Treffer

BGH: Einvernehmlicher Rücktritt vom Mittäterversuch durch Nichtweiterhandeln

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen versuchten Totschlags in drei tateinheitlichen Fällen ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen verspäteter Revisionsbegründung. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, da ein Kanzleiversehen der Verteidiger dem Angeklagten nicht zugerechnet wird. In der Sache verwarf der BGH die Revision im Wesentlichen, änderte aber den Schuldspruch: Hinsichtlich zweier Geschädigter entfiel der versuchte Totschlag wegen strafbefreienden einvernehmlichen Rücktritts durch gemeinsames Absehen von weiteren Gewalthandlungen trotz fortbestehender Handlungsmöglichkeit. Der Strafausspruch (Jugendstrafe) blieb unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschulden von Kanzleikräften des Verteidigers an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Angeklagten im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zuzurechnen (§ 44 StPO).

2

Bei natürlicher Handlungseinheit mehrerer Angriffe auf verschiedene Opfer ist die Rücktrittsprüfung nach § 24 StGB für jedes im Versuchsstadium verbliebene Tötungsdelikt gesondert vorzunehmen, auch wenn die Taten tateinheitlich zusammentreffen.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom durch mehrere Tatbeteiligte begangenen Versuch (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) kann auch in einem einvernehmlichen Rücktritt liegen; hierfür genügt ein gemeinsames Nichtweiterhandeln trotz fortbestehender Möglichkeit zur Tatvollendung.

4

Ein stillschweigendes Einvernehmen der Tatbeteiligten, von weiteren Gewalthandlungen abzusehen, kann im dynamischen Tatgeschehen einen einvernehmlichen Rücktritt begründen.

5

Der Rücktritt ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil außertatbestandliche Handlungsziele (z.B. Rache, Machtdemonstration) bereits erreicht sind; dies steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, wenn andere Hemmnisse (z.B. Polizeifurcht) nicht tragend sind.

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