Treffer
BGH Urteil

Geldwäsche und BtM-Handeltreiben: Finanztransaktionen als Teil des Drogenhandels

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 791/96
Datum
17.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben und vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen verurteilt, weil er Drogengelder über Kuriere nach München holen und weiterleiten ließ. Die Staatsanwaltschaft rügte, das Landgericht habe eine Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln rechtsfehlerhaft verneint. Der BGH bejaht, dass auch unterstützende Finanztransaktionen bis zum „Zur-Ruhe-Kommen“ des Geldflusses Handeltreiben fördern können, und hebt das Urteil im Umfang der Revision der Staatsanwaltschaft (insb. Rechtsfolgen) auf. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung nach § 261 StGB blieb erfolglos; zudem bestätigt der BGH die Verfassungsmäßigkeit und die vorsatznahe Auslegung der Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst als eigennützige Förderung des Betäubungsmittelumsatzes auch Zahlungs- und unterstützende Finanztransaktionen, die der Bezahlung von Drogenlieferungen dienen.

2

Eine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel durch Finanzgeschäfte kommt jedenfalls bis zur Auszahlung bzw. Weiterleitung der Erlöse an den Lieferanten bzw. dessen Zahlstelle in Betracht, solange der Geldfluss noch nicht „zur Ruhe gekommen“ ist.

3

Greifen Warenverteilungs- und Finanzzyklus eines organisierten, internationalen Absatzsystems ineinander, sind Sammeln, Transport, Umtausch und Weiterleitung von Drogengeldern tatbestandsmäßige Handlungen des Handeltreibens.

4

Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB ist nach seinem Wortlaut ausgeschlossen, wenn der Täter selbst Täter des Vortatdelikts ist; bei identischen Beihilfe- und Geldwäschehandlungen geht die Teilnahme an der Vortat der Geldwäsche vor.

5

Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB liegt nur vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt; eine Pflicht zur Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten ist dafür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 791/96

vom 17. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

wegen Geldwäsche

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Juli 1997, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer - Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Landau - Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt als Verteidiger - Justizamtsinspektor in der Verhandlung vom 15. Juli 1997 - Justizangestellte in der Sitzung am 17. Juli 1997 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Mai 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche in sieben Fällen und vorsätzlicher Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet; ferner hat es sein Kraftfahrzeug eingezogen, den Verfall des Wertersatzes von 16.000 DM angeordnet und ein Verbot für die Ausübung des Geld- und Kreditgewerbes sowie sonstiger Finanzdienstleistungen für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Rechtsmittel sind auf die Sachrüge gestützt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, diejenige der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

A.

Nach den Feststellungen lieferten Drogenhändler aus der Türkei große Mengen Heroin nach Italien und Spanien. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Drogen wurde von den Empfängern der Großmengen unter anderem zu der als „M6-Handler“ bezeichneten Firma B. in Mailand, die von MS. betrieben wurde, und N. verbracht. Von dort wurde das Bargeld in italienischer Währung durch Kuriere nach München transportiert. Dort wurde es in Geldwechselstuben von Mitgliedern der türkischen Familie D. in Empfang genommen, gezählt und auf Konten von Geschäftspartnern des Familienoberhaupts M. D. eingezahlt oder nach Umtausch in Deutsche Mark als Bargeld in die Türkei verbracht. Zum Teil wurde auch von spanischen Drogenhändlern Geld durch Kuriere nach München gebracht, das dann ebenso weitergeleitet wurde. M. organisierte von Istanbul aus die ihm jeweils durch Telefon oder Telefax zeitnah mitgeteilten Geldgeschäfte. Er leitete den Wert der Drogenerlöse sofort von seinen eigenen Geldbeständen weiter; ihm selbst wurde der Wert der Drogenerlöse gesondert als angebliches Entgelt für Warenlieferungen gutgebracht. Für seine Tätigkeit erhielt er 5 % der umgesetzten Geldbeträge als Provision.

Die einzelnen Zahlungen, die in den Münchener Wechselstuben entgegengenommen und als Bar- oder Buchgeld weitergeleitet wurden, dienten jeweils zum Teil als Entgelt für bereits geliefertes Heroin, zum Teil aber auch als Vorauszahlung auf künftige Lieferungen, wofür A. und N. in Mailand und M. in Istanbul gleichsam Kontokorrentkonten für ihre Geschäftspartner führten.

