Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 3/26
- Datum
- 08.06.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc000326
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es unbegründet bleibt oder sein Vorbringen zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit offensichtlich gänzlich ungeeignet ist.
Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch bedarf es weder einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter noch sind diese von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen.
Ein Hinweisschreiben nach § 24 Satz 2 BVerfGG enthält grundsätzlich nur eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage und begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.
Die bloße Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs genügt ohne Darlegung der sie tragenden Umstände nicht zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit sie auf eine vorläufige Regelung für dieses Verfahren gerichtet sind.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 <221 f. Rn. 2> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller; 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
b) Gemessen hieran ist das gegen die Berichterstatterin, die Richterin Wallrabenstein, gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit der Berichterstatterin darin sieht, dass das Berichterstatterschreiben vom 20. März 2026 eine Gleichsetzung des Beschwerdeführers mit Mitgliedern extremer oder extremistischer Parteien durch die Wiedergabe eines Entscheidungsnachweises angedeutet haben soll, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs lediglich behauptet, aber nicht dargetan hat, ist dies zur Begründung des Ablehnungsgesuchs ebenfalls gänzlich ungeeignet. Ungeachtet dessen handelt es sich bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG grundsätzlich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 <223 Rn. 7 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. November 2025 - 2 BvC 9/25 -, Rn. 5).
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
3. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).