Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung bei fortwirkender Drohung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 978/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch richtet sich nach der Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Aufgabe der Tat.
Ein Versuch ist unbeendet, solange der Täter glaubt, durch eine Fortführung seiner bisherigen Versuchstätigkeit den tatbestandlichen Erfolg noch herbeiführen zu können.
Die Möglichkeit, einen begonnenen Versuch fortzusetzen, ist von der bloßen Möglichkeit zu unterscheiden, einen bereits gescheiterten Versuch zu wiederholen; nur im ersten Fall liegt ein unbeendeter Versuch vor.
Bei einer räuberischen Erpressung, deren Drohwirkung vorwiegend auf der bedrohlichen Haltung des Täters beruht, ist der Versuch regelmäßig erst beendet, wenn der Täter nicht mehr mit dem Erfolg weiterer Aufrechterhaltung der Drohung rechnet und diese aufgibt.
Wird ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch behauptet, müssen die hierfür erheblichen Tatsachen aufgeklärt werden; widersprüchliche Erwägungen zur Unerheblichkeit der Einlassung tragen deren Widerlegung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 27. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischer Wolfgang Max W., ohne festen Wohnsitz, letzter Aufenthaltsort ███, ███████████ geboren am ███████ 1927 in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. █, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Tr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Leitsatz
StGB §§ 46, 255 Zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch bei der räuberischen Erpressung.
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 27. Oktober 1952 samt den Feststellungen aufgehoben:
1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, 2. im Strafausspruch wegen der übrigen Verurteilung.
II. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der bereits am 22.7.1952 nachts gegen 1 Uhr an das Fenster des 77-jährigen Rentners ███ in ██████████ geklopft hatte in der Absicht, diesem unter Vorhaltung seiner Gaspistole Geld abzupressen, hatte an diesem Tage die Tat aufgegeben, als er den alten Mann sah. In der Nacht des 24.7.1952 gegen 1 Uhr klopfte er erneut an das Fenster des █████████ mit dem Ruf „Aufmachen, Polizei!“. Als ██ die Haustür öffnete, trat der Angeklagte über die Schwelle, so dass ████ ███ Tür nicht mehr schließen konnte, und richtete mit den Worten: „Geld her!“ seine geladene Gaspistole gegen ihn. ██████ beteuerte, er habe kein Geld, er sei nicht der Bauer, sondern „Rentner und Opa“. Der Angeklagte verließ darauf das Haus und ging fort.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und gegen den Strafausspruch in den übrigen Fällen. Sie ist begründet.
Der Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der versuchten Erpressung damit verteidigt, er sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Als ██████████ ihm gestanden habe, habe ihn ebenso wie am 22.7.1952 der Mut verlassen, auch habe der alte Mann ihm leid getan.
Hierzu führt die Strafkammer folgendes aus:
Die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt. Die Strafkammer sei davon überzeugt, dass der Angeklagte fest entschlossen gewesen sei, die Tat auszuführen, um sich in den Besitz von Geldmitteln zu setzen. Nach der Überzeugung der Kammer bestehe kein Zweifel, dass der Angeklagte mit einem ihm etwa von ███ auf Grund seiner Drohung übergebenen Geldbetrag das Weite gesucht haben würde. Die Vollendung sei offensichtlich nur daran gescheitert, dass ███ ihm gesagt habe, er sei „Rentner und Opa“ und habe kein Geld. Nur dieser Umstand sei also ausschlaggebend für die Nichtvollendung der Tat gewesen. Der Angeklagte habe davon, dass der alte Mann ihm leid getan und dass er freiwillig von seinem Vorhaben Abstand genommen habe, bei seiner polizeilichen Vernehmung – nach dem Inhalt des Protokolls jedenfalls – nichts erwähnt. Der Angeklagte habe auf Vorhalt dazu angegeben, das Protokoll in der vorliegenden Fassung gebe den Inhalt der Vernehmung nur unvollständig wieder. Die Kammer habe keine Veranlassung gehabt, hierzu den vernehmenden Polizeibeamten in der Hauptverhandlung zu hören. Denn selbst wenn man die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten unterstelle, könne er damit aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Nach Ansicht der Kammer liege nämlich im gegebenen Fall ein „beendeter“ Versuch vor. Der Angeklagte habe alles getan, was nach Maßgabe seines Entschlusses zur Verbrechensverwirklichung erforderlich gewesen sei. Er habe die Pistole auf ███ gerichtet und seine Aufforderung „Geld her!“ ausgesprochen. Auf die weitere Entwicklung habe er keinen Einfluss mehr nehmen können. Nur vom Willen des ██ ████ sei nunmehr noch die durch die Nötigung seitens des Angeklagten erstrebte Vermögensverfügung abhängig gewesen; mit der Aufforderung sei die Tätigkeit des Angeklagten zur Einleitung dieser Entwicklung abgeschlossen gewesen. Unter diesen Umständen hätte aber nicht die bloße freiwillige Aufgabe der beabsichtigten Handlung genügt, sondern der Angeklagte hätte nach § 46 Ziff. 2 StGB durch eigene Tätigkeit den Erfolg abwenden müssen. Der Angeklagte sei aber lediglich fortgegangen, sein Verhalten sei daher nur passiv gewesen; der Angeklagte habe keine auf die Abwendung des angeblich nur anfangs erstrebten Erfolges gerichtete Tätigkeit entfaltet.
