Erlass einstweiliger Anordnung zur Überlassung der Stadthalle zur Wahlkampfveranstaltung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 18/18
- Datum
- 24.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180324.1bvq001818
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Vollstreckung einstweiliger verwaltungsgerichtlicher Anordnungen sind im Eilverfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereiteln würde.
Die Nichtbefolgung einer vollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Anordnung, die die Durchführung einer Versammlung ermöglicht, kann eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG darstellen.
Die Verhängung und Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung spricht für die Tragfähigkeit verfassungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen, insbesondere wenn die vorgebrachten Verweigerungsgründe vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend substantiiert oder als unerheblich beurteilt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht erteilt einstweilige Anordnungen, wenn andernfalls die Ausübung eines grundrechtlich geschützten Rechts endgültig vereitelt wäre.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gießen, 20. Dezember 2017, Az: 8 L 9187/17.GI, Beschluss
Tenor
Der Stadt W… wird aufgegeben, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (Az. 8 L 9187/17.Gl), Folge zu leisten und dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller begehrt die verfassungsgerichtliche Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt W… verweigerte dem Antragsteller den Zugang zur Stadthalle, da der Antragsteller den Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes nicht erbracht habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Stadt W… zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, dem Antragsteller die Stadthalle zu überlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt W… wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
Das Verwaltungsgericht drohte der Stadt W… ein Zwangsgeld an, soweit diese nicht bis um 11:00 Uhr am 23. März 2018 der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung desselben Gerichts nachkomme. Nachdem die Frist ohne Befolgung der Anordnung des Verwaltungsgerichts verstrichen war, setzte das Verwaltungsgericht das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, falls die Stadt bis um 17:00 Uhr am 23. März 2018 der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen sei. Diese Frist verstrich, ohne dass dem Antragsteller die Stadthalle W… für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen wurde.
2. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs.1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (BVerfGE 111, 147). Danach ist vorliegend maßgeblich, dass die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hier voraussichtlich Erfolg haben müsste. Der Antragsteller hat zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde. Wegen deren Nichtbefolgung wurde gegen die Antragsgegnerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt. Die Antragsgegnerin verweigert die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden. Es ist absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich würde durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers endgültig vereitelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert von (16)
- BVerfG · 1 BvR 828/20 · 15.04.2020Eilanordnung: Versammlungsverbot wegen Corona erfordert einzelfallbezogene Ermessensausübung
- BVerfG · 1 BvQ 37/20 · 17.04.2020BVerfG: Versammlungsverbot nach CoronaVO erfordert einzelfallbezogene Ermessensausübung
- BVerfG · 1 BvQ 94/20 · 30.08.2020BVerfG lehnt Eilantrag gegen Verbot eines Corona-Protestcamps mangels Subsidiarität ab
- BVerfG · 1 BvQ 135/20 · 21.11.2020BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot
- BVerfG · 1 BvR 2719/20 · 07.12.2020Eilantrag gegen Versammlungsverbot der Abseilaktion von Autobahnbrücke abgewiesen
- BVerfG · 1 BvQ 63/20 · 31.05.2020Eilantrag gegen 5.000‑Teilnehmer‑Begrenzung bei Versammlung abgewiesen
- BVerfG · 1 BvR 208/22 · 31.01.2022Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen Versammlungsverbot für "Montagsspaziergänge"
- BVerfG · 1 BvR 1004/20 · 01.05.2020Ablehnung einstweiliger Anordnung zur 1.-Mai-Versammlung in Bremen wegen Infektionsschutz
- BVerfG · 1 BvQ 74/20 · 27.06.2020Eilantrag gegen Maskenpflicht bei Demonstration abgewiesen – kein schwerer Nachteil
- BVerfG · 1 BvR 2146/20 · 21.09.2020Eilrechtsschutz für Protestcamp (A49): Unzumutbare Auslegung verletzt Art. 19 Abs. 4 GG
- BVerfG · 1 BvQ 29/20 · 09.04.2020Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Ausnahmegenehmigung nach BayIfSMV wegen Folgenabwägung
- BVerfG · 1 BvQ 145/20 · 05.12.2020Eilantrag gegen Verbot einer Großversammlung (ca. 20.000) abgewiesen
- BVerfG · 1 BvQ 2/20 · 11.01.2020Eilantrag gegen Verlegung einer Demonstration bei "Rote Flora" abgewiesen
- BVerfG · 1 BvQ 55/20 · 16.05.2020Eilantrag auf Ausnahmegenehmigung vom Versammlungsverbot abgelehnt (1 BvQ 55/20)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 18 L 592/25 · 13.02.2025Eilrechtsschutz: Wahlkampfkundgebung als Versammlung i.S.v. Art. 8 GG (VersG NRW)
- BVerfG · 1 BvR 1003/20 · 01.05.2020Eilantrag gegen Versammlungsverbot nach HmbSARS‑CoV‑2‑EindämmungsVO abgewiesen