Treffer
BGH Urteil

Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung von § 157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 381/68
Datum
27.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er als Zeuge unter Eid einen längeren Aufenthalt allein in der Wohnung einer Zeugin verschwieg. Mit der Revision rügte er Verfahrensfehler und die Sachentscheidung. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte den Schuldspruch. Im Strafausspruch hob er das Urteil jedoch auf, weil das Landgericht § 157 StGB (Aussage zur Abwendung eigener Strafverfolgungsgefahr) möglicherweise rechtsfehlerhaft nicht angewandt hatte, und verwies zur neuen Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gerichtliche „Abänderung“ des Eröffnungsbeschlusses stellt keinen neuen Eröffnungsbeschluss dar, wenn weder Tatvorwurf noch rechtliche Würdigung geändert werden und lediglich der Vortrag des Anklagesatzes sprachlich bereinigt wird.

2

Ein Antrag auf Aussetzung oder Vertagung wegen einer kurzfristigen Änderung des vorzutragenden Anklagesatzes ist nicht begründet, wenn die Änderung keine sachliche Erweiterung des Tatvorwurfs enthält und die Verteidigung dadurch nicht unzulässig beschränkt wird.

3

Die unterbliebene vorherige Mitteilung dienstlicher Äußerungen abgelehnter Richter nach § 26 Abs. 3 StPO begründet keinen Revisionsgrund, wenn auszuschließen ist, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch darauf beruht.

4

Ein Beweisantrag, der nur hilfsweise für den Fall einer bestimmten Beweiswürdigung gestellt ist, bedarf keiner ausdrücklichen Bescheidung, wenn das Gericht die zugrunde gelegte Bedingung nicht verwirklicht und die beantragte Beweiserhebung deshalb gegenstandslos ist.

5

Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es, dass die Absicht, die Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung abzuwenden, für die Falschaussage mitbestimmend war; die Gefahr kann auch aus einem Verdachtszusammenhang mit weiteren möglichen Straftaten folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 22. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 381/68 URTEIL

in der Strafsache gegen den Prokuristen Konrad ██████ aus ████, ███, geboren am ███ in ███, wegen Meineids

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Selbert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. März 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm hierfür Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd eidesunfähig sei.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die behauptete Verletzung der §§ 215, 228, 245 StPO.

Die Rüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte, wie die Revision selbst vorträgt, die Fassung des Anklagesatzes im Laufe des Verfahrens wiederholt beanstandet, weil dieser auch das Ermittlungsergebnis wiedergebe. Vor dem dritten Hauptverhandlungstermin war die Hauptverhandlung zweimal ausgesetzt worden. Der Verteidiger hatte in einem Schriftsatz erneut auf den „rechtsfehlerhaften Anklagesatz“ hingewiesen und anheim gestellt, „die Staatsanwaltschaft aufzufordern, einen anderen Anklagesatz vorzubereiten. Fristfragen werden dabei von der Verteidigung ███ nicht geltend gemacht“.

Um den Bedenken der Verteidigung Rechnung zu tragen, hat die Strafkammer am 20. März 1968, einen Tag vor der neuen Hauptverhandlung, einen Beschluss erlassen, wonach der Eröffnungsbeschluss dahin „abgeändert“ wurde, dass der Anklagesatz so zugelassen werde, wie er in dem Beschluss wortlich wiedergegeben ist. Von diesem Beschluss erhielt der eine Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. S███, erst in der Hauptverhandlung Kenntnis.

Sachlich stellt der Beschluss keinen neuen Eröffnungsbeschluss dar, denn weder an dem historischen Geschehen, in dem der strafrechtliche Vorwurf erblickt wurde, noch an der rechtlichen Beurteilung wurde etwas geändert. Den Anklagesatz selbst zu ändern, war die Strafkammer nicht befugt. Das Gericht kann nur im gewissen Umfang die Änderung der Anklageschrift herbeiführen (§ 207 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschluss vom 20. März 1968 war in der Sache nichts weiter als das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft, den Anklagesatz so vorzutragen, wie er in dem Beschluss formuliert wurde. Das ist dann auch geschehen.

