Revision verworfen: Keine zuungunsten wirkenden Rechtsfehler bei Fortsetzungsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 225/84
- Datum
- 03.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat statt mehrerer Einzeltaten begründet keinen Revisionsgrund, wenn die fortgesetzte Handlung den Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters erhöht und damit nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde.
Bei der Prüfung von Revisionsrügen ist zu berücksichtigen, ob ein andersartiges Tatbestandsverständnis auf die Strafzumessung einwirken und zu einer günstigeren Rechtsfolge für den Angeklagten führen könnte; fehlt ein solcher günstiger Einfluss, ist die Rüge unbegründet.
Abweichungen in der rechtlichen Würdigung (z.B. Auswahl einschlägiger Strafnormen bei der Bewertung einer Widerstandshandlung) rechtfertigen eine Aufhebung nur, wenn sie geeignet sind, das Strafmaß zugunsten des Angeklagten zu verändern.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 19. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 225/84 in der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Gerd Raimund [REDACTED], geboren am 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1983 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtannahme eines fortgesetzten Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist er hier nicht beschwert. Im Falle der Erweislichkeit der vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, er sei während des ganzen Zeitraumes zwischen der ersten (7. Juni 1983) und zweiten Tat (20. Juni 1983) einem zu Beginn gefassten Vorsatz entsprechend Tag für Tag mit dem Auto gefahren, würde der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Angeklagten eindeutig schwerer wiegen als bei Zugrundelegung der vom Landgericht festgestellten zwei Einzeltaten. Die in der fortgesetzten Handlung zu Tage tretende kriminelle Energie müsste sich straferschwerend auswirken (vgl. G. Hirsch LK 40. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1953, 1724). Der Senat kann es daher ausschließen, dass der Angeklagte bei Annahme fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit einer Tat im sachlichrechtlichen Sinn zu einer geringeren Strafe verurteilt worden wäre. Hinzu kommt noch, dass die Strafkammer bei der Würdigung der Widerstandshandlung im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich von § 113 Abs. 1 StGB und nicht – was den Feststellungen entsprochen hätte – von einem Regelfall nach § 243 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHSt 26, 176) ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Ruß | Salger | Goydke | |||
| Hurxthal | Jahnke |