Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

BVerfG: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Begründung verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvQ 39/24
Datum
15.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240715.1bvq003924
Quelle
Der Antragsteller beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den isolierten Eilantrag mangels genügender Begründung ab. Es fehlte an der substantiierten Darstellung, welcher Hoheitsakt (§ 90 Abs.1 BVerfGG) angegriffen werde und an einer Darlegung zur Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs.2 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

2

Der Antrag muss hinreichend genau den mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakt bezeichnen (vgl. § 90 Abs.1 BVerfGG).

3

Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Rechtsweg erschöpft ist; das Unterlassen einer entsprechenden Darlegung nach § 90 Abs.2 BVerfGG führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags.

4

Unzureichende Begründung eines isolierten Eilantrags genügt den an solche Anträge gestellten Anforderungen nicht und führt zur Verwerfung des Antrags; die Entscheidung kann in diesen Fällen unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

2

Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder bezeichnet er hinreichend genau einen Hoheitsakt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen werden könnte (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>; 109, 279 <305>; BVerfGK 10, 365 <368>), noch verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.