Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs gegen nicht zur Entscheidung berufene Richterinnen und Richter

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2185/26
Datum
24.09.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260924.1bvr218526
Quelle
Die beschwerdeführende Person lehnte mehrere Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Ablehnungsgesuch wurde als unzulässig verworfen, weil die betroffenen Personen zur Mitwirkung in dem Verfahren nicht berufen waren. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung an. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es sich gegen Richterinnen oder Richter richtet, die in dem betreffenden Verfahren nicht zur Mitwirkung berufen sind.

2

Von einer Begründung der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen werden.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Juli 2026, Az: XI ZB 1/26, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth, Vizepräsidentin a.D. König, den Richter a.D. Huber, die Richterin a.D. Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein ist unzulässig, weil diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. dazu BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.