Gewerbsmäßige Hehlerei: Anforderungen an die Begründung eines Berufsverbots
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 957/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle die Haupteinnahmequelle des Täters darstellt.
Für die tatrichterliche Überzeugung vom Vorsatz genügt es, dass die aus den festgestellten Umständen gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind; zwingend müssen sie nicht sein.
Ein mengenmäßig geringer Anteil strafbarer Geschäfte am Gesamtumsatz kann im Einzelfall gegen Gewerbsmäßigkeitsvorsatz sprechen, schließt dessen Annahme aber nicht aus.
Ein Berufsverbot erfordert eine sorgfältige Erörterung der konkreten Tatumstände und der persönlichen Verhältnisse des Täters.
Maßgeblich für ein Berufsverbot ist die von dem Täter nach Verbüßung der Strafe ausgehende Gefährdung der Allgemeinheit, nicht dessen mögliche Wirkung auf Dritte.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 31. Oktober 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlachtermeister Friedrich Hans Georg J. ██ ██ aus ████, geboren am ██████ 1917 in ████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 31. Oktober 1952 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin geändert, dass das Verbot der Ausübung des Berufs als Rohproduktenhändler entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung einen Handel mit Rohprodukten, auch mit unedlen Metallen, betrieben. Er hat hierbei nach und nach etwa 250 kg Kupferdraht angekauft, von dem er wusste, dass er gestohlen war. Außerdem hat der Angeklagte in der gleichen Zeit Messingspäne im Gewicht von etwa 240 kg angekauft, obwohl er sich schon bei einiger Aufmerksamkeit hätte sagen müssen, dass die Späne dem Arbeitgeber des Verkäufers gestohlen waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG), beides in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit unedlen Metallen und mit Übertretung der §§ 14 und 148 I Nr. 3 GewO, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat und zu einer Geldstrafe von 500.— DM verurteilt. Außerdem ist auf Ehrenrechtsverlust für drei Jahre erkannt und dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Berufs als Rohproduktenhändler untersagt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Wesentlichen unbegründet.
I. 1.) Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§§ 259, 260 StGB):
a) Die Voraussetzungen des § 259 StGB sind rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Hinsichtlich des äußeren Tatbestandes werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben. Dagegen ist die Revision der Ansicht, der innere Tatbestand sei nicht ausreichend festgestellt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist es richtig, dass die Strafkammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ausgeführt hat, dem Angeklagten habe beim Ankauf die Erkenntnis kommen müssen, dass der angebotene Kupferdraht aus einer strafbaren Handlung herrühre. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch klar, dass das Landgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte habe auch gewusst, das angebotene Kupfer sei gestohlen. Die offensichtliche Beschaffenheit desselben – so hat die Strafkammer weiterhin ausgeführt – ließ jedermann erkennen, dass es sich um Diebesgut handelte. Dieser Umstand ist als ein Glied der Beweiskette gewertet, die nach der Ansicht der Strafkammer ergibt, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb auch erkannt hat. Hiermit steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die Strafkammer an anderer Stelle ausgeführt hat, er (der Angeklagte) habe nicht einmal nach der Herkunft der Sachen gefragt, „offensichtlich nur aus dem Grunde, um sich keine positive Kenntnis zu verschaffen“. Hiermit soll nur ausgedrückt werden, der Angeklagte habe bewusst vermieden, seinen bösen Glauben ohne weiteres nach außen erkennbar werden zu lassen. Die weiteren von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Dass alle Schlüsse des Landgerichts zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie möglich sind.
b) Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in der Absicht gehandelt, sich aus der Geschäftsverbindung mit den Dieben des Kupferdrahtes für eine gewisse Zeit eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen. Allerdings handelte es sich im Vergleich mit den Gesamteinnahmen des Angeklagten um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Einnahmen. Dies ist aber unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Einnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die Haupteinnahmequelle des Täters zu sein (vgl. 5 StR 73/52 v. 12.6.1952). In tatsächlicher Hinsicht könnte zwar ein der Menge nach ganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit sprechen. In vorliegendem Falle hat die Strafkammer aber, soweit es möglich war, auch die Höhe des Gesamtumsatzes festgestellt. Sie hat daher diesen auch bei der Frage berücksichtigt, ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.
2.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei (§ 18 UnedMG):
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision weist darauf hin, dass der Angeklagte die Ankäufe von Kupferspänen in die Bücher eingetragen habe. Wenn man in Bezug auf den Ankauf des Kupferdrahtes neben anderem aus der Nichteintragung auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten schließe, so müsse sich umgekehrt aus der Eintragung sein gutes Gewissen ergeben. Es ist nicht ersichtlich, was die Revision hieraus gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten herleiten will. Hätte der Angeklagte von dem strafbaren Vorerwerb gewusst, oder hätte er wirklich Zweifel gehabt und diese bewusst in Kauf genommen, so wäre er auch in diesem Falle nicht wegen fahrlässiger, sondern wegen vorsätzlicher Hehlerei bestraft worden.
3.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16 UnedMG und Übertretung der §§ 14, 148 I Nr. 3 GewO lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme von Tateinheit mit den zu 1) und 2) erörterten Verbrechen und Vergehen des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Anwendung des § 73 StGB nicht beschwert.
II. Schließlich sind in den Strafzumessungsgründen, auch hinsichtlich der Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes, ebenfalls keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten vorhanden. Dagegen kann die gemäß § 42 I StGB verhängte Berufssperre nicht aufrechterhalten werden.
Die Strafkammer begründet ihre Anordnung nur wie folgt:
„Schließlich wurde gemäß § 42 I StGB gegen den Angeklagten auf ein Berufsverbot als Produktenhändler für die Dauer von 3 Jahren erkannt, da diese Maßnahme geboten ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen und den Metalldieben endlich und endgültig das Handwerk zu legen.“
Dies ist keine ausreichende Begründung, um eine derart einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. BGH 3 StR 463/51 v. 2.8.1951 und 3 StR 793/51 v. 15.11.1951). Auch ist nicht die Wirkung auf die Metalldiebe maßgebend, sondern die Bedrohung der Allgemeinheit durch den Angeklagten. Hierfür entscheidet der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte seine Strafe verbüßt hat.
Da sich aus den Erörterungen der Strafkammer zum Strafmaß ergibt, dass nach ihrer Ansicht schon durch die hohe Mindeststrafe des § [REDACTED] StGB der Strafzweck voll erreicht wird, ergeben die Urteilsgründe bereits hinreichend, dass die Voraussetzungen des § 42 I StGB für die Zeit nach der Strafverbüßung nicht festgestellt werden können. Unter diesen Umständen war der Senat in der Lage, von sich aus dahin zu erkennen, dass die gegen den Angeklagten verhängte Berufssperre entfällt. Mit Ausnahme dieses Punktes ist die Revision des Angeklagten jedoch zu verwerfen. Ein Anlass zur Herabsetzung der Gebühr besteht nicht.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbotes beantragt.
| Sarstedt | Dr. Geier | Siemer | |||
| Koffka | Schmidt |