Versuchter Notzucht: Rücktritt auch bei äußerem Anstoß; Anforderungen an Freiwilligkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 16/55
- Datum
- 14.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die Durchführung des Tatentschlusses im Ganzen und endgültig aufgibt.
Der Anstoß zum Rücktritt kann von außen kommen; maßgeblich ist, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Tat nach seiner Vorstellung noch ausführen könnte, ohne durch äußere Zwangslage oder seelischen Druck handlungsunfähig zu sein.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts hängt von den konkreten Vorstellungen und Beweggründen des Täters ab; hierzu bedarf es tragfähiger tatrichterlicher Feststellungen und nicht der schematischen Übernahme früherer Fallgestaltungen.
Der Beweggrund für den Rücktritt muss nicht sittlich billigenswert oder „hochwertig“ sein; die Straffreiheit knüpft an die Aufgabe der Tat und das Ausbleiben weiterer Rechtsgutsverletzungen an.
Lässt der Täter von einem Notzuchtsversuch ab, weil ihm das Opfer eine freiwillige Hingabe in Aussicht stellt, kann ein strafbefreiender Rücktritt vorliegen, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Laboranten Günter ███ aus ██, ██, geboren am ██████ 1929 in ███ (Grafschaft ███), wegen versuchter Notzucht,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StGB § 46 Nr. 1; § 177
1.) Der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt kann auch von außen kommen. Entscheidend ist nur, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, also ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch seelischen Druck (z. B. Schockwirkung) unfähig wird, die Tat zu vollbringen.
2.) Der Beweggrund zum Rücktritt braucht nicht sittlich billigenswert oder gar hochwertig zu sein.
3.) Lässt der Notzuchtsverbrecher von seinem Opfer ab, weil es ihm die freiwillige Hingabe verspricht, so kann ein strafbefreiender Rücktritt gegeben sein, wenn die Erzwingung des Beischlafs endgültig aufgegeben wird (im Grundgedanken abweichend von RGSt 75, 393).
Aktenzeichen: 4 StR 16/55
Urteil des BGH vom 14. April 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte traf im August 1954 in den frühen Abendstunden beim Spazierengehen auf einem Waldweg die ihm bis dahin unbekannte, 26 Jahre alte Hausgehilfin Erna ████, die nach Hause wollte. Nach einigen Worten umarmte er sie und warf sie zu Boden, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Er versuchte sie zu küssen und fasste ihr an die Brust. Da die Überfallene körperlich unterlegen war, setzte sie sich nicht zur Wehr. Sie forderte vielmehr den Beschwerdeführer auf, es doch nicht mit Gewalt zu versuchen. Sie sollten sich erst etwas ausruhen, und wenn er dann noch mit ihr verkehren wolle, könne er das ohne Gewalt haben. Erna ████ hoffte, hierdurch Zeit zu gewinnen und vielleicht jemand zu entdecken, den sie um Hilfe angehen konnte. Der Angeklagte ließ auf diese Worte hin von ihr ab, und beide standen auf. Da sah sie in einiger Entfernung zwei Spaziergänger. Sie rief um Hilfe, und der Angeklagte entfloh.
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat im Ergebnis Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Revision führt hinsichtlich des Vorlebens und der Persönlichkeit der Belastungszeugin ███ keine bestimmten Tatsachen an, über die das Landgericht noch weitere Ermittlungen hätte anstellen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die in der schriftlichen Begründungsschrift vom 24. Februar 1955 enthaltene Aufklärungsrüge ist verspätet (§ 345 Abs. 1, § 352 Abs. 1 StPO). Im Übrigen vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, ob die von der Revision vermisste Frage an die Zeugin ██████ nicht doch vom Vorsitzenden gestellt worden ist.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht erschöpft sich die Revision im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters und seine Beweiswürdigung. Durchgreifende Denkfehler oder Widersprüche sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer konnte den Irrtum der Zeugin ██████ über die Farbe der Augen des Angeklagten und die Möglichkeit, dass sie die Farbe des von ihm zur Tatzeit getragenen Hemdes nicht richtig angegeben hat, rechtlich unbedenklich darauf zurückführen, dass sich der Vorfall im Wald zur Zeit der Dämmerung abgespielt hatte. Dem widerspricht nicht die Annahme der Strafkammer, dass Erna ████ dennoch die Erscheinung und das Auftreten des Beschwerdeführers wahrnehmen konnte.
