Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nach Revisionsaufhebung zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 51/96
- Datum
- 21.05.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Aufhebung eines Urteils durch das Revisionsgericht ist dieses für die Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zuständig; Entscheidungen über die Untersuchungshaft treffen grundsätzlich das an die Vorinstanz zurückverwiesene Gericht.
Die Aufhebung des Haftbefehls nach § 126 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass das Revisionsurteil ohne weiteres erkennen lässt, dass eine erneute Verurteilung nicht zu erwarten ist oder die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.
Als Revisionsgericht kann der Senat die tatrichterlichen Feststellungen nicht neu würdigen; bei einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung durch die Tatsacheninstanz kann die Revision die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht vollständig ausschließen.
Will das Revisionsgericht den Haftbefehl aufheben, müsste es dies jedenfalls spätestens gleichzeitig mit der Aufhebung des Urteils vornehmen; unterbleibt dies, obliegt die Entscheidung dem zurückverwiesenen Gericht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 51/96 Regensburg vom 21. Mai 1996 in der Strafsache gegen Andreas [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1976 in [REDACTED], wegen versuchten Raubes mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Mai 1996
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Regensburg vom 20. August 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde durch Urteil vom 20. Juli 1995 wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes mit Todesfolge unter Einbeziehung einer weiteren Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt die Feststellung zugrunde, dass der Angeklagte an einem bewaffneten Raubüberfall teilgenommen hat, in dessen Verlauf sich ein Schuss löste, durch den ein Opfer der Tat zu Tode kam. Danach entfernten sich die Täter ohne Beute.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Geschehensablauf aufgehoben. Dem Urteil des Senats liegt zugrunde, dass die Jugendkammer bei der Prüfung eines freiwilligen Rücktritts (§ 24 StGB) einen rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt zugrundegelegt und daher die ihr obliegende Würdigung der Feststellungen unterlassen hatte; der Senat, der als Revisionsgericht die Feststellungen der Jugendkammer nicht selbst würdigen konnte, konnte daher die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht völlig ausschließen.
Mit an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 15. Mai 1996 hat die Verteidigerin des Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls beantragt, da Haftgründe nicht mehr vorlägen und außerdem die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre.
Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Revisionsgericht nach der Entscheidung über die Revision für eine Aufhebung des Haftbefehls (§ 126 Abs. 3 StPO) nicht mehr zuständig ist. Eine derartige Entscheidung müsste unbeschadet der Frage, ob das Revisionsgericht einen Haftbefehl schon vor Erlass der Revisionsentscheidung aufheben könnte (bejahend OLG Frankfurt, StV 1988, 536; verneinend Wendisch in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl., StPO § 126 Rdn. 21; Boujong in KK, 3. Aufl., § 126 Rdn. 11), jedenfalls spätestens zugleich mit der Urteilsaufhebung erfolgen (vgl. Wendisch aaO). Nach Erlass einer die angefochtene Entscheidung aufhebenden Revisionsentscheidung ist für sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Untersuchungshaft nur noch das Gericht zuständig, an das die Sache zurückverwiesen worden ist (vgl. OLG Zweibrücken StV 1988, 70).
Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die Voraussetzungen von § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsurteils nicht vorlagen. Aus dem Urteil des Senats ergibt sich nicht „ohne weiteres“, dass eine erneute Verurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge nicht mehr zu erwarten ist, oder dass sonst Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Fortdauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig.
Dementsprechend hatte der Senat auch keine Veranlassung dazu gesehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gleichzeitig mit seinem Urteil den Haftbefehl von Amts wegen aufzuheben.
| Bringing | Ulsamer | Wahl | |||
| Granderath | Gerhardt |