Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit von Prozessbetrug und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 526/96
Datum
25.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlegungsfrage, ob Tateinheit zwischen Prozessbetrug und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage besteht, wenn ein von der Partei angestifteter Zeuge deren falschen Vortrag uneidlich bestätigt. Der Senat bejaht dies: Die durch Anstiftung bewirkte Falschaussage stellt eine Ausführungshandlung des Prozessbetruges dar und wird dem Anstifter zugerechnet. Allein gemeinsames Motiv oder Zweckverfolgung begründen keine Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestätigt ein von einer Partei angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Vortrag vor Gericht uneidlich, besteht Tateinheit zwischen Prozessbetrug und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage.

2

Tateinheit erfordert, dass die tatbestandlichen Ausführungshandlungen für die verletzten Tatbestände in einem für sämtliche Verwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind.

3

Die vom Prozessbetrüger bewirkte Falschaussage durch Anstiftung ist als Ausführungshandlung des Prozessbetruges dem Anstifter zuzurechnen, weil der Strafgrund der Anstiftung in der Verursachung der Haupttat liegt.

4

Ein einheitliches Motiv, Gleichzeitigkeit der Abläufe, die Verfolgung eines Endzwecks oder eine Mittel-Zweck-Verknüpfung begründen für sich genommen keine Tateinheit.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. November 1997 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.

Leitsatz

Bestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten des (Prozess-)Betruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.

Tatbestand

Die Vorlegung betrifft die Frage, ob zwischen den von einer Partei eines Zivilprozesses begangenen Delikten des (Prozess-)Betruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage Tateinheit oder Tatmehrheit besteht, wenn der von der Partei dazu angestiftete Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich bestätigt hat.

Das Landgericht Hildesheim hat als Berufungsgericht den Angeklagten – soweit es hier interessiert – wegen (Prozess-)Betruges und wegen tatmehrheitlich begangener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Es hat festgestellt:

Der Angeklagte machte gegen eine Versicherung einen Haftpflicht-Schadensersatzanspruch mit der wahrheitswidrigen Behauptung geltend, einer ihrer Versicherungsnehmer sei auf den PKW des Angeklagten aufgefahren, was der Zeuge [REDACTED] beobachtet habe. Die Versicherung lehnte einen Schadensausgleich ab. Der Angeklagte erhob gegen die Versicherung Klage beim Amtsgericht Hildesheim. Dort bestätigte der Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten wahrheitswidrig als Zeuge uneidlich dessen Klagevortrag, sodass dem Kläger durch Urteil ein Schadensersatzanspruch zugesprochen wurde. Der Angeklagte und der Zeuge hatten vor dem Gerichtstermin ihre falschen Angaben miteinander auswendig gelernt und abgestimmt.

Im Rahmen der Strafzumessungsbegründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe „seinen Zeugen vor der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme intensiv beeinflusst und auf seinen falschen Parteivortrag festgelegt, regelrecht einen zum Lügen beeinflussten Zeugen ‚aufgebaut und geführt‘“.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Vorlegungsbeschluss mitgeteilt, es sehe die rechtliche Würdigung durch das Landgericht „insoweit als zutreffend an, als Tatmehrheit zwischen der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und dem Prozessbetrug im Verfahren vor dem Amtsgericht Hildesheim angenommen“ worden ist.

Dem entnimmt der Senat, dass das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Revision auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle zumindest insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, als das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage richtet. Das Oberlandesgericht sieht sich „an der Annahme von Tatmehrheit“ gehindert durch zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nämlich den Beschluss vom 16. August 1988 – 4 StR 346/88 – (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12) und das Urteil vom 16. Januar 1992 – 4 StR 509/91 – (VRS 83, 185). In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof bei vergleichbaren Fallgestaltungen Tateinheit zwischen Betrug und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angenommen.