Der Tatrichter hat weiter aus dem Umstand, dass der Angeklagte anschließend seiner Braut von dem zumindest ungewöhnlichen Erlebnis nichts berichtet hat, auf sein Schuldbewusstsein geschlossen. Auch dieser Schluss ist rechtlich möglich. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass ein Mann seiner Braut jedes Vorkommnis mit einer anderen Frau auch dann verschweigt, wenn er sich völlig schuldlos fühlt. Dass auch gegenüber Erlebnisberichten Exachsener, die Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden sein wollen, bisweilen Vorsicht geboten ist, hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt.
Die Urteilsausführungen zur Frage des Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.
Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Täter die Durchführung seines Verbrechensentschlusses im Ganzen und endgültig aufgibt. Dies ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (RGSt 72, 350, 351; LK 7. Aufl. 1954 Anm. III A 2 zu § 46 StGB), auch wenn im Gesetz das Wort „endgültig“ nicht enthalten ist, worauf Allfeld (Festgabe für R. v. Frank II, 79) unter Bezugnahme auf ehemaliges bayerisches Landesrecht hinweist. Das Landgericht stellt indes nur fest, dass der Angeklagte auf das Zureden der Überfallenen von ihr „abließ, dass beide aufstanden und die Frau dann die beiden herankommenden Männer sah“. Danach ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass kein wirklicher Rücktritt, sondern nur ein augenblickliches Abstehen von der weiteren Durchführung des Tatplans gegeben war, dass also der Beschwerdeführer die beabsichtigte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausgeführt hätte, wenn die Tatzeugen nicht aufgetaucht wären.
Da jedoch die Strafkammer offenbar einen echten Rücktritt angenommen hat, muss hiervon zu Gunsten des Angeklagten für den Rechtszug der Revision ausgegangen werden. Doch wird das Landgericht dieser Frage nachgehen müssen, da das Urteil aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben kann.
Der Tatrichter verneint einen strafbefreienden Rücktritt aus folgenden Gründen: „Dem Angeklagten gegenüber ging die Zeugin mit List vor. Darum ist er nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten... Die nunmehr sichere Aussicht des Angeklagten, auf eine weit angenehmere Art und ohne die Befürchtung strafrechtlicher Verfolgung zu seinem Ziele zu kommen, waren für die Willensbildung und damit für den Rücktritt des Täters ein derart starker Beweggrund, dass für ihn vernünftigerweise eine freie Wahl überhaupt nicht mehr bestand. Von einem freiwilligen Rücktritt kann bei dieser Sachlage daher keine Rede sein (vgl. RGSt 75/395).“
Diese Ausführungen sind schon insofern rechtlich bedenklich, als sie nahezu wörtlich Erwägungen enthalten, die das Reichsgericht (RGSt 75, 393 = DR 1942, 429 f.) für den dort „festgestellten Sachverhalt“ angestellt hatte. In jenem Fall aber war der Täter, ein polnischer Zivilarbeiter, der von ihm überfallenen Tochter seiner Arbeitgeberin bekannt. Außerdem hatte diese ihn vorher ausdrücklich auf die ihm drohende hohe Strafe hingewiesen (vgl. auch RG HRR 1939 Nr. 1434). Die Motivierung war damals ersichtlich anders als in dem nunmehr zur Entscheidung unterbreiteten Fall.
Es kommt allein darauf an, aus welchen Beweggünden gerade dieser Angeklagte zurückgetreten ist. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine ausreichend sicheren Feststellungen über die Vorstellungen, die für den Täter bestimmend waren. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass der, offenbar von einem plötzlichen sinnlichen Begehren erfasste Beschwerdeführer, der dem Opfer völlig unbekannt war, überhaupt an die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung gedacht, dass also die Furcht vor Strafe infolge einer Anzeige durch die Überfallene seinen Willen zwingend beeinflusst hat. Die Erwähnung einer solchen Befürchtung bei der rechtlichen Würdigung entbehrt der tatsächlichen Grundlage in der Sachverhaltsschilderung.
