Treffer

BGH: Fristsetzung für Beweisanträge und Spezialwissen des Gerichts; Konkurrenzkorrektur bei Beihilfe

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Ablehnung mehrerer Beweisanträge sowie Verfahrensverstöße im umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen: Fristsetzungen für Beweisanträge können eine Zurückweisung wegen Verschleppungsabsicht tragen; zudem durfte die Kammer einfache Fragen teils aufgrund eigener Sachkunde beurteilen und Spezialwissen musste nicht eingeführt werden. Erfolg hatte die Sachrüge nur insoweit, als die Beihilfe nicht 24 einzelnen Haupttaten, sondern als einheitliche (dauerhafte) Beihilfehandlung zu werten war. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, die verhängte Freiheitsstrafe blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überschreitung der Verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO führt nicht zur Urteilsaufhebung, wenn die Entscheidung noch innerhalb der Frist unter dem frischen Eindruck der Hauptverhandlung beraten und getroffen worden ist und nur die Verkündung verspätet erfolgt.

2

Setzt das Tatgericht in einer lang andauernden Hauptverhandlung eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen und verlangt es bei späterer Antragstellung eine substantiierte Begründung, kann ein nach Fristablauf ohne nachvollziehbaren Anlass gestellter Antrag als zur Verfahrensverschleppung gestellt behandelt und in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, sofern die Aufklärungspflicht nicht zur Beweiserhebung drängt.

3

Das Tatgericht darf einfach gelagerte Fragen, ob vorhandene Unterlagen eine ausreichende Grundlage für eine sachverständige Begutachtung bieten, aus eigener Sachkunde beurteilen, wenn diese auf beruflicher Erfahrung beruht und keiner besonderen einzelfallbezogenen Spezialkenntnisse bedarf.

4

Spezial- bzw. Erfahrungswissen des Gerichts, das lediglich besondere Sachkunde belegt, muss grundsätzlich nicht als Beweisstoff in die Hauptverhandlung eingeführt werden; wird es dennoch als entscheidungserheblicher Erfahrungssatz verstanden, führt ein fehlender Hinweis nur dann zur Urteilsaufhebung, wenn ein anderes Prozessverhalten mit möglicher Auswirkung auf das Urteil nicht auszuschließen ist.

5

Unterstützungshandlungen, die sich einer Zuordnung zu einzelnen, periodisch begangenen Haupttaten nicht klar zuordnen lassen und diese fortlaufend fördern, können in der Gesamtschau eine einheitliche (dauerhafte) Beihilfehandlung zu mehreren Haupttaten bilden; eine Konkurrenzkorrektur zwingt regelmäßig nicht zu einer Herabsetzung der Strafe.

Zitiert (5)