Urteilszustellung bei Entbindung vom Erscheinen: Ersatzzustellung nach § 181 ZPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 236/57
- Datum
- 21.01.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Will ein Oberlandesgericht bei einem Beschluss nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts abweichen, ist nach § 121 Abs. 2 GVG die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen.
Eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist eine Zustellung „durch Übergabe“ und kann daher von einer gesetzlichen Anordnung der Zustellung „durch Übergabe“ umfasst sein.
§ 232 Abs. 4 StPO legt den Zustellungsadressaten fest und schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht aus, soweit die Zustellung an eine in § 181 ZPO genannte Ersatzperson bewirkt wird.
Auf Fälle des § 233 StPO ist § 232 Abs. 4 StPO weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; es gelten die allgemeinen Zustellungsregeln des § 37 StPO i.V.m. den Vorschriften der ZPO.
Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung mit gerichtlicher Bewilligung fern, kann von ihm erwartet werden, Vorkehrungen für die Kenntnisnahme vom Verfahrensausgang zu treffen; eine wirksame Ersatzzustellung setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf.
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I. Gesetz: GVG § 121 Abs. 2 Rechtssatz: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch dann einzuholen, wenn ein Oberlandesgericht bei einem Beschluss nach § 346 Abs. 2 StPO von der Entscheidung eines anderen Revisionsgerichts im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG abweichen will.
StPO §§ 232, 233
Aktenzeichen: 1 StR 236/57
Beschluss des BGH vom 21. Januar 1958
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Rudi ██████, Krs. █████████, geboren am ███████ 1926 in ███, Krs. ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Januar 1958
Leitsatz
1.) Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, so kann es ihm durch eine Zustellung nach § 181 ZPO bekanntgemacht werden. 2.) Auch § 232 Abs. 4 StPO schließt eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO nicht aus. 3.) Für einen Fall des § 233 StPO gilt § 232 Abs. 4 StPO auch nicht entsprechend.
Tenor
Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden, weil er von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, so kann es ihm durch eine Zustellung nach § 181 ZPO bekanntgemacht werden.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Strafkammer verwarf seine Berufung als unbegründet. Bei der Urteilsverkündung war der Angeklagte nicht anwesend; das Landgericht hatte ihn auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden (RGSt 64, 239, 244). Das Urteil wurde ihm am 10. Dezember 1956 zugestellt. Da der Postbote weder ihn selbst noch eine der anderen in § 181 Abs. 1 ZPO genannten Personen in der Wohnung antraf, geschah dies durch Übergabe an die im selben Hause wohnende, zur Annahme bereite Vermieterin. Mit einem Schreiben vom 16. Dezember 1956, das beim Landgericht am 18. Dezember 1956 einging, focht der Angeklagte das Urteil an. Das Landgericht behandelte die Erklärung als Revision und verwarf das Rechtsmittel als verspätet (§ 341 StPO) und daher unzulässig. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte rechtzeitig auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht wollte den Antrag verwerfen, weil es (im Anschluss an OLG Oldenburg JZ 1956, 290; OLG Hamm JZ 1956, 727 und Peters JZ 1956, 726; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1956, 1809 Nr. 19) die Zustellung des Urteils an den Angeklagten für ordnungsmäßig und die Revision daher als tatsächlich verspätet erachtet. Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Bremen (NJW 1955, 643 Nr. 21), Düsseldorf (NJW 1956, 641 Nr. 19), Koblenz (JZ 1956, 725), Schleswig-Holstein (SchlHA 1956, 85) und Stuttgart (JZ 1953, 415) gehindert, die übereinstimmend die Zustellung des Urteils durch Übergabe an den Angeklagten für erforderlich halten, wenn das Urteil nicht in seiner Anwesenheit verkündet wurde (§§ 235, 232 Abs. 4 StPO).
I. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache mit Recht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
1.) Jedenfalls die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Koblenz und Schleswig-Holstein haben die oben bezeichneten Beschlüsse als Revisionsgerichte erlassen (§ 346 Abs. 2 StPO; BGH LM Nr. 12 zu § 121 GVG). Die Beschlüsse beruhen auch auf der Rechtsansicht, von der das Bayerische Oberste Landesgericht abweichen will (BGHSt 7, 314; vgl. BGH LM Nr. 11 zu § 546 ZPO).
2.) Für die Entscheidung des Vorlegungsfalles kommt es auf die unter den Oberlandesgerichten strittige Rechtsfrage an (BGHSt 3, 234).
a) Der Angeklagte hat den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zwar nicht unterzeichnet; er rührt aber ersichtlich von ihm her. Daher ist er rechtswirksam. Für einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist keine besondere Form vorgeschrieben (vgl. auch RGSt 62, 53; 67, 385, 587; BGHSt 2, 77).
b) Die Erklärung des Angeklagten vom 16. Dezember 1956, mit der er das landgerichtliche Urteil anficht, lässt sich zugleich als ein Gesuch auffassen, ihn gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist in den vorigen Stand wieder einzusetzen (§ 44 StPO). Über ein solches Gesuch ist regelmäßig zuvor zu entscheiden, da anderenfalls die Bewilligung der Wiedereinsetzung dem Verfahren nach § 346 StPO die Grundlage entzöge. Wäre jedoch das Urteil dem Angeklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt, so wäre die Revisionsfrist nicht in Lauf gesetzt, demgemäß nicht versäumt und das Wiedereinsetzungsgesuch somit gegenstandslos (RGSt 53, 287, 288).
3.) Mit Recht geht das vorlegende Gericht ferner davon aus, dass es eine Entscheidung nach § 121 Abs. 1 Nr. 1b GVG zu treffen hat. Der Antrag aus § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Verwerfung der Revision durch den Tatrichter nachzuprüfen, bringt die Sache vor das an sich zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Revisionsgericht (vgl. BGH 1 StR 280/56, Beschluss vom 25. Oktober 1956), das in dieser seiner Eigenschaft und nicht als Beschwerdegericht zu befinden hat. Denn es ist nicht auf die bloße Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt, sondern prüft die Revision auf ihre Zulässigkeit schlechthin, über den dem Tatrichter zugewiesenen Rahmen (§ 346 Abs. 1 StPO) hinaus in einer allein ihm zustehenden umfassenden Weise (§ 349 Abs. 1 StPO; RG Rspr. 5, 266; BayObLG 1949/51, 337).
Eine andere Behandlung der Sache verbietet schon der sonst unnütz entstehende Verfahrensaufwand (§ 343 Abs. 2, § 347 StPO), vor allem aber die Notwendigkeit, das Verfahren im Interesse aller Beteiligten so rasch wie möglich zu beenden. Ob die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO das Verfahren in der Sache endgültig abschließt, ist für § 121 Abs. 2 GVG unwesentlich. Auch eine Zwischenentscheidung kann im Sinne dieser Vorschrift als eine Entscheidung „über“ die Revision angesehen werden (vgl. RGZ 62, 142 zu § 79 GBO; BGHZ 7, 389, 392 zu § 28 FGG). Ferner ist unerheblich, dass die strittige Rechtsfrage die Zulässigkeit und nicht ihre Begründetheit betrifft. § 121 Abs. 2 GVG macht keinen solchen Unterschied. Da das Revisionsgericht durch Urteil wie durch Beschluss entscheiden kann (§ 349 StPO), setzt die Pflicht, dem Bundesgerichtshof eine Sache zur Entscheidung vorzulegen, auch nicht die vorherige Durchführung einer Hauptverhandlung voraus, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend angenommen hat.
