BGH: Fristsetzung für Beweisanträge und Spezialwissen des Gerichts; Konkurrenzkorrektur bei Beihilfe
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überschreitung der Verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn die Entscheidung noch innerhalb der Frist unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung beraten und getroffen worden ist und nur die Verkündung verspätet erfolgt.
Setzt das Tatgericht in einer lang andauernden Hauptverhandlung eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen und verlangt es bei späterer Antragstellung eine substantiierte Begründung, kann ein nach Fristablauf ohne nachvollziehbaren Anlass gestellter Antrag als zur Verfahrensverschleppung gestellt behandelt und in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, sofern die Aufklärungspflicht nicht zur Beweiserhebung drängt.
Das Tatgericht darf einfach gelagerte Fragen, ob vorhandene Unterlagen eine ausreichende Grundlage für eine sachverständige Begutachtung bieten, aus eigener Sachkunde beurteilen, wenn diese auf beruflicher Erfahrung beruht und keiner besonderen einzelfallbezogenen Spezialkenntnisse bedarf.
Spezial- bzw. Erfahrungswissen des Gerichts, das lediglich besondere Sachkunde belegt, muss grundsätzlich nicht als Beweisstoff in die Hauptverhandlung eingeführt werden; wird es dennoch als entscheidungserheblicher Erfahrungssatz verstanden, führt ein fehlender Hinweis nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn ein anderes Prozessverhalten mit möglicher Auswirkung auf das Urteil nicht auszuschließen ist.
Unterstützungshandlungen, die sich einer Zuordnung zu einzelnen, periodisch begangenen Haupttaten nicht klar zuordnen lassen und diese fortlaufend fördern, können in der Gesamtschau eine einheitliche (dauerhafte) Beihilfehandlung zu mehreren Haupttaten bilden; eine Konkurrenzkorrektur zwingt regelmäßig nicht zu einer Herabsetzung der Strafe.
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 441/78 · 07.06.1979Radarfoto als Fahrerbeweis: Ergiebigkeit der tatrichterlichen Würdigung entzogen
- BGH · 1 StR 378/11 · 22.02.2012§ 67 StGB: Vorwegvollzug vor Entziehungsanstalt und Wohnungseinbruch bei Mischgebäuden
- BGH · 1 StR 433/86 · 02.12.1986Revision verworfen – Verlesener Anklagesatz fehlerhaft, Urteil nicht beeinträchtigt; Schuldspruch zu Geldfälschung geändert
- BGH · 1 StR 381/68 · 27.08.1968Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung von § 157 StGB
- BGH · 1 StR 20/11 · 26.05.2011Rücktritt vom Totschlagsversuch durch freiwillige und ernsthafte Rettungsbemühungen