Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Notzucht und Nötigung zur Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 104/65
Datum
29.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht, Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses. Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts und verwirft die Revision. Er unterscheidet zwischen Handlungen, die auf gewaltsame Vornahme des Beischlafs gerichtet sind (Notzucht) und solchen, die auf Erregung zur Herbeiführung einer freiwilligen Einwilligung abzielen (Nötigung zur Unzucht). Ein strafbefreiender Rücktritt liegt nicht vor; die Einziehung des Kraftrades ist rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notzucht (§177 StGB) setzt voraus, dass der Täter auf die gewaltsame Vornahme des Geschlechtsverkehrs gerichtet ist; Handlungen, die mit dem Ziel vorgenommen werden, das Opfer durch Erregung zur freiwilligen Einwilligung zu veranlassen, erfüllen nicht den Tatbestand der Notzucht.

2

Gewaltanwendung kann tatbestandsmäßig sein, wenn sie darauf abzielt, den Widerstand des Opfers zu brechen oder fortwirkt, führt aber nicht zur Notzucht, wenn das Opfer infolge der Erregung freiwillig einwilligt.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.1 StGB) liegt nur vor, wenn die Aufgabe der weiteren Ausführung freiwillig erfolgt; das Erkennen der praktischen Unmöglichkeit infolge heftiger Gegenwehr genügt nicht.

4

Ein Gegenstand kann nach §40 StGB eingezogen werden, wenn er vom Täter vorsätzlich zur Vorbereitung einer Straftat gebraucht wurde, auch wenn dessen Verwendung nur vorbereitender Natur war.

5

Für die Strafbarkeit wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§183 StGB) genügt, dass wenigstens eine Person Anstoß genommen hat; auch das verletzte Opfer kann die erforderliche Betroffenheit zeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 7. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 104/65 URTEIL in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Mechaniker Manfred Walter, ██████, Kreis ████, geboren am ██████████ 1936, wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Dotterweich, Bundesrichter Dr., Hübner, Bundesrichter Dr., Fischer, Bundesrichter, Mai, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ ██████, als ████████████, Justizangestellter ██,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. Januar 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ein ihm gehöriges Kraftrad eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis erfolglos.

Das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Tun des Angeklagten, das nach der äußeren Tatseite in seinem ganzen Umfang – wenigstens auch – den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt, zerfällt nach den Feststellungen zur inneren Tatseite in vier Abschnitte:

1. Gewaltsamer Griff an die nackte Brust der 15-jährigen Christel S.; hier hatte der Angeklagte nur die Absicht, sich durch die unzüchtige Berührung geschlechtliche Erregung und Befriedigung zu verschaffen;

2. Gewaltsames Festhalten des fliehenden Mädchens und seine Niederwerfung in den Kleeacker, ferner weiteres Festhalten, indem er sich rücklings mit entblößtem Geschlechtsteil auf das Mädchen setzte in der Absicht, es durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen;

3. Nach der Erkenntnis, dass dies wegen der starken Gegenwehr nicht möglich sein werde, nochmals gewaltsamer Griff an die nackte Brust und Betastung des Geschlechtsteils des Mädchens in der Absicht, das sich immer noch wehrende Mädchen hierdurch „geschlechtlich so stark zu erregen, dass es zum Beischlaf willig werde“;

4. Selbstbefriedigung vor den Augen des Mädchens, wobei er weiterhin auf ihm saß und mit einer Hand an ihren Geschlechtsteil spielte.

Zutreffend hat das Landgericht in den Tatabschnitten 1 und 4 den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefunden. Keinen Bedenken unterliegt auch seine Annahme, dass der Angeklagte durch sein Verhalten bei dem Vorgang Nr. 2 den Tatbestand der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) verwirklicht hat, wobei die darin enthaltene Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. Nr. 1 StGB) verdrängt wird, da insoweit Gesetzeseinheit besteht.

