Einstweiliger Rechtsschutz nach §32 BVerfGG wegen mangelhafter Begründung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 12/22
- Datum
- 24.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220224.1bvq001222
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt sind, insbesondere dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung sind grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zur Verständigung notwendigen Unterlagen vorzulegen oder inhaltlich so darzustellen, dass eine verantwortbare summarische verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
Der Antrag muss darlegen, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist oder ausnahmsweise dessen Erschöpfung unzumutbar wäre; unterbleibt eine solche Darlegung, ist der Antrag unzulässig.
Fehlen die erforderlichen Darlegungen zur Begründung und zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs, kann das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung verwerfen, weil eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten nicht möglich ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 15. Dezember 2021, Az: 3 F 254/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die antragstellenden Eltern begehren einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts für ihren im Mai 2005 geborenen Sohn.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Antrag kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person grundsätzlich auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3 m.w.N.). Damit das Bundesverfassungsgericht beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre, muss auch zu der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich erforderlichen Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13) vorgetragen werden.
2. Dem genügt der Antrag aus mehreren Gründen nicht.
a) Soweit sich eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss vom 17. Januar 2022 richten soll, fehlt es an dessen Vorlage. Die Antragsteller gehen auch auf den Inhalt dieser Entscheidung nicht näher ein. Die Übersendung des ohne vorherige mündliche Anhörung ergangenen Beschlusses vom 15. Dezember 2021 genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Für den Inhalt der zeitlich späteren ‒ möglicherweise nach § 54 Abs. 2 FamFG ergangenen ‒ Entscheidung folgt daraus nichts. Damit ist die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht möglich.
b) Im Übrigen verhält sich die Begründung des Antrags auch nicht zur Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs. Sollte es sich bei dem Beschluss des Familiengerichts vom 17. Januar 2022 um eine auf der Grundlage von § 54 Abs. 2 FamFG nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung im Verfahren der fachrechtlichen einstweiligen Anordnung handeln, ist dagegen nach § 57 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 FamFG die Beschwerde statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 13 m.w.N.). Die antragstellenden Eltern haben weder zur Erhebung einer solchen Beschwerde noch zum Stand eines möglichen Beschwerdeverfahrens vorgetragen.
Es fehlen zudem Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen das Erschöpfen des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Entziehung des Sorgerechts ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitiert (2)
Zitiert von (13)
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