Revision wegen Fortsetzungszusammenhang bei Serienbetrug: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 1/84
- Datum
- 18.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Täter einen Gesamtvorsatz bildet; beginnt er eine neue gleichartige Tat, bevor die erste beendet ist und erweitert er seinen Vorsatz, begründet dies eine rechtliche Einheit der Handlungen (fortgesetzte Tat).
Zeitliche Überschneidungen der Teilhandlungen (z. B. Kontoeröffnungen, Scheckeinreichungen und spätere Abhebungen am selben Tag) sprechen für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs, insbesondere wenn weitere Konten eröffnet werden, bevor Abhebungen von bereits eingerichteten Konten erfolgen.
Werden weitere gleichartige Taten erst nach der Vollendung und nach erfolgter Abhebung geplant, bleiben sie als selbständige Einzeltaten anzusehen; die Abgrenzung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vorsatzbildung.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung der Tatmehrheit überprüfen; bei Rechtsfehlern sind Verurteilungen aufzuheben und die Sache, soweit die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt sind, zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen (aufhebungserstreckung auf Mitangeklagte nach § 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. September 1983
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 1/84 SELEY in der Strafsache gegen HC aus W[REDACTED], dort den Installateur Patric Heinz geboren am 1958, wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Patric HC wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. September 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben
1. in Richtung gegen ihn selbst, soweit er verurteilt ist,
2. in Richtung gegen die Mitangeklagten Benno EK, Alexa KC, Ferdinand KC und Kurt SC, soweit diese verurteilt sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 49 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Den Feststellungen zufolge hatte er gemeinschaftlich mit anderen Mittätern in den Jahren 1980 bis 1982 bei zahlreichen Banken Girokonten eröffnet, ungedeckte Schecks von Mittätern zur Gutschrift eingereicht und sich oder Dritten sodann von den Banken, die auf die Deckung der Schecks vertrauten, Geldbeträge auszahlen lassen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Durchgreifenden Bedenken begegnet die Wertung des Landgerichts, sämtliche Betrugshandlungen des Angeklagten seien selbständige Einzeltaten, zwischen denen kein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Auszugehen ist zwar von der das Revisionsgericht bindenden Feststellung, dass die Angeklagten nicht von vornherein geplant hatten, bestimmte Banken in der beschriebenen Weise zu schädigen, vielmehr den Entschluss, Konten zu eröffnen, von Fall zu Fall fassten, nachdem vermeintlich geeignete Geldinstitute ausgekundschaftet worden waren (UA S. 17). Das Landgericht hat aber außer Acht gelassen, dass der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch bis zur Beendigung des jeweils ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden kann (BGHSt 19, 323; 23, 33). Beginnt der Täter unter Erweiterung seines Vorsatzes mit einer neuen gleichartigen Betrugstat, bevor die erste beendet ist, so fasst er damit einen Gesamtvorsatz, der Fortsetzungszusammenhang begründet und beide Handlungen zu einer im Rechtssinne einheitlichen Tat verbindet.
Den Feststellungen zufolge liegen für einen Teil der abgeurteilten Fälle zeitliche Überschneidungen vor, die für die Annahme eines zum Gesamtvorsatz erweiterten Tatentschlusses sprechen. So hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen am selben Tage mehrere Konten eröffnet und Schecks eingereicht sowie neue Konten eröffnet, bevor er Abhebungen von den schon vorher eingerichteten vornahm. Freilich wären auch bei den Kontoeröffnungen und Scheckeinreichungen, die am selben Tage stattfanden, Einzeltaten gegeben, wenn der Angeklagte jeweils erst nach Kontoeröffnung, Scheckeinreichung und Geldabhebung im einen Falle den Entschluss gefasst hatte, nunmehr Gleiches bei einem weiteren Geldinstitut zu tun. So liegt es indessen in vielen der festgestellten Fälle gerade nicht. Vielmehr hat der Angeklagte hier großenteils Abhebungen von dem zunächst eröffneten Konto erst vorgenommen, nachdem er unter Einreichung ungedeckter Schecks Konten bei weiteren Banken eröffnet hatte.
Folgende Fälle stellen sich unter diesem Gesichtspunkt als jeweils fortgesetzte Taten dar: 7, 8 und 11, 12 bis 14, 15 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 26, 28 und 30, 48 bis 54, 55 bis 58, 60 bis 61, 68 bis 71 und 72 bis 73. Möglicherweise stehen auch die Handlungsreihen 12 bis 14 und 15 bis 17 untereinander in Fortsetzungszusammenhang, wenn die letzte Abhebung im Fall 14 vor der am selben Tage vorgenommenen Kontoeröffnung im Fall 15 stattgefunden haben sollte. Unter demselben Aspekt könnte – je nach Sachlage – auch Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen 43 und 44 gegeben sein. In Betracht kommt dies schließlich auch für die Fälle 64 und 65, sofern der Angeklagte die Abhebung vom zunächst eröffneten Konto erst vornahm, nachdem er bei der anderen, am selben Tage aufgesuchten Bank ein weiteres Konto eröffnet hatte.
Der Senat hebt aus diesen Gründen die Verurteilung auf, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – weil von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt – aufrechterhalten bleiben. In dem beschriebenen Umfang muss die Aufhebung auf die im Urteilstenor bezeichneten Mitangeklagten erstreckt werden (§ 357 StPO).
| Mösl | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |