Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verlesener Anklagesatz fehlerhaft, Urteil nicht beeinträchtigt; Schuldspruch zu Geldfälschung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 433/86
Datum
02.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beanstandete, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte das wesentliche Ermittlungsergebnis und verletze dadurch §§ 243 Abs. 3, 261 StPO. Der BGH hält die Anklageschrift wegen darüber enthaltener Beweiswürdigung für unzulässig, sieht aber den Verfahrensfehler als unschädlich an, weil die Verlesung in einem umfangreichen, 30tägigen Verfahren keine überzeugende Wirkung entfalten konnte. Die Revision wird verworfen; der Schuldspruch wird in Geldfälschung geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklageschrift darf über den nach § 200 Abs. 1 StPO zulässigen Rahmen hinausgehende Beweiswürdigung nicht enthalten; eine solche Überschreitung macht die Zulassung der Anklageschrift unzulässig.

2

Die Verlesung eines Anklagesatzes, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthält, stellt einen Verfahrensfehler dar; dieser führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.

3

Zwischen dauerhafter Überlassung der Anklageschrift an Richter und deren einmaliger Verlesung ist zu unterscheiden: Eine einmalige Verlesung beeinträchtigt Laienrichter regelmäßig nicht in einem Maße, dass eine unbefangene Überzeugungsbildung ausgeschlossen wäre, insbesondere bei umfangreicher und komplexer Verlesung in einem langen Verfahren.

4

Erwirbt jemand Falschgeld mit der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen, kann dies – auch wenn das Weitergeben aus tatsächlichen Gründen scheitert – als einheitliches Verbrechen der Geldfälschung zu qualifizieren sein.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 31. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 433/86 in der Strafsache gegen █████████████████ Francesco, geboren am ██ 1947 in █████████████████, wegen Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C____ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. Oktober 1985 wird verworfen; doch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte der Geldfälschung schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.

Der Revision ist zuzugeben, dass der Anklagesatz ungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens – das sich freilich über geraume Zeit erstreckte – und zudem an einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls letzteres überschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden dürfen. Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge, dass in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz verlesen wurde.

Indes kann ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Reichsgericht übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verfahrensfehler darin liegt, dass ein Schöffe die – das wesentliche Ermittlungsergebnis enthaltende – Anklageschrift liest oder in sie Einblick nimmt (RGSt 69, 120; BGHSt 13, 73) oder – nach früherem Recht – ein Eröffnungsbeschluss verlesen wurde, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthielt (BGHSt 5, 261), in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist oder der Nachprüfung bedarf.

Schon bisher war anerkannt, dass zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren (einmaliger) Verlesung unterschieden werden müsse, weil „durch ein einmaliges Verlesen ... auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt (werden), dass sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können“ (BGH, Urt. vom 27. August 1968 – 1 StR 381/68).

So liegen die Dinge hier. Der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz richtete sich (noch) gegen sieben Angeklagte und zählt 32 Schreibmaschinenseiten; die Hauptverhandlung dauerte 30 Tage. Dass unter diesen Umständen der verlesene Anklagesatz (nach Umfang, Inhalt und Aufbau durch bloßes Zuhören ohnedies schwer zu erfassen oder gar sich einzuprägen) noch irgendwie überzeugungsbildende Wirkung entfalten konnte, scheidet aus. Soweit die Revision in einer Einzelfrage aus dem schriftlichen Urteil anderes herauszulesen glaubt, entfernt sie sich von den Feststellungen (vgl. UA S. 23, 46).

Die allgemein eingelegte Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ändert der Senat den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich – mit anderen zusammen – Falschgeld verschafft in der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), was deshalb nicht gelang, weil der Erwerber Ermittlungsbeamter war; insoweit blieb es beim Versuch (§§ 22, 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984 – 1 StR 684/84). In solchem Fall liegt, wie der Senat in BGHSt 34, 108 entschieden hat, ein einheitliches Verbrechen der (vollendeten) Geldfälschung vor.

Justizhauptsekretär C_DKuhnGranderath
UlsamerSchauenburgFoth
Revision verworfen – Verlesener Anklagesatz fehlerhaft, Urteil nicht beeinträchtigt; Schuldspruch zu Geldfälschung geändert — Themis