Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Tat bei Gesamtvorsatz im Sexualstrafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 714/82
Datum
25.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehrfacher Sexualdelikte; zentral war die Frage, ob es sich um selbständige Taten oder eine fortgesetzte Tat handelt. Der BGH erkennt einen bei der ersten Handlung gefaßten Gesamtvorsatz und wertet das Tatgeschehen als eine einzige fortgesetzte Tat. Folge: Wegfall einer separaten Einzelstrafe, Reststrafe 3 Jahre 8 Monate; die weitergehende Revision wird verworfen und die Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Reihe von gleichartigen Sexualhandlungen, die von einem bei der ersten Handlung gefaßten Vorsatz zur Vornahme weiterer Taten getragen werden, ist als fortgesetzte Tat zu bewerten.

2

Die spätere Absicht, die Intensität der Tathandlungen (z.B. den Beischlaf) zu erreichen, stellt bei fortbestehendem Gesamtvorsatz lediglich eine Erweiterung dieses Vorsatzes und keine selbständige neue Tat dar.

3

Sind Tatabschnitte zu Unrecht als selbständige Straftaten gewertet und wurden hierfür Einzelstrafen verhängt, sind diese bei der Rechtsfortbildung zusammenzuführen; eine Aufhebung einer geringfügigen Einzelstrafe kann erfolgen, ohne die verbleibende Strafe zu erhöhen, wenn mit keiner höheren Strafzumessung zu rechnen ist.

4

Hat der Revisionsführer nur einen unerheblichen Teilerfolg, sind ihm die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8. Juli 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 714/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Horst Adolf ███████ aus ██ (K—_____), geboren am ███ 1941 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 1982 dahin geändert, dass er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Januar 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.

a) Das Landgericht geht zwar bei dem von ihm dargelegten Sachverhalt, den es ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt hat, zu Recht davon aus, dass der Angeklagte die Straftatbestände verwirklicht hat, derentwegen er verurteilt worden ist. Seine Auffassung, der Angeklagte habe dabei zwei selbständige Straftaten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen stellt sich vielmehr das gesamte Tatgeschehen als eine einzige fortgesetzte Tat dar.

Der Angeklagte hat nach diesen Feststellungen bereits bei der ersten sexuellen Handlung an seiner Tochter Marika „in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit“ weiteren derartigen Handlungen zu begehen, den Entschluß gefaßt. Das Landgericht sieht darin zu Recht einen Gesamtvorsatz. Es geht „zu Gunsten des Angeklagten“ davon aus, dass er dabei nicht in der Absicht gehandelt hat, „intensivere geschlechtliche Handlungen zu fördern“. Erst bei einer der folgenden Gelegenheiten hat er nach den Feststellungen beabsichtigt, „an der Tochter Marika wieder sexuelle Handlungen vorzunehmen und dieses Mal möglichst mit ihr den Beischlaf auszuüben“, und hat daraufhin das Mädchen zunächst mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen und in der Folgezeit mit ihr geschlechtlich verkehrt (UA 4 ff). Das Landgericht sieht darin, dass der Angeklagte „den Vorsatz, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, erst später gefaßt hat“, den Beginn einer neuen, selbständigen Straftat (UA 28).

Das ist fehlerhaft. Denn der bereits bei der ersten sexuellen Handlung gefaßte Gesamtvorsatz, der auf die Vornahme weiterer solcher Handlungen gerichtet war, bestand zu diesem Zeitpunkt fort. Es ist deshalb auch in der Folgezeit zu derartigen Handlungen gekommen. Der Entschluß, mit dem Mädchen nunmehr auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, kam zu diesem Vorsatz nur noch hinzu. Es handelt sich also lediglich um eine Erweiterung des früher gefaßten Gesamtvorsatzes. Die Tat ist deshalb als eine einzige fortgesetzte Handlung zu bewerten (vgl. auch BGHSt [REDACTED]).

Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.

b) Das nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für den von ihm fälschlicherweise als selbständige Tat angesehenen ersten Tatabschnitt festgesetzt hat. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe, und es bleibt bei dem – den weiteren, den Hauptteil der Tat betreffenden Strafausspruch von drei Jahren und acht Monaten, der keinen Rechtsfehler erkennen lässt.

Da das Landgericht ersichtlich dem ersten Tatabschnitt nur einen verhältnismäßig geringen Unrechtsund Schuldgehalt beigemessen hat – es hat deshalb auch nur die Mindeststrafe festgesetzt –, ist auszuschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer höheren Strafe gelangt wäre.

3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision nur einen unbedeutenden geringen Teilerfolg erzielt. Es erscheint deshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt

Zitiert von (1)