II. In der Sache selbst tritt der Senat im Ergebnis ebenfalls dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei. Allerdings handelt es sich hier um einen Fall des § 233 StPO, nicht des § 232 StPO, so dass dessen Abs. 4 nicht anwendbar ist (dazu siehe unten II 2). Dennoch geht der Senat auch auf die Rechtslage zu dieser Vorschrift ein, weil sie allein Gegenstand der Ausführungen sowohl des vorlegenden Gerichts wie des Generalbundesanwalts ist, weil sie auch sonst in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beurteilt wird und weil sie die Stellungnahme des Senats zu § 233 StPO (unten II 2) in gewissem Sinne stützt.
1.) Mit Recht ist in dem Vorlegungsbeschluss darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 232 Abs. 4 StPO keineswegs zu der Auslegung zwingt, als könne das nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil allein durch Übergabe an ihn selbst zugestellt werden. Die Vorschrift, dass es „ihm zugestellt werden muss“, bestimmt nur den Zustellungsadressaten, d. h. die Person, an die zugestellt werden soll (§ 37 StPO; §§ 208, 212 Abs. 1, § 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO; RGSt 77, 212, 214; RGZ 107, 161, 165). Damit ist also bloß ein anderer Zustellungsadressat, etwa ein Zustellungsbevollmächtigter (vgl. RGSt 19, 390; jedoch RG 77, 212 zu § 119 StPO), nicht aber ein anderer Zustellungsempfänger (§ 191 Nr. 4 ZPO) ausgeschlossen. Die weitere Bestimmung, dass das Urteil dem Angeklagten „durch Übergabe“ zuzustellen ist, verbietet lediglich die Zustellung auf andere Art, z. B. durch Niederlegung (§§ 182, 195a ZPO); ob zugleich auch die öffentliche Zustellung (§ 40 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist jedoch eine Zustellung „durch Übergabe“. Denn das zuzustellende Schriftstück wird dabei einer der dort genannten Personen in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift übergeben (§ 170 Abs. 1 ZPO; RGZ 124, 22, 26).
Auch innere Gründe sprechen dafür, dass § 232 Abs. 4 StPO eine solche Zustellung zulässt. Zwar will die Vorschrift dem Angeklagten das rechtliche Gehör im Strafverfahren sichern und ihn vor ungerechter Benachteiligung schützen. Auch ist zuzugeben, dass sich dieser Zweck mit Gewissheit nur bei Übergabe des Urteils an den Angeklagten selbst erreichen lässt. Für einen derartigen Inhalt der Vorschrift wäre indes Voraussetzung, dass der Angeklagte überall und jederzeit für die Urteilszustellung erreichbar wäre. § 232 StPO regelt aber in seiner jetzigen Fassung gerade das Verfahren gegen einen solchen Angeklagten, der seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nachkommt und gegen den daher die Besorgnis besteht, dass er sich überhaupt der Strafverfolgung zu entziehen sucht. Ohnehin verbürgt die Zustellung des schriftlichen Urteils nicht in gleicher Weise wie seine mündliche Verkündung die Kenntnis des Angeklagten von dem Urteil. Daher muss es genügen, wenn ihm naheliegende und nicht schwer zu verwirklichende Möglichkeiten eröffnet werden, von der gegen ihn erlassenen Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Dieser Anforderung entspricht eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO. Sie bringt das Urteil in seinen engsten Lebensbereich oder doch in seine unmittelbare Nachbarschaft.
Dahinstehen kann, ob § 232 StPO in der früheren Fassung des Art. 9 § 6 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I, 508) deswegen hätte strenger ausgelegt werden müssen, weil die Verordnung das hier geregelte Verfahren, um es „zu vereinfachen“, erheblich zu Ungunsten des Angeklagten umgestaltete (Grau DJ 1942, 613, 616). Dieser Grund für eine strengere Auslegung ist weggefallen. In der geltenden Fassung ist § 232 StPO dem Rechtszustand vor der Änderung durch die VO vom 13. August 1942 wieder angenähert. Freilich ist der Unterschied nicht zu verkennen, dass früher eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 232 Abs. 4 StPO nicht bestand; sie ist erst durch die erwähnte Verordnung in die Strafprozessordnung eingefügt und bei der Neufassung des § 232 StPO durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. I, 455) beibehalten worden. Indessen wäre die missliche Folge einer anderen Auslegung als der hier vertretenen, dass der Angeklagte sich der persönlichen Zustellung an ihn entziehen und so die Rechtskraft des Urteils auf unbestimmte Zeit hinausschieben könnte. Wenn das nach dem früheren Rechtszustand hat hingenommen werden sollen, so wäre diese Folge doch jetzt, bei der Beschränkung des § 232 StPO auf Fälle minderen Unrechts, umso weniger erträglich, als etwaige Härten durch die erweiterte Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 235 StPO ausgeglichen werden können.