Der Angeklagte kannte Y. D., einen Sohn von M. D., der neben seinen Geschwistern in München eine Geldwechselstube betrieb. Im Juli 1993 stellte Y. D. dem Angeklagten eine Beteiligung an seinen Geldwechselgeschäften in Aussicht und bat ihn, einen neuen Kurier für Bargeldtransporte vom „M6-Handler“ nach München anzuwerben und einzuweisen. Der Angeklagte wusste, dass es um „Schwarzgeld“ ging, rechnete aber zunächst „aus grober Unachtsamkeit und auch besonderer Gleichgültigkeit“ nicht mit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften. Vielmehr nahm er an, dass es sich um Kapital aus Steuerhinterziehungen handele, das zu Geldanlagen in der Türkei dienen solle. Erst als ihm im Anschluss an die siebte von ihm organisierte Kurierfahrt zum „M6-Handler“ von einer Observation berichtet wurde, fasste er ernsthaft auch die Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften ins Auge.

Mit Vertrag vom 1. September 1993 wurde der Angeklagte Mitgesellschafter der „E. & Y. D. OHG“, welche die Geldwechselstube „Di. Ly. Ka.“ in München betrieb und sowohl reguläre Geldumtauschgeschäfte vornahm als auch Anlaufstelle für Geldkuriere aus Italien und Spanien war. Y. D. und der Angeklagte erhielten bei Geldlieferungen der Kuriere im Einvernehmen mit M. D. durchschnittlich 3 % Provision. Ihnen oblag die Entlohnung der Kuriere. Der Angeklagte kündigte in den Fällen der Geldübernahme vom „M6-Handler“ dort das Eintreffen des Kuriers an, erhielt vom Vollzug der Geldübernahme in Mailand telefonisch Nachricht und holte nach Eintreffen des Kuriers in Deutschland das Geld bei diesem ab, um es anschließend, meist zusammen mit Y. D., zu zählen und weiterzuleiten.

Das Geld stammte jeweils aus Zahlungen der in Italien tätigen Heroinhändler S. Ab. oder in zwei Fällen rührte es aus Zahlungen des in Spanien tätigen Drogenhändlers G. her.

Siebzehn Geldtransporte sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dabei waren, soweit es um Kurierfahrten nach Mailand geht, zunächst der vom Angeklagten angeworbene FE, später auch Vv., eine Freundin des Angeklagten, als Geldkuriere tätig. Sie wurden vom Angeklagten über das gebotene Verhalten beim Entdecken der Geldbestände an den Grenzen instruiert; dort sollten sie es als Barzahlungen für Warenlieferungen seines eigenen Textilhandels ausgeben.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Geldlieferungen:

- 23. Juli 1993: 424,5 Mio. Lire - 17./18. August 1993: 349,95 Mio. Lire - 1. September 1993: 514,3 Mio. Lire - 7. September 1993: 395,68 Mio. Lire - 20./21. September 1993: 251,65 Mio. Lire - 28. September 1993: 219,8 Mio. Lire - 6. Oktober 1993: 327,45 Mio. Lire - 25. Oktober 1993: 260 Mio. Lire - 16. November 1993: 10,1 Mio. Peseten - 23. November 1993: 49,424 Mio. Peseten - 9. April 1994: 9.000 Mio. Lire - 12. April 1994: 16.500 Mio. Lire - 13. April 1994: 23.500 Mio. Lire - 6. Mai 1994: 6.600 Mio. Lire - 13. Mai 1994: 13.600 Mio. Lire - 20. Mai 1994: 20.500 Mio. Lire - 4. Juni 1994: 984,9 Mio. Lire

II.