Rechtlich bedenklich ist jedoch die Annahme des Landgerichts, dass auch die Handlung des Angeklagten in Abschnitt 3 noch versuchte Notzucht darstelle. Die Strafkammer meint, dass hier „vis compulsiva“ vorliege, weil der Angeklagte diese Handlungen bewusst und gewollt mit Gewalt vornahm, um Christel S. zwangsweise geschlechtlich zu erregen und sie dadurch zum Beischlaf geneigt zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar liegt Notzucht auch dann vor, wenn das Opfer den Widerstand gegen die vom Täter angewendete Gewalt aufgibt, etwa weil es seine Zwecklosigkeit einsieht oder weil es weitere Gewalttätigkeiten befürchtet (BGH, Urteil vom 18.12.1952, 3 StR 50/52 bei Dallinger MDR 1953, 147).

Darauf hatte es aber der Angeklagte in diesem Tatabschnitt nicht abgesehen. Er wollte das Mädchen so geschlechtlich erregen, dass es schließlich selbst in den Geschlechtsverkehr einwilligen sollte. Einwilligung der Frau schließt aber Notzucht aus.

Da der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr mit Einwilligung des Mädchens erstrebte, war also hier sein Entschluss nicht auf die gewaltsame Vornahme des Beischlafs gerichtet. Er wollte nicht den Widerstand des Mädchens gegen den Geschlechtsverkehr mit Gewalt brechen, sondern es durch geschlechtliche Erregung nicht nur zur Aufgabe seines Widerstandes, sondern zur Einwilligung in den Geschlechtsverkehr veranlassen. Daran ändert es nichts, dass er die geschlechtliche Erregung des Mädchens durch gewaltsame unzüchtige Handlungen herbeizuführen trachtete. Diese fallen nur unter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so überwiegend auch das Schrifttum: Schönke-Schröder, 12. Aufl., Rand-Nr. 4, Kohirausch-Lange, 42. Aufl., Anm. II, je zu § 177 StGB; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 4. Aufl., S. 419).

Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.4.1953, 2 StR 82/53 (teilweise abgedruckt in NJW 1953, 1070 Nr. 16), soweit auf ihnen jenes Urteil beruht. Dort wird zwar ausgesprochen, dass auch diejenige Gewalt tatbestandsmäßig im Sinne des § 177 StGB sei, die nur darauf abziele, das Opfer zur Aufgabe seines Widerstandes zu bewegen. Wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, betrifft das aber den Fall, dass das Opfer den Widerstand wegen der noch fortwirkenden vorausgegangenen Gewaltanwendung aufgeben soll und aufgibt, nicht aber den Fall, in dem das Opfer wegen eingetretener geschlechtlicher Erregung schließlich freiwillig in den Geschlechtsverkehr einwilligt. Dass auch der 2. Strafsenat insoweit trotz vorausgegangener Gewaltanwendung keine vollendete Notzucht für gegeben hält, ergibt sich schon aus seinen weiteren Ausführungen in jenem Urteil zu einem zweiten Einzelfall, in denen er hierauf ausdrücklich eingeht (insoweit in NJW 1953, 1070 nicht abgedruckt). Die Bemerkung in jenem Urteil zur Entscheidung OGHSt 3, 96, 97 = NJW 1950, 710, die dahin gedeutet werden könnte, dass auch eine Gewaltanwendung, die darauf abzielt, die Frau infolge der hervorgerufenen sinnlichen Erregung zum Beischlaf „willig“ zu machen, als Notzuchtsversuch anzusehen sei, war nicht Grundlage dieser Entscheidung des 2. Strafsenats und bindet daher den erkennenden Senat nicht. Der dem 2. Strafsenat vorliegende Sachverhalt lag anders.

Da hiernach der dritte Tatabschnitt nur als Nötigung zur Unzucht zu werten ist, ändert am Schuldspruch nichts. Die Ausführungen des Landgerichts zum Rücktritt von der versuchten Notzucht, die sich nur auf diesen Tatteil beziehen, sind zwar gegenstandslos. Andererseits bleibt aber der Notzuchtsversuch, der im Tatabschnitt 2 liegt, bestehen. Auch hierfür liegen nicht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB vor, denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte erkannt hatte, er werde wegen der heftigen Gegenwehr des Mädchens nicht durch Gewalt zu dem beabsichtigten Beischlaf kommen, und dass er sich deshalb entschlossen hatte, das Mädchen geschlechtlich zu erregen, um mit seiner Einwilligung ans Ziel zu gelangen. Er hat also keineswegs, wie die Revision meint, die Ausführung der beabsichtigten Notzucht freiwillig aufgegeben.

