Revision: Verurteilung aufgehoben - unzulässige Schlussfolgerungen aus Schweigen und Verteidigergespräch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 735/93
- Datum
- 18.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Schweigen des Angeklagten dürfen keine auf seine Schuld gerichteten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
Die Abgabe einer Einlassung nach Rücksprache mit dem Verteidiger darf nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden.
Enthalten die Urteilsgründe Formulierungen, die den Anschein erwecken, das Gericht habe unzulässige Nachteilsschlüsse herangezogen, ist die Revision begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil darauf beruht.
Ist das Urteil insoweit mangelhaft, kann die Verurteilung nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 2. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 1994 in der Strafsache gegen Sascha ██ aus ████ geboren am ███ 1960 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1994
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. September 1993, soweit der Angeklagte verurteilt ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Der Angeklagte hat mit einer ausführlichen Einlassung die Begehung der Tat bestritten. Der Tatrichter teilt mit, dass dies „erst nach Durchführung der Beweisaufnahme“ geschehen sei (UA S. 6).
Innerhalb der Beweiswürdigung findet sich der Satz: „Auffällig war zudem, dass diese Einlassung sehr spät in der Hauptverhandlung und erst nach mehrmaliger Unterbrechung mit jeweiliger Rücksprache zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegeben wurde, obwohl die Tat letztlich be-stritten wurde“ (UA S. 13).
Danach ist zum einen zu besorgen, dass der Tatrichter aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten einen Schluss zu dessen Nachteil gezogen hat. Solches wäre unzulässig (BGHSt 38, 302, 305 m.w.N.; NStZ 1992, 448 m. Anm. Dahs/Langkeit; JR 1993, 378 m. Anm. Rogall).
Zum anderen wäre es unzulässig, einen Schluss zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, dass dieser seine Einlassung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben hat.
Trotz der durch die Wortwahl („auffällig war zudem“) indizierten Beiläufigkeit des genannten Satzes kann der Senat nicht ausschließen, dass die darin enthaltenen Gesichtspunkte in die Beweiswürdigung eingeflossen sind, das Urteil also auf diesen beruht.
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