Nach den Feststellungen lieferte der Angeklagte in den ersten sieben Fällen der leichtfertig begangenen Geldwäsche schuldig, weil er den sich aufdrängenden Verdacht der Herkunft des Geldes aus Heroingeschäften aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit verkannt habe. Erst durch das Hinzutreten des weiteren Verdachtsmoments der Observation der Geldkuriere sei das Wissensmoment des bedingten Vorsatzes im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB begründet worden. Strafbare Teilnahme am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge könne nicht angenommen werden, weil die Vorstellung des Angeklagten nicht auf konkrete Betäubungsmittelgeschäfte gerichtet gewesen sei.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Das zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

I.

Das Landgericht hat den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerhaft verneint.

Der Begriff des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 6, 246, 247; 25, 290, 291; 28, 308, 309; 30, 28, 31; 30, 277, 278; 30, 359, 360; 34, 124, 125; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 140 m. w. Nachw.). Damit sind von diesem Begriff nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln erfasst, sondern auch die erforderlichen Zahlungsvorgänge. Für die Zahlung und Beitreibung des Kaufpreises ist dies anerkannt (BGH StV 1983, 108, 109; 1995, 641 f.). Aber auch unterstützende Finanztransaktionen wie die festgestellten Handlungen des Angeklagten sind rechtlich ebenso zu behandeln; denn sie tragen zur Erfüllung der Verpflichtung des Drogenkäufers bei. Eine derartige Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Finanzgeschäfte kommt in Betracht, bis der Lieferant den Kaufpreis erhalten hat und auch der Geldfluss als Entgelt der Drogenlieferung „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH StV 1983, 108, 109; 1995, 641, 642; Körner aaO § 29 Rdn. 203).

Nach diesem Grundsatz kann die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf verschiedenen Stufen der Handelskette im Ergebnis unterschiedlich zu beurteilen sein.

Auf der untersten Ebene der Handelskette ist Beendigung des Handeltreibens regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn der Empfänger die vereinbarte Drogenportion und deren Lieferant das Entgelt erhalten hat, mögen auch Forderungen von Großhändlern, aus deren Beständen die Lieferung stammte, noch offen sein. Für diese Konstellation gilt die Aussage der Rechtsprechung, dass offene Kaufpreisforderungen von Hintermännern der Beendigung der Tat nicht entgegenstehen (BGH NStZ 1992, 495 f.; StV 1992, 161; 1995, 641, 642; Senat, Urt. vom 17. Juli 1997 – 1 StR 230/97).

Greifen im Rahmen der Betätigung internationaler Drogenhändler in einem organisierten Absatz- und Finanzsystem ein Warenverteilungs- und ein diesen unmittelbar unterstützender Finanzzyklus ineinander, so sind Handlungen zur Förderung des Geldkreislaufs bis zur Übergabe der Erlöse aus den Drogengeschäften an den Verkäufer der Gesamtmenge der Betäubungsmittel Formen der Beteiligung am Handeltreiben im Rahmen der Organisation. Der Aufbau und die Betätigung einer Sammelstelle für im Straßenhandel eingenommene Drogengelder, das Veranlassen oder die Durchführung des Transports der gesammelten Gelder durch Kuriere über Landesgrenzen hinweg, der Umtausch in die gewünschte Währung zur Bezahlung von Drogenlieferungen oder die Umwandlung in Buchgeld und die Weiterleitung der Geldbeträge in Richtung auf den Drogenlieferanten oder dessen Zahlstelle sind dann zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu rechnen. Dies gilt ebenso für das Führen eines bankmäßig betriebenen Kontokorrentsystems mit Vorabstimmung über die sofortige Verfügbarkeit von bereits gewaschenen Drogengeldern. Solche Handlungen schaffen in einem Distanzgeschäft die Voraussetzung dafür, dass ein beschleunigter Geldfluss entsteht, damit den Lieferanten rasch Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Diese Tathandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind unabhängig davon, ob das in Großmengen angelieferte und auf verschiedene Stufen der Handelskette verteilte Rauschgift die Händler, Zwischenhändler und Endverbraucher bereits erreicht hat oder nicht. Jedenfalls ist der Geldfluss in solchen Fällen noch nicht „zur Ruhe gekommen“.

