Treffer

BtMG-Handeltreiben: Keine Tateinheit bei Kommissionszahlung und neuer Abholung

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Revisionsverfahren gegen eine Verurteilung u.a. wegen sechs Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war streitig, ob die auf „Kommission“ erfolgten Erwerbe konkurrenzrechtlich eine oder mehrere Taten bilden. Der 3. Strafsenat beabsichtigt, von Tatmehrheit auszugehen: Weder das Aufsuchen des Lieferanten, das zugleich der Geldübergabe für die Vorlieferung und der Abholung der Neulieferung dient, noch die Bezahlung der Kommissionsware bei Gelegenheit der Übernahme weiterer Betäubungsmittel verbindet die Umsatzgeschäfte zu Tateinheit. Maßgeblich sei, dass die Teilidentität solcher Ausführungshandlungen keinen prägenden eigenen Unrechts- und Schuldgehalt für beide Geschäfte hat und Zahlung sowie Entgegennahme getrennte Handlungen bleiben. Wegen entgegenstehender Rechtsprechung anderer Strafsenate leitet der Senat ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufeinanderfolgende Betäubungsmittelumsatzgeschäfte werden nicht allein dadurch zu einer materiellrechtlichen Einheit verbunden, dass der Täter den Lieferanten aufsucht, um zugleich eine frühere Lieferung zu bezahlen und eine neue Lieferung abzuholen.

2

Bei dem weiten Tatbegriff des Handeltreibens führt eine nur teilweise Identität von Ausführungshandlungen nur dann zur Tateinheit, wenn der gemeinsame Handlungsteil für jedes Geschäft einen nicht unerheblichen eigenen Unrechts- und Schuldgehalt aufweist und den Unwert beider Taten mitprägt.

3

Eine Fahrt zum Lieferanten zur Bezahlung oder Abholung ist regelmäßig ein untergeordneter Teilakt des jeweiligen Umsatzgeschäfts und begründet für sich genommen keine tateinheitliche Verknüpfung zweier selbstständiger Handelsgeschäfte.

4

Die Bezahlung einer zuvor auf Kommission erhaltenen Betäubungsmittelmenge und die Entgegennahme einer weiteren Lieferung sind grundsätzlich gesonderte Handlungen, die jeweils nur das betreffende Umsatzgeschäft fördern; ein bloßes Zusammentreffen von Ort und Zeit begründet keine natürliche Handlungseinheit.

5

Divergierende Rechtsprechung zur konkurrenzrechtlichen Verknüpfung von Betäubungsmittelgeschäften durch Zahlungsvorgänge kann ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordern.

Zitiert (12)