Revision verworfen: Beweisantizipation nach §244 Abs.5 S.2 StPO zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 478/94
- Datum
- 07.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist die richterliche Aufklärungspflicht zu berücksichtigen; sie kann die Zulässigkeit einer Beweisantizipation rechtfertigen.
Für die Zulässigkeit einer Beweisantizipation gelten nicht die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten engeren Grenzen; die Aufklärungspflicht kann weitergehende Antizipation erlauben.
Ein Antrag auf Ladung eines im Ausland befindlichen Zeugen kann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen für eine förmliche oder internationale Beweiserhebung nicht vorliegen oder die Veranlassung der Ladung dem Erkenntnisinteresse nicht entspricht.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine auf Rechtsfehler gestützte und substantiiert dargelegte Rüge enthält.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Dezember 1993
Rubrum
5 StR 478/94
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. September 1994 in der Strafsache gegen C. S. S. Zoran, geboren am ███ (Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **7. September 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Dezember 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. August 1994 bemerkt der Senat:
Die Kammer hat zu Recht unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO den Antrag der Verteidigerin, den Zeugen [REDACTED] im Ausland zu laden, abgelehnt. Der 5. Strafsenat hält bei Auslegung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht eine Beweisantizipation für zulässig, für welche die von der Rechtsprechung entwickelten engeren Grenzen nicht gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 1994 – 5 StR 8/94 und 5 StR 95/94 –, letzterer veröffentlicht in StV 1994, 283).
Diese Ansicht steht im Einklang mit der des 1. Strafsenats (vgl. BGH StV 1994, 229), wie sie der 1. Strafsenat im Urteil vom 21. Juni 1994 – 1 StR 180/94 annimmt. Eine Divergenz besteht nicht.
| Horstkotte | Laufhütte | Basdorf | |||
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