Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei mehreren Sexualstraftaten verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 209/84
- Datum
- 05.06.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Verschiedenartigkeit der begangenen sexuellen Handlungen schließt einen Fortsetzungszusammenhang nicht aus.
Ein Fortsetzungszusammenhang bzw. die Erweiterung eines ursprünglichen Gesamtvorsatzes setzt voraus, dass der Täter bereits vor Abschluss der ersten Handlungsreihe den Entschluss gefasst hat, künftig die weiteren Taten fortzusetzen.
Die Annahme mehrerer selbständiger Taten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Feststellungen keinen hinreichenden Anhalt für einen einheitlichen Gesamtvorsatz ergeben.
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn bei der Nachprüfung kein den Angeklagten belastender Rechtsfehler und keine unhaltbare Tatsachenwürdigung festgestellt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 9. Januar 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Jürgen ██ aus K____, dort geboren am ███ Oktober 1943, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Januar 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall I/1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (Fall I/2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe), versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Fall I/4 der Urteilsgründe; Einzelstrafe drei Jahre Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere ist entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden, dass die Kammer die Fälle I/1 und I/2 als selbständige Handlungen angesehen hat.
Zwar wäre Fortsetzungszusammenhang nicht schon durch die unterschiedliche Art der sexuellen Handlungen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. vom 25.1.1983 – 4 StR 714/82). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich *„die unter I/1 geschilderten Taten bis zum Beginn der Beischlafshandlungen (Fall I/2) hinzogen“* (UA S. 13), besteht nach den Feststellungen kein Anlass für die Vermutung, der Angeklagte könne den Entschluss, künftig mit seiner Tochter fortgesetzt den Beischlaf zu vollziehen, bereits vor Abschluss der ersten, die Verurteilung in Fall I/1 begründenden Handlungsreihe gefasst haben; nur in diesem Falle könnte von einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes gesprochen werden (vgl. BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; BGH, Urt. vom 18.4.1984 – 2 StR 1/84). Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte durch die irrtümliche Annahme von zwei selbständigen Handlungen überhaupt beschwert wäre, wenn der Fortsetzungszusammenhang nur durch die Einbeziehung weiterer Einzelakte – also eine Erweiterung des Schuldumfangs – begründet werden könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 25.1.1984 – 4 StR 225/84).
| Maul | Schikora | Granderath | |||
| Ulsamer | Foth |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 225/84 · 03.05.1984Revision verworfen: Keine zuungunsten wirkenden Rechtsfehler bei Fortsetzungsfrage
- BGH · 2 StR 1/84 · 18.04.1984Revision wegen Fortsetzungszusammenhang bei Serienbetrug: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 4 StR 714/82 · 25.01.1983Revision: Fortgesetzte Tat bei Gesamtvorsatz im Sexualstrafrecht