BVerfG: Antrag auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Begründung verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvQ 39/24
- Datum
- 15.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240715.1bvq003924
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, dass ein Antrag in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Der Antrag muss hinreichend genau den mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Hoheitsakt bezeichnen (vgl. § 90 Abs.1 BVerfGG).
Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Rechtsweg erschöpft ist; das Unterlassen einer entsprechenden Darlegung nach § 90 Abs.2 BVerfGG führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags.
Unzureichende Begründung eines isolierten Eilantrags genügt den an solche Anträge gestellten Anforderungen nicht und führt zur Verwerfung des Antrags; die Entscheidung kann in diesen Fällen unanfechtbar sein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder bezeichnet er hinreichend genau einen Hoheitsakt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen werden könnte (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>; 109, 279 <305>; BVerfGK 10, 365 <368>), noch verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.