Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 598/66
Datum
29.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die Urteilsgründe insbesondere zum Tatplan des Versuchs hinreichend seien. Der BGH hält die Feststellungen für ausreichend, sieht keine durchgreifenden Begründungs- oder Strafzumessungsfehler und erklärt formelhafte Aufzählungen für unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, aus denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zu entnehmen sind; bei Verurteilung wegen Versuchs ist insbesondere der Tatplan darzustellen.

2

Bei Verurteilung wegen Versuchs genügt es, wenn der Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend die Überzeugung vom Tatplan vermittelt; die Angabe des genauen Tatortes oder jedes Ausführungsschritts ist nicht erforderlich.

3

Formelhafte oder überflüssige Aufzählungen verschiedener Begehungsformen in den Urteilsgründen sind unschädlich, sofern die tatsächliche Überzeugungsbildung und die gesetzlichen Merkmale erkennbar bleiben.

4

Eine Strafzumessung ist nur zu beanstanden, wenn ein Ermessens- oder durchgreifender Rechtsfehler vorliegt; bloße Unvollständigkeiten in Teilen der Darstellungen begründen keinen zwingenden Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 14. Juli 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen (alias: ZC ██ den Glaser Gerhard aus ███, geboren am ████ in ███ (Pommern), wegen versuchter Unzucht mit einem Kind u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Scibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 1966 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. a) Der Angeklagte, der ██ ███████, ließ sich im Jahre 1965 einen Bundes-Personalausweis auf den Namen ███

b) Am 9. November 1965 sprach er in einer Straße der Stadt ███ die zehn Jahre alte Monika a) an. Er stellte an das Kind grob unzüchtige Fragen, führte entsprechende Reden und fragte das Mädchen schließlich, ob es schon „einen steifen Schwanz gesehen“ habe. Da beide unterdessen (was der Angeklagte nicht wusste) vor dem Elternhaus des Mädchens angekommen waren, wandte sich das Kind vom Angeklagten ab und lief zu seiner Mutter, der es sogleich den Vorfall berichtete.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in Tatmehrheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision greift das Urteil bezüglich der Verurteilung wegen versuchter Unzucht in vollem Umfang, im Übrigen zum Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

II. 1. Zu der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist zu sagen:

Der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft die Unzucht mit Personen unter 14 Jahren. Der Tatrichter hat sich insoweit („keinesfalls für Alter als 14 Jahre gehalten“) nur unscharf ausgedrückt. Gemeint war, dass der Angeklagte das Kind keinesfalls schon für 14 Jahre oder älter hielt. Denn das Mädchen konnte sogar auf Grund des Eindrucks in der späteren Hauptverhandlung „in keinem Fall älter als 10 bis 11 Jahre geschätzt werden“ (S. 8 UA).

Im Übrigen ist zu bemerken: Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 1964 (1 StR 473/64) in einem ähnlich liegenden Fall ausgeführt: „Wird ein Angeklagter verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, eine Vorschrift, die auch sachlich-rechtliche Bedeutung hat). Im Fall einer Verurteilung wegen Versuchs, wie hier, musste demnach auch gesagt werden, welchen Tatplan der Angeklagte gehabt hatte, insbesondere in welcher Weise er ‚das beabsichtigte Verbrechen‘ (§ 43 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) auszuführen gedachte. Ob er also im gegebenen Fall mit dem Mädchen ... unzüchtige Handlungen vornehmen oder das Kind zur Verübung oder Duldung von Unzuchtshandlungen verleiten wollte, und durch welche Art von Betätigungen.“

Im hier zu beurteilenden Fall ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte vorhatte, Monika zu veranlassen, geflissentlich sein erregtes Glied anzusehen, also das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung zu verleiten (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 1, 168, 171 ff). Dies ist S. 8 UA (untere Hälfte) ausdrücklich festgestellt. Demgegenüber ist es unschädlich, dass an anderer Stelle des Urteils alle Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angeführt werden (S. 8 Mitte, S. 8 unten, 9 oben UA) und S. 4 UA davon die Rede ist, dass der Angeklagte „weitere Handlungen an dem Kind nicht vornehmen“ konnte, weil es weglief. Diese formelhaften, überflüssigen Aufzählungen haben nicht die Bedeutung einer rechtlichen Wertung.

Das Urteil enthält somit noch ausreichende Feststellungen. Wo genau der Angeklagte sein Vorhaben verwirklichen wollte, brauchte der Tatrichter nicht anzugeben. Es ist unerheblich, ob die Stelle, an der er das Kind ansprach und von der aus er mit ihm weiterging, ungeeignet war (S. 3 der Revisionsbegründung; BGHSt 15, 322, 325). Zudem war dem Angeklagten die örtliche Situation nicht genau bekannt (S. 8 unten UA).

In der recht nachdrücklichen Einwirkung des schon wegen ähnlicher Vorkommnisse (S. 1, 2, 7 UA) bestraften Angeklagten auf das Mädchen durfte der Tatrichter einen Versuch der Verleitung im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 43 StGB sehen (S. 9 UA; BGHSt 6, 302 ff; BGH Urt. v. 14. Juli 1964, 1 StR 219/64; vgl. auch schweizer Bundesgericht, Bd. 90 IV, S. 200, 205).

2. Die Strafzumessung lässt auch bezüglich der mittelbaren Falschbeurkundung (S. 10/11 UA) keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die Darlegung S. 3 (II Nr. 1 des Urteils) über das Ziel des Angeklagten ist nicht erschöpfend. Sie wird durch die rechtlich möglichen Ausführungen S. 10/11 UA ergänzt. Ein Widerspruch tritt dabei nicht zutage. Die Höhe der für dieses Vergehen ausgeworfenen Einzelstrafe (nicht: „Einsatzstrafe“: RGSt 44, 302 ff) von fünf Monaten Gefängnis enthält keinen Ermessensfehler. Dasselbe gilt von der Gesamtstrafe.

III. Somit ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

FischerHübnerLoesdau
SeibertPfeiffer