Der § 46 Nr. 1 StGB spricht auch nicht wie das Landgericht von einem „freiwilligen“ Rücktritt oder – wie jetzt § 49a Abs. 3 StGB – von einem Handeln „aus freien Stücken“.
Insbesondere braucht das Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung – im Gegensatz zum Strafrecht der Schweiz (Art. 21 Abs. 2 Schw. StGB) – nicht „aus eigenem Antrieb“ zu erfolgen. Wenn in RGSt 39, 40 diese Wendung gebraucht wurde, so ist das ersichtlich nur beiläufig geschehen. Die Straflosigkeit tritt vielmehr dann ein, wenn der Täter an der weiteren Ausführung nicht durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum gemeinhin von „Freiwilligkeit“ oder „Unfreiwilligkeit“ gesprochen wird, so geschieht dies aus Gründen vereinfachter Ausdrucksweise.
Jedenfalls ist anerkannt, dass der Anstoß zum strafbefreienden Rücktritt auch von außen her kommen, z. B. im Zureden des Opfers liegen kann (RG HRR 1931 Nr. 1491). Entscheidend ist nur, ob der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hielt (BGHSt 4, 56, 59), also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch einen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu vollbringen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Beweggrund zum Rücktritt billigenswert oder gar hochwertig, dass der freie Wille des Täters unbedingt ein guter sein müsse (RGSt 37, 402, 404; 61, 117; RG GA Bd. 53, 283-286; Maurach, Allg. Teil S. 451; Mezger, Allg. Teil 5. Aufl. S. 204). Die Straffreiheit wird im Fall des § 46 Nr. 1 StGB nicht als Belohnung für gutes Verhalten gewährt, sondern weil es in solchen Fällen infolge der Verbrechensaufgabe zu Schlimmerem nicht kam: Der ethische Wert des Rücktrittsgrundes (Scheu, seelische Erschütterung – RG JW 1934, 487-489 Nr. 16; Mitleid mit dem Opfer – BGH 5 StR 978/52 v. 16. April 1953; Reue, Selbstbesinnung) hat nur insofern Bedeutung, als Beweggrunde dieser Art regelmäßig die Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB herbeiführen (H. Mayer, Strafrecht § 297).
Hier hat die Überfallene dem Angeklagten, um ihn hinzuhalten, die freiwillige Hingabe in Aussicht gestellt. Die Erreichung seines Ziels schien ihm also nach seiner Vorstellung sozusagen wie eine reife Frucht in den Schoß zu fallen. Das Landgericht hat indes bisher nicht hinreichend dargetan, dass diese Erwartung für den Beschwerdeführer ein zwingender Grund zur Verbrechensaufgabe war, so dass ihm keine andere Wahl blieb. Die etwaige Annahme, auch ohne großes Risiko zum Geschlechtsverkehr zu kommen, nähme ihm nicht ohne Weiteres die Freiheit der Entschließung (vgl. auch Bockelmann DR 1942, 432, der nur deshalb zu einem anderen Ergebnis kommt, weil er – anders als der erkennende Senat – annimmt, das Rücktrittsmotiv selbst dürfe den Täter nicht wieder mit einem neuen Makel belasten).
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.
Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Freiwilligkeit des Rücktritts vom Notzuchtsversuch bejahen, wäre die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erörtern (RGSt 23, 225, 226; vgl. BGHSt 1, 152; JZ 1951, 281); denn nur der „Versuch als solcher bleibt straflos“ (§ 46 StGB).
Die Aufhebung des Urteils gibt der Strafkammer außerdem Gelegenheit, den Sachverhalt auch im Übrigen zu überprüfen: Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Zeugen █ und █ „die beiden schon vorher ... liegen sehen, aber nichts unternommen, da alles schweigend vor sich gegangen war“ (S. [REDACTED]). Dies könnte die Annahme zulassen, dass sich der Angeklagte und das Mädchen jedenfalls vom Standpunkt der Zuschauer aus wie ein Liebespaar verhalten hatten, also die Sachlage vielleicht etwas anders war, als das Landgericht angenommen hat.
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