Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - keine Vorabentscheidung des BVerfG geboten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 2 BvR 431/22
- Datum
- 09.03.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220309.2bvr043122
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass auch die im fachgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffneten Rechtsbehelfe ausgeschöpft und die hierüber ergehenden Entscheidungen abgewartet werden.
Die Rechtswegerschöpfung dient der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte und ist besonders geboten, wenn das Fachgericht umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung und Amtsaufklärung leisten kann.
Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht; das verfassungsgerichtliche Eilverfahren darf den fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht vorwegnehmen.
Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO greift schwerwiegend in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, weil es schon vor Rechtskraft und aufgrund summarischer Prüfung zu irreparablen beruflichen Folgen führen kann.
Mit zunehmender Dauer eines fachgerichtlichen Eilverfahrens kann das weitere Abwarten unzumutbar werden; effektiver Rechtsschutz verlangt in solchen Fällen eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit.
Vorinstanzen
vorgehend AG Karlsruhe, 14. Februar 2022, Az: 7 Ds 740 Js 14081/21, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. März 2023, Az: 2 BvR 431/22, Kammerbeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag zurzeit unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung derzeit unzumutbar wäre (2. b)).
1. Der Antragsteller hat in Bezug auf das ihm gegenüber angeordnete vorläufige Berufsverbot nach § 132a Abs. 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. § 309 StPO) noch eine Entscheidung über seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots (§ 307 Abs. 2 StPO) abgewartet hat. Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten und dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>). Der fachgerichtliche Rechtsschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f. m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 2).
2. Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der (Nicht-)Abhilfeentscheidung und vor der Beschwerdeentscheidung beziehungsweise vor der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung derzeit noch nicht deshalb geboten, weil das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre.
a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und auch bei der Frage, ob dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil droht (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten. Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 4).
b) Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit des Zuwartens derzeit noch nicht gegeben. Das Amtsgericht Karlsruhe sowie - im Falle der Nichtabhilfe - das Landgericht sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen und sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3).
Mit zunehmender Dauer, mit der der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und die Beschwerde beim Amtsgericht und gegebenenfalls später beim Landgericht anhängig sind, kann ein Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen jedoch unzumutbar werden. Das gegen den Antragsteller verhängte vorläufige Berufsverbot nach § 132a StPO zwingt ihn zur zumindest vorübergehenden Einstellung seiner Berufstätigkeit und begründet damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Ein vorläufiges Berufsverbot hat einerseits während seiner Dauer ähnlich folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen wie das endgültige Berufsverbot, während andererseits diese Maßnahme bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ohne erschöpfende Aufklärung der Pflichtwidrigkeit vor Rechtskraft der Verurteilung ergeht (vgl. hierzu sowie zu den besonderen Anforderungen an die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2020 - 1 BvR 1627/19 -, juris, Rn. 17 ff.). In Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine Entscheidung der Fachgerichte in angemessener Zeit gebietet und dass fachgerichtlicher Rechtsschutz in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, Rn. 17 m.w.N.).
Nach der Sollvorschrift des § 306 Abs. 2 StPO entscheidet das Amtsgericht über die Abhilfe beziehungsweise Nichtabhilfe grundsätzlich binnen drei Tagen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 5). Die Rechtsbehelfe des Antragstellers sind bereits seit über zwei Wochen beim Amtsgericht anhängig. Allein das vom Antragsteller angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter beim Amtsgericht ist nicht geeignet, weitere Verzögerungen zu rechtfertigen. Auch wenn sich der zuständige Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nach § 29 Abs. 1 StPO an einer Entscheidung über die Abhilfe beziehungsweise Nichtabhilfe sowie über die beantragte Aussetzung der Vollziehung gehindert sehen sollte, weil er diese nicht als unaufschiebbare Handlungen erachtet, bleibt es Sache des Amtsgerichts, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer möglichst raschen und sachgerechten Behandlung der Rechtsbehelfe des Antragstellers in den nächsten Tagen führen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (6)
- BVerfG · 1 BvQ 9/14 · 24.03.2014Ablehnung einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Zulassung zur mündlichen Examensprüfung
- BVerfG · 2 BvR 1528/21 · 14.01.2022Isolierter Eilrechtsschutz gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung nach Art. 19 Abs. 4 GG
- BVerfG · 2 BvQ 87/20 · 16.11.2020Eilantrag gegen Strafhauptverhandlung wegen Covid-19: unzulässig mangels Beschwerde
- BVerfG · 2 BvQ 93/20 · 01.12.2020Eilantrag auf Folgenbeseitigung nach Abschiebung wegen Subsidiarität abgelehnt
- BVerfG · 1 BvR 1627/19 · 02.07.2020Vorläufiges Berufsverbot gegen Rechtsanwalt: strenge Begründungspflichten nach § 132a StPO
- BVerfG · 2 BvQ 63/21 · 23.06.2021Eilantrag gegen vorläufige Fahrerlaubnisentziehung: Rechtswegerschöpfung erforderlich