Der Verteidiger hat entgegen seiner Zusage nach Verlesung des Anklagesatzes unter Berufung auf die §§ 215, 218 StPO einen Antrag auf Vertagung gestellt, weil ihm der „neue Eröffnungsbeschluss“ nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich schon aus vorstehender Darlegung, da es sich sachlich gar nicht um einen neuen Eröffnungsbeschluss handelte, der hätte zugestellt werden müssen. Die von der Verteidigung beanstandeten Mängel im Anklagesatz durften auf die Anregung der Strafkammer in der Hauptverhandlung behoben werden. Dadurch wurde die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung stand dem Angeklagten hiergegen nicht zu, da es sich dabei nicht um sachliche Änderungen handelte, sondern nur um die Weglassung von Ausführungen, in denen die Verteidigung eine Würdigung des Ermittlungsergebnisses gesehen hatte.

Die Revision beanstandet freilich, dass auch der neue Anklagesatz von solchen Mängeln nicht frei gewesen sei. Soweit dieser sich mit dem Vorwurf des Meineids befasst, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, ist dies keinesfalls zutreffend. Insoweit hatte der Anklagesatz kaum kürzer gefasst werden können. Aber auch im übrigen kann, soweit der Angeklagte früher auch sonst noch am Verfahren beteiligt war, dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat für die Fassung des Anklagesatzes einen gewissen Spielraum. Er muss die Tat bezeichnen, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird und Zeit und Ort ihrer Begehung. Wenn dies etwas ausführlicher geschieht, als es unbedingt notwendig wäre (vgl. BGHSt 5, 225, 227), so ist das noch kein Rechtsfehler. Die Revision führt auch die Stellen nicht an, die sie als unzulässige Würdigung des Ermittlungsergebnisses ansieht. Es braucht daher im einzelnen zu dem Vorwurf nicht Stellung genommen zu werden.

2. Schon hieraus ergibt sich, dass die Ablehnung der Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit nach Verlesung des Anklagesatzes keine sachliche Grundlage hatte. Das Landgericht hat das Gesuch schon aus diesem Grunde zu Recht abgelehnt. Im übrigen ist es ein Unterschied, ob wie im Falle RGSt 69, 120 den Schöffen die Anklageschrift samt dem „Ergebnis der Ermittlungen“ zum dauernden Gebrauch während der ganzen Hauptverhandlung überlassen wird oder ob die Anklageschrift nur einmal verlesen wird. Hierauf hat schon das Reichsgericht in jener Entscheidung hingewiesen. Durch ein einmaliges Verlesen werden auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt, dass sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können.

Fehlerhaft war allerdings, dass die Strafkammer dem Angeklagten die von den Schöffen gemäß § 26 Abs. 3 StPO abgegebene dienstliche Äußerung nicht vorher mitteilte. Hierauf kann jedoch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht beruhen, zumal diese Äußerungen keine tatsächlichen Angaben enthalten, sondern nur die Ansicht der Schöffen, dass sie sich nicht befangen fühlen (vgl. BGHSt 21, 85, 87). Im übrigen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, im Revisionsverfahren dazu noch Stellung zu nehmen. Seine Ausführungen enthalten nichts, was die Ablehnung der Schöffen wegen Befangenheit als berechtigt erscheinen ließe. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist hiernach nicht gegeben.

3. Auch die Rüge aus § 244 Abs. 3 StPO kann keinen Erfolg haben.

Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag neben dem Antrag auf Freispruch hilfsweise beantragt, „für den Fall, dass das Gericht glaube, aus der Aussage ███████ irgendwelche Folgerungen ziehen zu sollen oder zu können, die Vernehmungsbeamten darüber zu hören, dass er gerade zu diesem Punkt abweichende Angaben gemacht und dass er insgesamt in seiner Darstellung völlig unzuverlässig und unsicher war.“

