Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnung Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 8/94
Datum
22.03.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein; Streitpunkt war die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung einer im Ausland befindlichen Zeugin und die Frage der Verkündung/Begründung in der Hauptverhandlung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Ablehnung wegen offensichtlicher Prozessverschleppungsabsicht und fehlender Aussicht auf Beweiserfolg gerechtfertigt war und die schriftliche Begründung nicht vertiefend verkündet werden musste. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der nach § 244 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 StPO zu verkündende Beschluss über die Ablehnung eines Beweisantrags ist samt wesentlicher Begründung gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren; wird die schriftliche Begründung in der Hauptverhandlung nicht verkündet, kann nach § 274 StPO von der protokollierten Formulierung ausgegangen werden.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO setzt sowohl die Verzögerungsabsicht des Antragstellers als auch die Überzeugung voraus, dass die beantragte Beweiserhebung nichts zugunsten des Antragstellers ergeben kann.

3

Bei Anträgen auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen ist nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht zu entscheiden; liegen aufgrund des Verfahrensstandes und der Umstände (z. B. Zeitpunkt der Antragstellung, Selbstbelastungsgefahr, Unabkömmlichkeit) offensichtliche Gründe gegen die Vernehmung vor, kann eine weitergehende Begründung entbehrlich sein.

4

Eine Verfahrensrüge ist nur dann erfolgreich, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass die unterbliebene Verkündung oder sonstige Verfahrensverstöße zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung geführt haben; bloße Rügen ohne konkret ersichtliche Auswirkungen auf die Entscheidung sind unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 17. September 1993

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 22. März 1994 in der Strafsache gegen

1. ██████████ aus ██████, Raset geboren am ██ ██ 1964 in ███ – █████ –

2. Ed██ Dirk Siegfried Wilfried geborener ███ aus ██████, geboren am █████ in ████

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1994

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. September 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Zu der von dem Angeklagten Raset erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung des Beweisantragsrechts merkt der Senat an:

Mit der zulässig erhobenen Rüge macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass es für die Beurteilung der Ablehnung eines Beweisantrags auf die in der Hauptverhandlung verkündete Begründung ankommt und somit eine schriftliche Begründung, die zwar zu den Akten gelangt, in der Hauptverhandlung aber nicht verkündet worden ist, dem Verteidiger erst nach Abschluss der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Der zu begründende (§ 34 StPO) Gerichtsbeschluss nach § 244 Abs. 6 StPO, mit dem ein Beweisantrag abgelehnt wird, ist in der Hauptverhandlung zu verkünden (§ 35 Abs. 1 StPO); sein Inhalt, einschließlich des wesentlichen Teils der Begründung, ist gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (vgl. Herdegen in KK, 3. Aufl., § 244 StPO Rdn. 58; Engelhardt, ebenda § 273 StPO Rdn. 12 ff.; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 766). Danach ist davon auszugehen (§ 274 StPO), dass der Antrag allein mit der Begründung „als unzulässig“ abgelehnt worden ist, da er „offensichtlich der Verschleppung dienen soll(e)“.

Dass damit die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) auch bei der hier gegebenen Verfahrenslage ausreichend begründet worden ist, liegt eher fern. Indes setzt die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung neben der Intention des Antragstellers, das Verfahren zu verzögern, voraus, dass das Gericht überzeugt ist, die beantragte Beweiserhebung könne nichts zugunsten des Antragstellers ergeben (BGHSt 21, 118, 151; 29, 149, 151); mithin darf bei zulässiger Beweisantizipation (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, aaO S. 641 f.) die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die beantragte Beweiserhebung nicht gebieten. Über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland zu ladenden Zeugen ist gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu befinden. Daher umfasst die Annahme der Prozessverschleppung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zugleich die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO (vgl. Herdegen, aaO Rdn. 85, zur Überflüssigkeit des Belegs der Prozessverschleppung im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO).

Dass die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO vorlagen, war aber gerade auch für den Antragsteller in der gegebenen Verfahrenssituation, die im Urteil dokumentiert ist, derart offensichtlich, dass es dafür hier näherer Begründung nicht bedurfte:

Es ergab sich im Einzelnen insbesondere aus dem sonstigen Beweisergebnis, namentlich aus der Einlassung des Angeklagten Raset zu Beginn der Hauptverhandlung, aus der Änderung seiner Einlassung im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Beweisantrag, aus seinen Begleitumständen (vgl. UA S. 25; Blatt 24 R Protokollband), aus dem Zeitpunkt der Beweisantragstellung und aus der erheblichen Selbstbelastungsgefahr für die Zeugin, deren Erscheinen und Aussage nicht erzwingbar waren.

2. Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt ██ vom 17. März 1994 sowie Rechtsanwalt Dr. ██ ██ vom 9. März 1994 haben dem Senat vorgelegen. Angesichts der unter 1. genannten Begründung kommt es auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt ███ zu der erörterten Verfahrensrüge des Mitangeklagten nicht an, sodass der Senat deren Nachgang nicht abzuwarten hat.

HagerHarmsNack
SchaferBasdorf

Zitiert von (2)