Vergebens wendet sich auch die Revision gegen die Verurteilung wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses. Der Angeklagte hat seine unzüchtigen Handlungen öffentlich vorgenommen. Sie fanden teilweise auf einem Feldwege, teilweise in einem nur mit 8 bis 10 cm hohem Klee bestandenen Acker statt, nur ca. 10 m von dem Feldweg entfernt. Der Tatort war von allen Seiten frei und weit einsehbar, auch von der etwa 200 bis 300 m entfernten Landstraße. Die Ansicht des Landgerichts, dass die Handlungen von unbestimmt welchen und vielen Personen hätten wahrgenommen werden können, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, zumal nach den Feststellungen die Gegend häufig von Spaziergängern begangen wird. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte dieser Sachlage bewusst war, was es insbesondere daraus entnimmt, dass er seine unzüchtigen Handlungen zunächst im Walde vornehmen wollte, um die Wahrnehmung durch dritte Personen zu erschweren. Dem steht nicht entgegen, dass er in seiner Begierde, als es ihm nicht gelang, das Mädchen in den Wald zu locken, dieses an Ort und Stelle angriff in der Hoffnung, unbeobachtet zu bleiben, weil zur Zeit keine dritten Personen sichtbar waren. Der Angeklagte hat entgegen der Meinung der Revision durch sein unzüchtiges Verhalten auch ein Ärgernis gegeben. Dass die Handlungen des Angeklagten das allgemeine sittliche Gefühl zu verletzen geeignet waren, liegt auf der Hand. Voraussetzung der Bestrafung nach § 183 StGB ist allerdings, dass tatsächlich wenigstens eine Person Ärgernis genommen hat. Das kann aber auch der durch die unzüchtige Handlung Verletzte sein (RGSt 2, 196, 197). Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass die Verletzte Christel S. ██ in diesem Sinne Anstoß an dem Verhalten des Angeklagten genommen hat und der Angeklagte sich dessen auch bewusst war.

Zutreffend hat das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem Vergehen gegen § 183 StGB und den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 177, 43 StGB angenommen.

Nicht zu folgen ist ihm allerdings in der Annahme, dass jenes Vergehen die beiden Verbrechen zur Tateinheit verbinde. Mehrere selbständige Verbrechen können nicht durch ein fortgesetztes Vergehen, also eine minder schwere Straftat, zu einer Einheit zusammengefasst werden (BGHSt 1, 67). Der Angeklagte ist aber durch die Annahme von Tateinheit jedenfalls nicht beschwert. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin zwischen den genannten beiden Verbrechen deshalb Tateinheit besteht, weil eine natürliche Handlungseinheit vorliegt und das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch im Notzuchtsversuch enthalten ist, wenn auch insoweit Gesetzeseinheit besteht (vgl. BGHSt 1, 152).

Die auf § 40 StGB gestützte Einziehung des Kraftrades ist rechtsfehlerfrei. Ein Gegenstand wird auch dann zu einem vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen gebraucht, wenn er nur zur Vorbereitung der Straftat benutzt wird (BGHSt 8, 205, 212). Der Angeklagte ist mit seinem Kraftrad zu Christel ███ an den Tatort bereits mit der Absicht gefahren, mit ihr – selbst gegen ihren Willen – geschlechtlich zu verkehren. Er hat also das Kraftrad zur Vorbereitung seines Verbrechens gebraucht.

Auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Strafzumessung, lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Dass die Strafe dadurch zuungunsten des Angeklagten beeinflusst worden sein könnte, weil das Landgericht einen Tatteil zu Unrecht als versuchte Notzucht statt als Nötigung zur Unzucht angesehen hat, kann nach Sachlage ausgeschlossen werden, zumal die Strafwürdigkeit durch die andere Beurteilung kaum geändert wird.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

HübnerSeibertFischer
DotterweichMai

Zitiert (2)

Zitiert von (1)