Diese Ausführungen des Urteils unterliegen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht die Strafkammer in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum davon aus, dass die Abgrenzung des nicht beendeten vom beendeten Versuch nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach der Vorstellung des Täters vorzunehmen ist (vgl. Schönke, Bem. 1 zu § 46 StGB; Kohlrausch-Lange, Bem. III zu § 46 StGB; Jagusch in LK, 7. Aufl., Bem. B zu § 43 StGB; RGSt 45, 185; 68, 308). Soweit die sehr knappen Ausführungen der Strafkammer erkennen lassen, meint sie offenbar, maßgebend sei die Vorstellung, die sich der Täter bei Beginn seiner Handlung von dem Geschehensablauf im Einzelnen gemacht habe. Dieser Auffassung vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zuzustimmen. Solange der Täter glaubt, durch Fortführung seiner Versuchstätigkeit zum Ziel gelangen zu können, ist der Versuch nicht beendet. Hierbei ist allerdings die Vorstellung des Täters, den begonnenen Versuch (mit Aussicht auf Erfolg) fortsetzen zu können, von der zu unterscheiden, einen gescheiterten Versuch wiederholen zu können. Im ersten Fall liegt unbeendeter, im zweiten Fall beendeter Versuch vor. Ob das, was der Täter im Augenblick der Aufgabe seines Planes nach seiner Meinung noch hätte tun können, um den Erfolg herbeizuführen, Fortsetzung eines begonnenen oder Wiederholung eines gescheiterten Versuchs sein würde, lässt sich nicht bei allen Delikten ausschließlich nach dem ursprünglichen Plan des Täters beurteilen. Vielmehr entscheidet hierüber die natürliche Auffassung. Liegt bei einer räuberischen Erpressung die Drohung nicht oder nicht vorwiegend in Worten des Täters, sondern in seiner drohenden Haltung gegenüber dem Opfer (Vorhalten der Pistole), so würde es der natürlichen Auffassung widersprechen, den Versuch als beendet anzusehen, solange der Täter diese drohende Haltung in dem Glauben aufrechterhält, sein Ziel noch erreichen zu können. In einem solchen Fall ist vielmehr der Versuch erst beendet, wenn der Täter nicht mehr mit einem Erfolg rechnet und deshalb die drohende Haltung aufgibt. Der Versuch des Angeklagten war also noch nicht beendet, wenn er in dem Augenblick, als er die Pistole herunternahm und das Haus verließ, noch mit der Möglichkeit rechnete, durch Fortsetzung seiner Drohung den ███ zur Hingabe einer seiner ursprünglichen Vorstellung entsprechenden Geldsumme zu veranlassen. Unterstellt man aber, wie die Strafkammer es bei ihren Ausführungen zur Frage, ob der Versuch beendet oder nicht beendet war, tut, der Angeklagte habe freiwillig von der Durchführung seines Vorhabens Abstand genommen, weil ihm ███ leid getan habe, so folgt daraus notwendig weiter, dass der Angeklagte in diesem Augenblick noch an den Erfolg etwaiger weiterer Drohungen geglaubt hat.
Unterstellt man, die erwähnte Einlassung des Angeklagten, er sei vom Versuch auch freiwillig zurückgetreten, sei richtig, so wäre der Rücktritt zu prüfen gewesen. Die Strafkammer wird also zu prüfen haben, ob die Einlassung des Angeklagten zutreffend ist. Ihre Ausführungen, diese Einlassung des Angeklagten sei widerlegt, sind in sich widersprüchlich. Denn es ergibt sich aus den Darlegungen des Urteils, dass die Strafkammer noch die Anhörung des Polizeibeamten, der den Angeklagten zunächst vernommen hatte, für erforderlich gehalten hätte, wenn sie nicht mit Rücksicht auf ihre Auffassung, der Versuch sei in jedem Fall beendet gewesen, die Frage, ob der Angeklagte freiwillig mit seinen Drohungen aufgehört habe, letzten Endes für unerheblich gehalten hätte. Die Revision hat insoweit auch ausdrücklich eine Ermittlungsrüge erhoben, der bei der Sachlage der Erfolg nicht zu versagen ist.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich eines Vergehens nach § 132 StGB schuldig gemacht hat, indem er durch den Ruf „Aufmachen, Polizei!“ ██████ zum Öffnen der Haustür veranlasst hat.
Die Aufhebung des Urteils, soweit die versuchte räuberische Erpressung in Betracht kommt, muss auch zur Aufhebung des Strafausspruchs in den übrigen Fällen führen, da sich nicht ausschließen lässt, dass dieser Strafausspruch durch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung beeinflusst ist.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |