Treffer
BGH Beschluss

Radarfoto als Fahrerbeweis: Ergiebigkeit der tatrichterlichen Würdigung entzogen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 441/78
Datum
07.06.1979
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlichen Abstandsverstoßes und rügte u.a. eine Verletzung von § 261 StPO, weil das Radarfoto die im Urteil beschriebenen Fahrermerkmale nicht erkennen lasse. Der BGH stellt klar, dass allein der Tatrichter beurteilt, ob ein Radarfoto die Fahreridentifizierung ermöglicht. Eine eigene Nachprüfung bzw. „Teilverifikation“ des Fotos durch das Rechtsbeschwerdegericht (auch im Freibeweis) ist unzulässig, da dies eine unstatthafte Teilrekonstruktion der Hauptverhandlung wäre. Die Vorlagefrage wird entsprechend beantwortet; über das Rechtsmittel selbst entscheidet das OLG abschließend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung nach § 261 StPO, einschließlich der Frage, ob ein Lichtbild eine Täteridentifizierung zulässt, ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und bindet das Rechtsmittelgericht.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 261 StPO hat nur Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme nachgewiesen werden kann, dass Feststellungen nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft sind.

3

Das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen; eine Teilwiederholung der Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises ist unzulässig.

4

Die eigene Auswertung eines in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Radarfotos durch das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen, soweit sie die Ergiebigkeit des Fotos für die Überzeugungsbildung betreffen würde.

5

Ausnahmen, in denen das Rechtsmittelgericht Darstellungen/Schriften zur Prüfung materiell-rechtlicher Strafbarkeit selbst in Augenschein nehmen kann, sind auf die Täteridentifizierung anhand eines Beweisfotos nicht übertragbar.

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Goydke am 7. Juni 1979

Leitsatz

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja StPO § 261

Ob ein Radarfoto die Feststellung zulässt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Tenor

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 441/78 in der Bußgeldsache gegen CC aus ███, dort geboren, Ferdinand, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Ob ein Radarfoto die Feststellung zulässt, wer der Fahrer des abgebildeten Fahrzeugs ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen. Diese Frage unterliegt auch bei entsprechender Verfahrensrüge nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Nichteinhaltens des erforderlichen Sicherheitsabstands“ nach § 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Es hat festgestellt, dass er auf der Bundesautobahn als Führer eines PKW bei einer Geschwindigkeit von 128,5 km/h lediglich einen Abstand von 18 m zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Der Betroffene erklärte zur Sache, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Das Amtsgericht hat ihn gleichwohl als überführt angesehen und dies wie folgt begründet:

„Auf Grund des Beweisfotos ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass zur Tatzeit der Betroffene am Steuer saß. Das in Augenschein genommene Lichtbild lässt deutlich einen hochgewachsenen, schlanken, schwarzhaarigen und Brille tragenden jungen Herrn erkennen. Diese Beschreibung trifft voll auf den Betroffenen zu, dessen persönliches Erscheinen das Gericht zwecks Augenscheinnahme angeordnet hat. Diese vom Gericht gewonnene Überzeugung hat der Betroffene in keiner Weise zu erschüttern versucht.“

In seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts und die Verletzung des § 261 StPO mit der Begründung, dass in dem Urteil aufgrund des Radarfotos festgestellte Einzelheiten über die Person des Fahrers (Brille tragender junger Herr) auf dem Bild nicht erkennbar seien. Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es möchte das Rechtsmittel verwerfen. Die Beanstandung, das Radarfoto lasse die vom Amtsrichter getroffenen Feststellungen nicht zu, betrachtet es als unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Es hält sich für nicht befugt, seine eigene Auffassung über die Ergiebigkeit eines in Augenschein genommenen Lichtbildes an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 15. November 1974 (VRS 48, 435). Darin vertritt dieses Gericht ohne nähere eigene Begründung mit einem unzutreffenden Hinweis auf Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 261 StPO Anm. 2 b und 3 die Auffassung, dem Rechtsbeschwerdegericht stehe das Radarfoto im Wege des Freibeweises zur Überprüfung der Behauptung, es sei unergiebig, offen.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Es könnte allerdings zweifelhaft sein, ob die Entscheidung des Amtsrichters nicht einen sachlich-rechtlichen Fehler aufweist, weil sie nachteilige Folgerungen für den bestreitenden Betroffenen daraus herleitet, dass dieser die vom Gericht gewonnene Überzeugung, er sei der Fahrer gewesen (war sie ihm mitgeteilt worden?), in keiner Weise zu erschüttern versucht hat. Diese Frage wird jedoch das Oberlandesgericht bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.

III.

In der Vorlegungsfrage stimmt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Celle zu.

1. Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gemäß § 261 StPO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 71 OWiG, hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209). Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muss. Dem Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) steht nur eine begrenzte Möglichkeit zu, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Diese ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO Rdn. 11). Es darf zu ihrer Beanstandung weder das Protokoll noch die Aufzeichnungen anderer Prozeßbeteiligter über den Inhalt einer Aussage heranziehen (BGHSt 15, 347, 349; BGH NJW 1966, 63; BGH VRS 35, 264, 265; Gollwitzer aaO § 261 Rdn. 51). Eine Teilwiederholung einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises ist nicht zulässig (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Beschluss vom 11. April 1979 – 2 StR 306/78 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Würde das Revisionsgericht aufgrund der mitgeteilten Beweisanzeichen seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, so würde es die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten und sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen darf und nicht übernehmen kann (BGHSt 10, 208, 210).

Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen. Es muss ferner gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (BGHSt 17, 382, 385; BGH VRS 35, 264). Dies kann dazu führen, dass der Tatrichter als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen muss, weil ihnen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt. Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Würdigung und Überzeugungsbildung kein Raum mehr (BGHSt 10, 208, 211).

Eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist dann erfolgversprechend, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (Gollwitzer aaO § 261 StPO Rdn. 51). Keinen Erfolg kann die Rüge dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die Aussage sei anders zu verstehen (vgl. Willms in Ehrengabe für Heusinger, 1968 S. 393, 404 und auch BGH 1 StR 620/74 vom 14. Januar 1975 bei Dallinger MDR 1975, 369 zur Frage, ob ein Geständnis im Sinne von § 254 StPO vorliegt) oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden.

Möglich ist jedoch die Beanstandung, das Urteil gebe die Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut einer verlesenen Urkunde falsch wieder oder die Urkunde habe entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen Inhalt. In diesen letzteren Fällen ist es offensichtlich, dass das Gericht eine nicht gemachte Aussage oder eine Urkunde mit anderem Wortlaut gewürdigt hat. Dem inneren Vorgang der Überzeugungsbildung fehlt hier die notwendige sichere Grundlage (BGH 3 StR 143/76 vom 30. Juni 1976 bei Holtz MDR 1976, 989; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 87).

2. Diese Grundsätze gelten ebenso für die Auswertung von Lichtbildern in einer Beweisaufnahme. Auch hier ist zu unterscheiden zwischen der in der Revisionsinstanz zulässigen und dem Beweis zugänglichen Behauptung, ein Beweisstoff sei außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden, und dem in der Regel nicht dem Beweis zugänglichen Vorbringen, der in der Verhandlung erhobene Beweis habe einen anderen Inhalt gehabt (Gollwitzer aaO § 261 StPO Rdn. 48). Ohne Erfolg muss deshalb eine Rüge bleiben, mit der der Beschwerdeführer aus dem Foto andere mögliche Schlüsse ziehen will als das Gericht. In einem solchen Fall hat das Gericht keine außerhalb der Hauptverhandlung erworbenen Kenntnisse verwertet, sondern ein zulässig eingeführtes Beweismittel seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt. So hat der Amtsrichter hier dem Radarfoto, das anlässlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden ist, Persönlichkeitsmerkmale des Fahrzeugführers entnommen und mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen verglichen. Wenn er dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, der Betroffene sei nach seiner Überzeugung mit dem auf dem Radarfoto abgebildeten Fahrer identisch, so ist dies eine mögliche Wertung, die das Rechtsbeschwerdegericht bindet. Die Überprüfung, ob das Radarfoto das vergleichende Erkennen in der Hauptverhandlung tatsächlich ermöglicht hat, ist dem Revisionsgericht versagt. Sie würde bedeuten, dass ein Teil der Hauptverhandlung nachvollzogen werden müsste. Das ist jedoch, wie dargelegt, im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zulässig.

Da dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Auswertung des Radarfotos verschlossen ist, darf es auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung ergiebig ist (Meyer aaO § 337 StPO Rdn. 87); denn diese Entscheidung setzt eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus.

3. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass bei der Beurteilung von politischen und pornographischen Bildern und Schriften deren Heranziehung und Inaugenscheinnahme durch das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht auf die Verfahrens- oder auf die Sachrüge hin gelegentlich mit der Begründung zugelassen worden ist, es könne sonst nicht geprüft werden, ob die rechtliche Beurteilung durch den Tatrichter zutreffend sei (RGSt 61, 379; BGHSt 22, 282, 289; andererseits BGHSt 23, 64, 78 für Schallplattenaufnahmen und kritisch Meyer aaO § 337 StPO Rdn. 106 sowie Schmid, Der revisionsgerichtliche Augenscheinsbeweis, ZStW 1975, 899 mit weiteren Hinweisen). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist nämlich ein anderer. Die genannten Entscheidungen erstrecken die Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht allein auf die materiell-rechtliche Strafbarkeit der bildhaften Darstellung oder des Wortlauts einer Schrift. Hier wird dagegen das Radarfoto als Beweismittel für die Überführung des Täters einer Ordnungswidrigkeit verwendet. Dies ist eine tatrichterliche Aufgabe. Wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, musste der Richter zwei verschiedenartige Beweismittel zueinander in Beziehung setzen, nämlich das Radarfoto und den darauf abgebildeten Fahrer mit dem in der Hauptverhandlung erschienenen Betroffenen vergleichen und daraus seine Folgerungen ziehen; eine Aufgabe, die dem Revisionsgericht nicht zusteht.

4. Die Rechtsfrage ist somit, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu beantworten. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

SalgerHürxthalGoydke
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