Ablehnung einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Zulassung zur mündlichen Examensprüfung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 9/14
- Datum
- 24.03.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:qk20140324.1bvq000914
Abstrakte Rechtssätze
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz; vor Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sind vorrangig fachgerichtliche Eilrechtsbehelfe auszuschöpfen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem andern wichtigen Grund ein dringendes Bedürfnis besteht; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Der drohende Verlust von Prüfungswissen stellt regelmäßig keinen schweren und insbesondere nicht unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dar, sodass das Abwarten der Entscheidung des Fachgerichts zumutbar sein kann.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen oder lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris).
Vorliegend ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen aber auch sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten. Der von ihm geltend gemachte Verlust von Prüfungswissen in der Zwischenzeit stellt sich nicht als schwerer und insbesondere nicht als unabwendbarer Nachteil dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (BVerfGE 94, 166 <216>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.