSt 10, 182, 184, 185). Es hatte sich vielmehr um teilweise bedingte Entlassung und späteren Straferlass nach § 26 Abs. 1, 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 StGB gehandelt. Der § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB greift hier ebenfalls nicht ein, weil die frühere Verurteilung im Jahre 1958 stattgefunden hatte. Der Tatrichter wird daher die Frage der Strafaussetzung erneut zu prüfen haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 StGB).

III. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. GeierHübnerSanders
SeibertFischer
Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen Versagung der Strafaussetzung — Themis