Verwerfung des Ablehnungsgesuchs und Ablehnung von Prozesskostenhilfe (§114 ZPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- XII ZA 1/23
- Datum
- 15.02.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150223BXIIZA1.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Über ein eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann das Gericht in der regulären Besetzung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
Ein Ablehnungsgesuch ist zu verwerfen, wenn es offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich ist.
Prozesskostenhilfe ist nach §114 Abs.1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Befangenheitsvorwürfe ohne substantiiertes, tragfähiges Vorbringen begründen keinen Verfahrenshindernis und sind als rechtsmissbräuchlich abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Januar 2023, Az: 1 W 51/22
vorgehend LG Hamburg, 26. Oktober 2022, Az: 335 O 100/22
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger wird verworfen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Gründe (zu 1):
Über ein - wie im vorliegenden Fall - eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann der Senat in der regulären Besetzung und unter Mitwirkung auch der abgelehnten Mitglieder entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN).
| Günter | Nedden-Boeger | Pernice | |||
| Klinkhammer | Botur |