Treffer
BGH Beschluss

Unzulässige Verwertung des anfänglichen Schweigens eines Betäubungsmittelbeschuldigten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 95/94
Datum
22.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Erwerbs und Besitzes verurteilt. Seine Revision hatte Erfolg, weil das Landgericht sein dreimonatiges anfängliches Schweigen nach der Festnahme gegen ihn gewertet hatte. Dies verletzt den Grundsatz, dass ein Beschuldigter aus seinem Schweigen keine Nachteile erleiden darf. Da ein Beruhen des Urteils auf diesem Beweiswürdigungsfehler nicht auszuschließen war, wurde es aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nach seiner Festnahme darf in der Beweiswürdigung nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.

2

Ein Beweiswürdigungsfehler durch die nachteilige Verwertung des Schweigens führt zur Aufhebung des Urteils, wenn dessen Beruhen auf dem Fehler nicht auszuschließen ist.

3

Mehrere zeitlich auseinanderliegende Beschaffungsfahrten begründen regelmäßig keine fortgesetzte Handlung.

4

Bei im Ausland begangenem Umgang mit Betäubungsmitteln sind für die Geltung deutschen Strafrechts die §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Nr. 3 StGB zu prüfen.

5

Bei der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gelten die für den Augenscheinsbeweis entwickelten Grenzen der Beweisantizipation nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 1. Dezember 1993

Rubrum

BESCHLUSS

vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen ███████ Johannes, geboren am ██ 1962 in ███ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass dieser, nachdem er nach seiner Festnahme zunächst keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erst drei Monate später sich zur Sache eingelassen und die Tat substantiiert bestritten hat. Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:

Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten (UA S. 8) auch deshalb für widerlegt, weil er sie nicht schon nach seiner Festnahme, sondern erst mehr als drei Monate später der Polizei gegenüber vorgebracht hat; „nach seiner Festnahme hat er zunächst keine Angaben gemacht“ (UA S. 9).

Das ist mit der inzwischen als gefestigt geltenden Rechtsprechung (zuletzt Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 – 5 StR 735/93 im Anschluss an BGHSt 38, 305, 302; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m. w. Nachw.) nicht vereinbar, wonach das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf diesem Mangel beruht, lässt sich trotz der anfangs begleitenden Wendung, die Feststellungen würden „unabhängig von der Einlassung des Angeklagten“ durch Zeugenaussagen belegt (UA S. 10), nicht ausschließen. Abschließend hebt das Landgericht nämlich zusammenfassend auf die „aus sich heraus unglaubhafte“ Einlassung und auf die belastenden Zeugenaussagen ab (UA S. 15); dass dabei gerade die zeitlichen Umstände dieser Einlassung unberücksichtigt geblieben seien, lässt sich ebenfalls nicht ausschließen.

2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Fortgesetzte Handlung liegt angesichts des zeitlichen Abstands der Einkaufsfahrten fern.

b) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Ausland sind § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 3 StGB zu beachten. Zum Verhältnis von unerlaubtem Erwerb zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln siehe BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2.

c) Auf die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO), sind die zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins nach § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO entwickelten Grundsätze über die Grenzen zulässiger Beweisantizipation (vgl. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565; NJW 1961, 280; Herdegen in KK, StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 105) nicht anwendbar, da diese Grundsätze vom besonderen Beweiswert des Augenscheins bestimmt sind.

HagerHarmsBasdorf
SchaferNack

Zitiert (1)

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