Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen nicht zur Entscheidung berufene Richterinnen und Richter
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2185/26
- Datum
- 24.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr218526
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es sich gegen Richterinnen oder Richter richtet, die in dem betreffenden Verfahren nicht zur Mitwirkung berufen sind.
Von einer Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juli 2026, Az: XI ZB 1/26, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. dazu BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.