Standen hier nach den Feststellungen Lieferungen solcher Großmengen in Rede und dienten die Handlungen, nämlich Organisation des Geldtransports, Entgegennahme der Geldlieferungen, Umtausch sowie Weiterleitung der Zahlung, auf dieser Ebene des Handels den Rückfluss der Erlöse dazu, die Erlöse an die Lieferanten zu fördern, so handelte es sich um Tathandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im beschriebenen Sinne. Der objektive Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde dadurch jeweils erfüllt.

Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, da die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die Erfüllung dieses Tatbestands keinen Bestand haben können.

Zwar bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen zu den Fällen 8 bis 17 keine Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte habe um die Umstände, die den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dem oben genannten Sinne erfüllen, gewusst. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Feststellungen zur inneren Tatseite deshalb so getroffen wurden, weil der Tatrichter von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausging und deshalb diese Feststellungen für eine Verurteilung nach § 29a BtMG ohnehin keine Bedeutung hatten.

In den Fällen 1 bis 7 kann die Verneinung eines Vorsatzes gleichfalls von diesem unzutreffenden rechtlichen Ansatz beeinflusst gewesen sein. Ob das Indiz der Observation der Geldkuriere Aussagekraft für das Wissen und die Willensrichtung des Angeklagten in Bezug auf seine Tatbeiträge zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln besitzt, bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung.

Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, da nicht auszuschließen ist, dass auch Entscheidungen über Maßnahmen oder Verfall von dem Rechtsfehler beeinflusst sind.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:

Gelangt der Tatrichter zu der Annahme, dass der Angeklagte Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist, so scheidet der Tatbestand der Geldwäsche bereits nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 1 StGB aus (vgl. zur geplanten Änderung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung BT-Drucks. 13/6620 S. 4, 7).

Sollte der Angeklagte sich lediglich der Beihilfe schuldig gemacht haben, geht diese der Anschlusstat nach § 261 StGB vor, wenn Beihilfe- und Geldwäschehandlungen identisch sind.

Der neue Tatrichter wird die Beteiligung des Angeklagten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch unter dem Gesichtspunkt bandenmäßiger Tatbegehung neu zu prüfen haben (vgl. dazu BGHSt 42, 255, 257 ff.; Körner aaO § 30 Rdn. 13 ff. m. w. Nachw.). Es liegt nahe, dass bereits die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft auf die Bildung einer Bande hindeutet. Im Übrigen steht der Annahme einer Bande nicht entgegen, dass verschiedene Täter innerhalb eines international tätigen Drogenkartells unterschiedliche Tatbeiträge leisten und jedes einzelne Bandenmitglied keine konkrete Kenntnis von den Aktivitäten anderer oder gar aller Beteiligter hat sowie möglicherweise nur einen Vordermann in der Organisation kennt (vgl. zum „gemeinsamen Tatentschluss“ bei Mittäterschaft Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 173 m. w. Nachw.).

Falls nicht Täterschaft oder Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen werden sollte, kommt Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 StGB in Betracht.

Für den Vorsatz hierzu ist erforderlich, dass der Angeklagte Umstände gekannt hat, aus denen sich in groben Zügen, bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Angeklagte nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht im Sinne von § 53 StGB jeweils selbständige Einzeltaten der unerlaubten Geldwäsche angenommen hat (vgl. BGH, Urt. vom 17. Juli 1997 – 1 StR 208/97).

Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten wegen Täterschaft oder Teilnahme am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gilt nichts anderes; die in den siebzehn Fällen transportierten, gezahlten, umgetauschten und weitergeleiteten Geldbeträge bilden dann jeweils eigenständige Bewertungseinheiten, auf die sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Förderung der Zahlung des Entgelts für Drogenlieferungen bezieht.

Zu den Sanktionsnormen der §§ 73d, 43a StGB, deren Anwendung hier in Betracht kommt, weist der Senat auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (zu § 73d StGB BGHSt 40, 372; zu § 43a StGB BGHSt 41, 20; 41, 279).

C. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Verneinung einer Beteiligung am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert ihn nicht. Die Verurteilung nach § 261 StGB ist rechtsfehlerfrei.

Der Angeklagte beanstandet das Urteil mit der allgemein erhobenen Sachrüge insgesamt und erläutert seinen Angriff auf die Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 5 StGB).

Die Revision dringt damit jedoch nicht durch.