Das Oberlandesgericht Celle geht davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art Tateinheit nur dann vorliegen könne, wenn die Ausführungshandlungen der Anstiftung zum Aussagedelikt und die Ausführungshandlungen des Betruges mindestens teilweise identisch sind, und kann solches im vorliegenden Fall nicht finden. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

„Ist Tateinheit gemäß § 52 StGB zwischen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Prozessbetrug möglich, wenn die Täuschungshandlung gegenüber dem Gericht nicht gleichzeitig diejenigen Handlungen oder auch nur Teile der Handlungen sind, die den Tatentschluss zur uneidlichen Falschaussage wecken sollen und wecken?“

Gründe

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Laufhütte, die Richterin Harms, die Richter Hager und Nack sowie die Richterin Dr. Tepperwien beschlossen:

Bestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten des (Prozess-)Betruges und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt,

„Bestätigt ein von einer Partei dazu angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht, besteht Tateinheit zwischen Prozessbetrug und (Anstiftung zur) Falschaussage.“

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Die den beiden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Rechtsansicht steht der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle entgegen. Der Vorlegung liegt die Rechtsansicht zugrunde, Ausführungshandlungen des Prozessbetruges seien allein die täuschende Einwirkung auf das Gericht durch Einreichung von Schriftsätzen oder durch mündlichen Vortrag und Ausführungshandlungen der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage seien allein diejenigen Handlungen, durch die der Prozessbetrüger im Zeugen den Tatentschluss zur falschen uneidlichen Aussage weckt. Diese Ansicht ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Die Vorlegungsfrage ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu beantworten.

Auszugehen ist davon, dass nach gesicherter Rechtsprechung Tateinheit nur dann in Betracht kommt, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137, 138; BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67; 33, 163, 165). Dagegen vermögen ein einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzweckes, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung eine Tateinheit nicht zu begründen (BGH wistra 1985, 19). Die Kommentatoren stimmen dem zu (Vogler in LK 10. Aufl. § 52 Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 9; Tröndle, StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 22. Aufl. § 52 Rdn. 4).

Aus diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof die Konsequenz gezogen, dass in den Fällen der vorliegenden Art die vom Prozessbetrüger im Rahmen seines Tatplans begangene Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage in Tateinheit zum Prozessbetrug steht (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12; BGH VRS 83, 185, 187). Nicht etwa findet sich, wie das Oberlandesgericht Celle meint, ein Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheidungen und der oben genannten Rechtsprechung.

Der Vorlegungsbeschluss geht an der Besonderheit vorbei, die der Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage durch Prozessbetrüger eigen ist: Die möglichen Tathandlungen des Prozessbetrügers erschöpfen sich nicht in seinem schriftlichen und mündlichen täuschenden Vorbringen. Auch in Beweisantritt und Beweisführung – insbesondere durch Zeugenbeweis – kann eine Täuschung des Richters liegen (RGSt 40, 9). Deshalb ist – unter den Gesichtspunkten der Konkurrenzen – die Falschaussage des hierzu vom Prozessbetrüger angestifteten Zeugen auch eine Tatausführungshandlung des Prozessbetrügers. Die Falschaussage ist das Mittel, mit dem der Täter den Prozessbetrug begeht. Dass nicht er selbst diesen Handlungsbeitrag erbringt, ist unbeachtlich: Er hat die Falschaussage durch die Anstiftung in strafrechtlich relevanter Weise verursacht; deshalb wird ihm die Handlung des Zeugen zugerechnet, weil der Strafgrund der Anstiftung wesentlich in der Verursachung der Haupttat liegt. Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird die vom Haupttäter begangene Tat dem Anstifter zugerechnet: Die Beendigung der Anstiftung ist auch an der Beendigung der Haupttat orientiert (vgl. BGHSt 22, 206, 208). Die Anstiftung ist auch an dem Ort begangen, an dem die Haupttat begangen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 StGB).

LaufhütteHarmsNack
HagerTepperwien

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