2.) Auf den hier gegebenen Fall des § 233 StPO ist aber § 232 Abs. 4 StPO, wie oben erwähnt, nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheidet aus. Bei der Wiederherstellung des Rechtszustandes, wie er vor der Vereinfachungsverordnung vom 12. September 1950 bestand, hat das Rechtsvereinheitlichungsgesetz die Vorschrift nur in den § 232, nicht auch in den § 233 StPO übernommen. Für ein Fassungsversehen besteht kein Anhalt; denn § 232 Abs. 1 Satz 2 StPO aF ist damals in beide Vorschriften eingearbeitet worden. Schon darum ist auch eine entsprechende Anwendung nicht möglich. Überdies ist aber die Ausgangslage der beiden Vorschriften ganz verschieden.
Das Verfahren nach § 232 StPO richtet sich gegen einen widerwilligen Angeklagten, der unter Umständen der Strafverfolgung zu entgehen trachtet und sich daher möglicherweise schon der Ladung zur Hauptverhandlung entzogen hat; es nimmt keine Rücksicht auf das dem Angeklagten zustehende rechtliche Gehör. Deshalb muss ihm das Urteil in einer Art zugestellt werden, die es ihm einerseits ermöglicht, seine Rechte in dem Verfahren wahrzunehmen, die aber andererseits den Abschluss des Verfahrens und seinen Zweck nicht gefährdet, Schuldige alsbald verdienter Strafe zuzuführen. Dieser Aufgabe dient § 232 Abs. 4 StPO.
Anders bei § 233 StPO. Hier wird dem Angeklagten das rechtliche Gehör gewährt. Er bleibt der Hauptverhandlung, mit Bewilligung des Gerichts, auf seinen Antrag fern. Bei einem Angeklagten in solcher oder ähnlicher Lage (§ 231 Abs. 2, §§ 329, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 1 i.V. mit § 412 Abs. 1, § 413 Abs. 4 StPO) bedarf es keiner Sonderregelung nach Art des § 232 Abs. 4 StPO. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er selbst für die Möglichkeit seiner Benachrichtigung von dem Ausgang des Verfahrens Vorsorge trifft (vgl. RGSt 65, 417, 420; RG 305/25 vom 27. Oktober 1925 zu § 329 StPO). Daher kann es sich das Gesetz hier mit den allgemeinen Zustellungsregeln genügen lassen.
Dass diese, obwohl sie für den Strafprozess nur entsprechend gelten (§ 37 StPO), die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO in einem Fall wie hier zulassen, ist unbedenklich zu bejahen, wie auch in der Rechtsprechung angenommen worden ist (RG Rspr. 4, 43, 521 zu § 40 Abs. 2 StPO; RGSt 2, 255; 44, 47; 48, 5 und HRR 1932, 2352 zu § 329 StPO; vgl. ferner RGSt 64, 239). Wo die Zustellung an den Angeklagten selbst oder persönlich gefordert worden ist, hat dies nur die Bedeutung des Ausschlusses eines anderen Zustellungsadressaten (RGSt 34, 331; 43, 321; 63, 10, 11; RG JW 1933, 968 Nr. 33).
Demnach ist die dem Senat unterbreitete Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Gerichts zu entscheiden. Das entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Martin Mantel Dr. Peetz pr. Hengsberger
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