Der Senat teilt nicht die grundsätzlichen Bedenken, die in der Literatur gegen den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 5 StGB vorgebracht werden (Bottermann, Untersuchung zu den grundlegenden Problematiken des Geldwäschetatbestandes, auch in seinen Bezügen zum Geldwäschegesetz, 1995 S. 130 ff.; Flatten, Zur Strafbarkeit von Bankangestellten bei der Geldwäsche, WM-Sonderbeil. 3/1995, 14; Hassemer WM-Sonderbeil. 1996 S. 11 ff.; Der Unrechtsgehalt des § 261 StGB, 1996 S. 169 ff.; Knorz, Der Straftatbestand der Geldwäsche, Leipziger Reihe 1995 S. 187 ff.; im Ergebnis anders Burr, Geldwäsche, 1995 S. 83; Hörth, Die Bekämpfung der Geldwäsche 1996 S. 154 ff.; Kern, Geldwäsche und organisierte Kriminalität, 1993 S. 171; Lackner/Kühl, StGB 22. Aufl. § 261 Rdn. 2; Lampe JZ 1994, 123, 129; Vogel ZStW 109 [1997], 335, 347 auch rechtsvergleichend).

Bingewendet wird im Wesentlichen Systemwidrigkeit des Leichtfertigkeitstatbestands im Rahmen der Anschlussdelikte des 21. Abschnitts des Strafgesetzbuchs (§§ 259 ff. StGB). Seien die hierdurch unterstützten Vortaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig nur als Vorsatzdelikte ausgestaltet, so könne der Tatbestand des Anschlussdelikts nicht mindere Anforderungen an die Art der Schuld stellen. Die Norm stelle sich mit der Herabstufung der Schuldanforderung auch nach den gesetzgeberischen Motiven als verdeckte Beweisregel dar, die als solche nicht dem Schuldprinzip entspreche. Zudem sei die Norm nicht hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG. In § 261 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 StGB sei nämlich ein weiter Katalog von Vortaten aufgestellt worden. Als Tathandlung sei letztlich jeder Umgang mit Gegenständen, die aus solchen Vortaten herrühren, verboten. Es sei nicht abgrenzbar, wann im Einzelnen, insbesondere nach einer Mehrzahl von Umtauschakten, ein Gegenstand noch aus einer Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herühre. Der subjektive Tatbestand müsse daher Eingrenzungsfunktion erfüllen. Dies sei im Falle des Leichtfertigkeitsvorwurfs nicht möglich, da der Begriff der Leichtfertigkeit unklar sei.

Diese Einwendungen besitzen Gewicht. Die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ergibt sich daraus jedoch nicht.

a) Das Schuldprinzip ist durch die Strafandrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Der verkürzten Bemerkung in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks. 12/989 aaO), dass § 261 Abs. 5 StGB dazu diene, „um auftretende Beweisschwierigkeiten zu vermeiden und eine wirksame Strafverfolgung der Geldwäscher sicherzustellen“, ist nicht zu entnehmen, dass deshalb umgekehrt ein eigenständiges Strafbedürfnis gegenüber leichtfertig handelnden Geldwäschern nicht bestehe. Vielmehr ist das Bedürfnis nach Bestrafung der Geldwäsche auch international – im Grundsatz allgemein anerkannt und durch die staatsvertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines diesbezüglichen Straftatbestands vom deutschen Gesetzgeber vorausgesetzt worden (zum supranationalen und ausländischen Recht Carl/Klos, Bekämpfung der Geldwäsche, 1994 S. 49 ff., 88 ff.; Hörth aaO S. 34 ff., 79 ff.; Vogel aaO S. 335 ff.).

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 261 Abs. 5 StGB darauf Bedacht genommen, dass die neu geschaffene Strafnorm auch zur Erreichung der erstrebten Ziele geeignet und praktikabel ist. Im Gesetzgebungsverfahren ist die Strafbarkeit leichtfertiger Geldwäsche überwiegend für unabdingbar gehalten worden (vgl. Krey/Dierlamm JZ 1992, 353, 359 m. w. Nachw.). Diese Überlegung bewegt sich innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraums.

