Unzulässige Verwertung des anfänglichen Schweigens eines Betäubungsmittelbeschuldigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 95/94
- Datum
- 22.03.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nach seiner Festnahme darf in der Beweiswürdigung nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.
Ein Beweiswürdigungsfehler durch die nachteilige Verwertung des Schweigens führt zur Aufhebung des Urteils, wenn dessen Beruhen auf dem Fehler nicht auszuschließen ist.
Mehrere zeitlich auseinanderliegende Beschaffungsfahrten begründen regelmäßig keine fortgesetzte Handlung.
Bei im Ausland begangenem Umgang mit Betäubungsmitteln sind für die Geltung deutschen Strafrechts die §§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 5 Nr. 3 StGB zu prüfen.
Bei der Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gelten die für den Augenscheinsbeweis entwickelten Grenzen der Beweisantizipation nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 1. Dezember 1993
Rubrum
BESCHLUSS
vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen ███████ Johannes, geboren am ██ 1962 in ███ █████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. Dezember 1993 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass dieser, nachdem er nach seiner Festnahme zunächst keine Angaben zur Sache gemacht hatte, erst drei Monate später sich zur Sache eingelassen und die Tat substantiiert bestritten hat. Dazu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten (UA S. 8) auch deshalb für widerlegt, weil er sie nicht schon nach seiner Festnahme, sondern erst mehr als drei Monate später der Polizei gegenüber vorgebracht hat; „nach seiner Festnahme hat er zunächst keine Angaben gemacht“ (UA S. 9).
Das ist mit der inzwischen als gefestigt geltenden Rechtsprechung (zuletzt Senatsbeschluss vom 18. Januar 1994 – 5 StR 735/93 im Anschluss an BGHSt 38, 305, 302; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m. w. Nachw.) nicht vereinbar, wonach das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.
Dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auf diesem Mangel beruht, lässt sich trotz der anfangs begleitenden Wendung, die Feststellungen würden „unabhängig von der Einlassung des Angeklagten“ durch Zeugenaussagen belegt (UA S. 10), nicht ausschließen. Abschließend hebt das Landgericht nämlich zusammenfassend auf die „aus sich heraus unglaubhafte“ Einlassung und auf die belastenden Zeugenaussagen ab (UA S. 15); dass dabei gerade die zeitlichen Umstände dieser Einlassung unberücksichtigt geblieben seien, lässt sich ebenfalls nicht ausschließen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Fortgesetzte Handlung liegt angesichts des zeitlichen Abstands der Einkaufsfahrten fern.
b) Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Ausland sind § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 3 StGB zu beachten. Zum Verhältnis von unerlaubtem Erwerb zu unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln siehe BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2.
c) Auf die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre (§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO), sind die zur Ablehnung eines Beweisantrags auf Einnahme eines Augenscheins nach § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO entwickelten Grundsätze über die Grenzen zulässiger Beweisantizipation (vgl. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565; NJW 1961, 280; Herdegen in KK, StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 105) nicht anwendbar, da diese Grundsätze vom besonderen Beweiswert des Augenscheins bestimmt sind.
| Hager | Harms | Basdorf | |||
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