Ablehnungsgesuch im Betreuungsverfahren: Verwerfung mangels Glaubhaftmachung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZA 34/15
- Datum
- 08.07.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ist unzulässig; abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter (§ 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO).
Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen bleibt die Mitwirkung der angeführten Richter an der Entscheidung unberührt; das Gericht entscheidet in der Besetzung mit diesen Richtern.
Zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes sind konkrete, auf die einzelnen Richter bezogene Tatsachen oder Anhaltspunkte erforderlich; allgemeine Vorwürfe von Verfahrensfehlern oder fehlerhaften Entscheidungen genügen nicht.
Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte aufzeigt, die die behauptete Gehörs- oder Befangenheitsverletzung bestätigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. Juni 2015, Az: XII ZA 34/15, Prozesskostenhilfebeschluss
vorgehend LG Berlin, 11. März 2015, Az: 88 T 36/13
vorgehend AG Neukölln, 29. Oktober 2013, Az: 50 XVII H 1241
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 25. Juni 2015 gegen die Richter am Bundesgerichtshof Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur wird verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen gegen die Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 2 mwN).
Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 3 mwN).
Zwar bezeichnet der Betroffene vier der fünf Mitglieder der Spruchgruppe namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Denn der Betroffene begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftma-chung eines Befangenheitsgrundes (vgl. BGH Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14 - juris Rn. 4 mwN).
II.
Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
| Dose | Schilling | Botur | |||
| Weber-Monecke | Günter |
Zitiert von (9)
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