Auch kann nicht angenommen werden, dass die Bestrafung der leichtfertigen Geldwäsche bereits durch Absenkung der Schuldanforderungen gegenüber der Vortat generell nicht mehr schuldangemessen sei. Im Fall des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil auch für die Vortat des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG nach dessen Absatz 4 Vorsatz nicht erforderlich ist. Da Geldwäsche sich nicht auf eine einzelne Vortat beziehen muss, sondern sich als eigenständige Tat an eine Vielzahl von Vortaten anschließen kann, kommt ihr ein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der die besondere Regelung der Schuldform gestattet.

Soweit im Bagatellbereich Fälle geringster Strafwürdigkeit auftreten, kann der Richter ihnen – wie auch sonst – mit den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln des Straf- und Strafverfahrensrechts gerecht werden (BGHSt 35, 137, 140; 42, 113, 123).

b) Das Bestimmtheitsgebot ist durch die Strafdrohung wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht verletzt. Würde die Norm wegen der Vielzahl der vom Gesetz erfassten Handlungssmöglichkeiten und der Verwendung der Schuldform der Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 5 StGB) ihre verfassungsmäßig gebotenen Konturen verlieren, so wäre Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Dies ist jedoch nicht der Fall, sofern die Rechtsprechung den Anforderungen der Verfassung durch die Bestimmung des Begriffs der Leichtfertigkeit in der Weise genügt, dass durch einengende Handhabung der Schuldform der weite Tatbestand eingegrenzt wird. Dies kann durch Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit als vorsatznahe Schuldform und Anknüpfung an bestehende Rechtsprechung zum Begriff der Leichtfertigkeit erreicht werden.

In Anlehnung an die bei Erfolgsqualifikationen entwickelten Definitionen liegt Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB nur dann vor, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. für Erfolgsqualifikationen BGHSt 14, 241, 255; 20, 315, 324; 33, 66, 67; allg. für die Geldwäsche Burr aaO S. 83; Fülbier/Aepfelbach, Das Geldwäschegesetz 3. Aufl. § 261 StGB Rdn. 66; Lackner/Kühl aaO § 261 Rdn. 150; Körner NStZ 1996, 66, 13; Leip aaO S. 187; Otto wistra 1995, 326; Ruf in LK aaO § 261 Rdn. 18; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 261 Rdn. 19; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 261 Rdn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 12/989 S. 28).

Bezugspunkt der Leichtfertigkeit sind dabei auch die Umstände, auf die sich sonst der Vorsatz zur Vornahme der Tathandlung bezüglich des aus einer Katalogtat herrührenden Gegenstands richten muss.

Von diesen Grundsätzen geht auch das Landgericht aus. Seine Beurteilung, dass der Angeklagte eine Vielzahl naheliegender Verdachtsmomente aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit ignoriert oder missdeutet habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Bejahung von Leichtfertigkeit auch nicht erforderlich, dass der Täter eine gegebene Möglichkeit versäumt, sich Gewissheit über die Herkunft des Geldes zu verschaffen. Auch bedingt vorsätzliches Handeln setzt nur voraus, dass der Täter die Herkunft des Geldes oder anderen Gegenstands aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB ernsthaft für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Mehr verlangt die – mindere Schuldform der Leichtfertigkeit – gleichfalls nicht.

Leichtfertigkeit war hier nach den Feststellungen des Landgerichts deshalb gegeben, weil der Angeklagte zwar zunächst annahm, er wasche „Schwarzgeld“, aber nicht den nach der Art der Bargeldtransporte über mehrere Landesgrenzen, nach der beträchtlichen Menge des jeweils transportierten Bargelds, nach dem Umfang der Provisions- und Kurierlohnzahlungen und nach dem Verwendungszweck sich aufdrängenden Schluss auf die Herkunft aus internationalem Drogenhandel gezogen hat. Die eine tatrichterliche Wertung enthaltende Annahme des Landgerichts, dass damit die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften leichtfertig verkannt worden sei, ist demnach nicht zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

II. Auch im Übrigen sind Schuld- und Strafausspruch des Landgerichts auf die Revision des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.

SchaferWahlLandau
UlsamerBoetticher
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