Die Revision rügt als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, dass das Landgericht – auch im Urteil – diesen Beweisantrag nicht ausdrücklich beschieden hat. Hierzu ist zu bemerken: Der Beweisantrag ist unbestimmt und aus sich heraus kaum verständlich. Welche „Vernehmungsbeamten“ der Verteidiger gehört wissen wollte, bleibt ebenso unklar wie der „Punkt“, zu dem sie vernommen werden sollten. Aus dem Zusammenhang kann man allenfalls entnehmen, dass der „Punkt“ die ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der ehemaligen Frau ████ betraf. Hierzu hatte auch der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag einen Hilfsbeweisantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge ███████ von „Vernehmungsbeamten“ zu anderen Punkten ausführlicher vernommen wurde. In der Frage der ehewidrigen Beziehungen hat aber die Strafkammer einen Beweis gegen den Angeklagten nicht als geführt gesehen und insbesondere die früheren Angaben ███████ nicht als beweiskräftig erachtet, „da diese Aussagen eine zu große Unsicherheit aufweisen“. Das Landgericht geht also davon aus, dass der Zeuge ██████ „gerade zu diesem Punkt“ abweichende Angaben gemacht hat und dass er in seiner Darstellung unzuverlässig und unsicher war. Nur für den Fall, dass die Strafkammer die Aussage ███████ in Bezug auf „diesen Punkt“ anders bewerten sollte, war aber der Beweisantrag gestellt worden. Die Strafkammer brauchte daher auf ihn nicht mehr einzugehen. Die Würdigung der Aussage ████████ hinsichtlich seiner Beobachtungen über ehewidrige Beziehungen seiner früheren Ehefrau zu dem Angeklagten hinderte die Strafkammer nicht, ihm in einem anderen Punkt Glauben zu schenken. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO ist hiernach nicht bewiesen.

4. Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 63 StPO hinsichtlich der Eheleute ███ ist offensichtlich unbegründet. Die Eheleute ███ sind, wie die Revision selbst vorträgt, mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert. Es stand ihnen daher kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern allenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Im Hinblick auf die in § 55, 68a StPO getroffene gesetzliche Regelung verbietet sich eine entsprechende Anwendung der §§ 52, 63 StPO.

II. Die Sachrüge

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat etwas Falsches beschworen, als er am 3. Oktober 1962 als Zeuge unter Eid angab, dass er niemals mit Frau ██████ allein in ihrer Wohnung gewesen sei und nur insoweit eine Einschränkung machte, als er zugab, einmal höchstens eine Minute lang mit Frau ██████ allein in der Wohnung gewesen zu sein. Denn er hat den von der Zeugin geschilderten Vorfall, bei dem er erheblich länger als eine Minute mit Frau ██████ allein, also in Abwesenheit ihres Mannes, in der Wohnung war, überhaupt verschwiegen. Die Feststellungen reichen auch für den inneren Tatbestand aus. Danach wusste der Angeklagte bei seiner Zeugenaussage von diesem Vorfall, er war sich auch bewusst, dass er ihn auch dann offenbaren musste, wenn es damals nicht zu ehewidrigen Handlungen gekommen war. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalten die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Meineids verurteilt worden.

Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Strafausspruch, obwohl der Angeklagte zur Mindeststrafe des § 154 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist. Denn die Nichtanwendung des § 157 StGB beruht möglicherweise auf Rechtsirrtum. Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um von sich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden, berücksichtigt die Strafkammer die Zeugenaussage des Angeklagten nur insoweit, als ihm die Unwahrheit nachgewiesen ist. In der Tat hätte sich der Angeklagte, wenn er den von der Zeugin ███████ geschilderten Vorfall zugegeben hätte, damit allein noch keiner strafbaren Handlung bezichtigen müssen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestand aber noch der Verdacht ehebrecherischer Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau ██ (s. S. 11 UA). Der von ihm verschwiegene Vorfall vom Dezember 1961 konnte so eng mit diesen Beziehungen zusammenhängen, dass er bei der Prüfung nach § 157 StGB von ihnen nicht getrennt werden kann. Es ist also vorerst die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Angeklagte die Unwahrheit auch gesagt hat, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs abzuwenden. Dass er Frau ███, seine jetzige Frau, schützen wollte, schließt das nicht aus. Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es, dass die Absicht, die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden, nur mitbestimmend war (BGHSt 2, 379).

Der Strafausspruch und damit auch der Ausspruch über Eidesunfähigkeit und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist daher aufzuheben. Im übrigen muss die Revision verworfen werden.

SeibertHübnerLoesdau
FischerPfeiffer
Meineid: Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglicher Anwendung von § 157 StGB — Themis