Treffer
BGH Beschluss

Tateinheit bei StVZO-Dauerordnungswidrigkeit und Überholen im Überholverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 266/76
Datum
11.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet auf Vorlage, dass eine während derselben Fahrt begangene Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO und ein gleichzeitiger Verstoß gegen ein Überholverbot aufgrund teilweiser Identität der Ausführungshandlungen in Tateinheit stehen. Maßgeblich ist, dass das einheitliche Führen des Fahrzeugs zugleich Ausführungshandlung beider Tatbestände ist. Bloße Gleichzeitigkeit genügt nicht; ein innerer Zusammenhang ist nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Handlung des ‚Inbetriebnehmens‘ eines Kraftfahrzeugs umfasst auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr, insbesondere das fortlaufende Führen des Fahrzeugs.

2

Eine während der Fahrt begangene Vorschriftverletzung der StVZO (z. B. mangelhafte Bereifung) ist als Dauerordnungswidrigkeit zu qualifizieren.

3

Tateinheit liegt vor, wenn die Ausführungshandlungen der Dauertat und einer gleichzeitig begangenen weiteren Ordnungswidrigkeit in teilweiser Identität stehen; bloße Gleichzeitigkeit reicht nicht aus.

4

Für die Annahme von Tateinheit genügt die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung; ein darüber hinausgehender innerer Zusammenhang wird nicht gefordert.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 266/76 in der Bußgeldsache gegen den Studenten Martin K. aus S____), geboren am ███████████ in █████ ████ wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr und die Richter Börtzler, Hirxthal, Zipfel und Dr. Knoblich

Tenor

Eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, die während der Fahrt mit einem nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung über die Beschaffenheit der Fahrzeuge entsprechenden Personenkraftwagen begangen wird, steht zu dieser Dauerordnungswidrigkeit nach der StVZO im Verhältnis der Tateinheit.

Gründe

Das Amtsgericht Olpe hat den Betroffenen wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen – Ordnungswidrigkeit nach den §§ 36, 69a StVZO, 24 StVG – zu einer Geldbuße verurteilt. Insoweit wird die Entscheidung von den Beteiligten nicht angegriffen. Gleichzeitig hat es den Betroffenen von dem Vorwurf, auf derselben Fahrt entgegen einem ausdrücklich dargelegten Überholverbot überholt zu haben, freigesprochen. Soweit freigesprochen worden ist, beruht dies auf tatsächlichen Gründen.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ausdrücklich auf den „freigesprochenen Teil“ des Urteils beschränkt worden ist, nach § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Es möchte das angefochtene Urteil wegen unzureichender Begründung insgesamt, also auch hinsichtlich der Verurteilung, aufheben. Nach seiner Ansicht stehen die dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstöße in Tateinheit zueinander, so dass die Beschränkung des Rechtsmittels unzulässig sei.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 1973 – 1 Ss (B) 203/73 – (vgl. VRS 46, 194, 197) gehindert, der für den Fall des Zusammentreffens von während derselben Fahrt begangenen Dauerordnungswidrigkeiten nach der StVZO (Fahren mit einem überladenen Kraftfahrzeug bei fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse) mit dem Verstoß gegen das Überholverbot des § 5 StVO Tatmehrheit angenommen hat.

Das Oberlandesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG). Von der Beantwortung der Vorlegungsfrage hängt die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ab. Bei der Annahme von Tatmehrheit liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde vor. Bei der Zugrundelegung von Tateinheit ist die Beschränkung unwirksam; das Rechtsmittel erfasst in diesem Falle das gesamte erstinstanzliche Urteil (RGSt 59, 317, 318; BGHSt 6, 229, 230 und BGHSt 21, 256, 258; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 327 Anm. 1 und 2).

In der Sache vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, nach der Tateinheit anzunehmen ist. Diese Auffassung wird auch von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt.

Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung wmehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt.

Die hier maßgebliche Handlung (Willensbetätigung) des Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist das „Inbetriebnehmen“ des Kraftfahrzeugs. Diese Tätigkeit umfasst, wie der Senat erst in neuerer Zeit (BGHSt 25, 338, 343) entschieden hat, nicht nur das „Inbewegungsetzen“ für die jeweilige Fahrt, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr mit dem Fahrzeug, also das „Führen“ des Fahrzeugs, das u. a. aus Kuppeln, Schalten, Lenken, Bremsen usw. besteht (BGH VRS 49, 177). Entspricht hierbei die Bereifung nicht den Vorschriften der StVZO, so liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor.

Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, das Steuern des Kraftfahrzeugs beim Überholen im Überholverbot. Allerdings bewirkt die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung zweier Tatbestände noch nicht die Handlungsidentität (vgl. BGH VRS 49, 177). Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d. h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt (so grundlegend RGSt 32, 137, 140; BGHSt 18, 29, 32/33). Zur Abgrenzung gegenüber den „nur gleichzeitigen“, „nur gelegentlich“ der Dauertat begangenen Verstößen, ist zu fordern, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss (vgl. Geerds, Die Lehre von den Konkurrenzen im Strafrecht 1961, S. 277), dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem anderen Delikt abgibt (BGH, Beschluss vom 14. April 1976 – StR 155/76).

Das ist hier zu bejahen. Das stetige Führen des mangelhaften Kraftfahrzeugs, auch während des verbotenen Überholmanövers, stellt notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des Verstoßes gegen die StVO dar. Eine isolierte Betrachtung des Überholmanövers ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit führt.

Die erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird allein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet. Darüber hinaus einen „inneren Zusammenhang“ zwischen beiden Taten zu verlangen, entspricht nicht der gesetzlichen Regelung (so allerdings OLG Neustadt aaO und Francke DAR 1955, 121, 125).

Abweichend von der dargelegten Rechtsauffassung stellt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 46, 194, 197) demgegenüber ohne weitere Begründung bei der Annahme von Tatmehrheit zwischen Überladung (§ 34 Abs. 2 StVZO) und fehlender Betriebsbereitschaft der Dauerbremse (§ 41 Abs. 15 StVZO) einerseits und dem Überholen im Überholverbot andererseits lediglich fest, die letztgenannte Tat sei „nur gelegentlich“ der Fahrt mit dem überladenen und mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeug begangen worden. Anklingen in dieser Hinsicht finden sich auch in einer Entscheidung des Reichsgerichts (HRR 1937, Nr. 1631), in der in einem vergleichbaren Fall auf einen Zusammenhang des Mangels (unzulängliche Bremsanlage) mit dem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung) abgestellt worden ist.

Zwar ist der Auffassung, dass „nur gelegentlich“ der Dauertat und ohne ausführungsmäßige Überlagerung mit dieser begangene andere Taten nicht mit dieser in Tateinheit stehen, zu folgen. Dieser Fall liegt hier indessen nicht vor.

Danach ist die Vorlegungsfrage in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in dem aus dem Beschlusssatz ersichtlichen Sinne zu entscheiden.

HirxthalMayrZipfel
BörtzlerKnoblich
Tateinheit bei StVZO-Dauerordnungswidrigkeit und Überholen im Überholverbot — Themis