Treffer
BGH Urteil

Gewerbsmäßige Hehlerei: Gewerbsmäßigkeitsbegriff und fehlende Entscheidung über Berufsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 73/52
Datum
12.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen ein Urteil wegen Hehlerei Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt und auf Antrag nicht über ein Berufsverbot entschieden hat. Der Senat stellt klar, dass Gewerbsmäßigkeit auch bei unregelmäßigen, wiederkehrenden Ankäufen und als Nebenquelle begründet sein kann. Ein Zeitraum von 3–4 Monaten schließt Gewerbsmäßigkeit nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei i.S.d. § 260 StGB setzt den Vorsatz voraus, sich durch wiederholte hehlerische Erwerbstätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; regelmäßiger periodischer Zufluss ist nicht erforderlich.

2

Die Absicht, eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen, kann auch bei Gelegenheitsankäufen vorliegen, sofern der Täter damit rechnet, dass solche Gelegenheiten sich häufiger bieten werden.

3

Gewerbsmäßigkeit erfordert nicht, dass die illegalen Einkünfte die Haupteinnahmequelle bilden; auch eine Nebenquelle genügt, es sei denn, ihr Anteil ist mengenmäßig so unerheblich, dass dem Vorsatz entgegenstehende Schlüsse gerechtfertigt sind.

4

Gerichte müssen auf gestellte Anträge über die Verhängung eines Berufsverbots ausdrücklich erkennen; eine Unterlassung stellt einen Verstoß gegen § 267 Abs. 6 StPO dar und kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 30. Mai 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rohproduktenhändler Hinrich ██ aus ███ ████, geboren am ███ 1917 in ████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Waschow

Bundesrichterin Dr. Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, insoweit es den Angeklagten Hinrich ███████ betrifft.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte Hinrich ███ wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie stützt sich auf Verletzung des formellen Rechts der §§ 267 Abs. 6, 358 Nr. 7 StPO und des materiellen Rechts, nämlich der §§ 260, 42 l StGB.

Die Rügen sind begründet.

I. In formeller Hinsicht beruht das Urteil insofern auf einem Rechtsfehler, als trotz ausdrücklichen Antrags der Staatsanwaltschaft das Urteil sich nicht darüber ausspricht, warum gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ergangen ist. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 6 StPO vor. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Frage des Berufsverbots versehentlich nicht geprüft hat.

II. Auch die materielle Rüge ist begründet. Das ███████████ stellt tatsächlich fest, dass der Angeklagte ███ in insgesamt 12 Fällen gestohlene Metallwaren angekauft hat, ohne sie in seine Bücher einzutragen, obwohl er den Umständen nach annehmen musste, dass es sich um gestohlene Ware handelte.

Die Revision rügt, dass der Angeklagte wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei, nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.

Nach den Urteilsgründen ist offenbar das Landgericht von einem unzutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB ausgegangen.

1.) Die Strafkammer lehnt die Gewerbsmäßigkeit mit der Begründung ab, es habe sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte bei den Ankäufen mit der Absicht gehandelt habe, sich durch die wiederholte Begehung aus den Vorteilen der Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Für diese Absicht sei nämlich, so meint das Landgericht, eine gewisse Regelmäßigkeit und ein nicht unerheblicher Umfang der erwarteten Vorteile in der Vorstellung des Täters erforderlich. Diese Ansicht des Landgerichts ist rechtsirrig.

a) Die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, kann auch vorliegen, ohne dass die Einnahmequelle einigermaßen regelmäßig fließt. Es genügt, wenn der Täter die Absicht hat, bei sich bietender Gelegenheit hehlerische Ankäufe vorzunehmen, sofern er nur damit rechnet, dass solche Gelegenheiten sich häufiger bieten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die 12 hehlerischen Ankäufe in der Zeit vom Frühherbst 1950 bis Mitte Januar 1951 erfolgt; in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum sind also eine Reihe von Ankäufen erfolgt, von denen ein Teil sogar noch mehrere Lieferungen enthält. Wenn trotzdem das Landgericht die oben näher erörterte Absicht des Täters vermisst, so kann das darauf beruhen, dass es zu Unrecht die Vorstellung des Täters verlangt, die hehlerischen Ankäufe würden sich einigermaßen regelmäßig wiederholen.

b) Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Einnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die Haupteinnahmequelle des Täters zu sein; es genügt auch, wenn es sich um eine Nebenquelle handelt. Es ist dem Landgericht nur insoweit beizupflichten, als ein mengenmäßig ganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit sprechen kann. Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer von den insgesamt festgestellten 12 Hehlereifällen in 10 Fällen den von dem Angeklagten gezahlten Preis festgestellt; in diesen 10 Fällen hat der Angeklagte insgesamt 467,- DM für die gestohlene Ware gezahlt; was er selbst eingenommen hat, ist nicht festgestellt, ebensowenig die Höhe seines legalen Umsatzes. Es lässt sich daher nicht nachprüfen, ob nach dem Verhältnis der illegalen Ankäufe zu den legalen die illegalen eine so geringe Rolle spielten, dass sie praktisch kaum ins Gewicht fielen und deshalb gegen den Vorsatz sprechen könnten, sich durch die hehlerischen Ankäufe eine fortlaufende Erwerbsquelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen.

2.) Wenn das Landgericht weiter ausführt, es spreche gegen den Hehlereivorsatz, dass sich die Ankäufe auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zusammengedrängt hätten, so scheint auch dies dafür zu sprechen, dass das Landgericht nicht von einem zutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen ist. Ein Zeitraum von 3–4 Monaten, währenddessen die festgestellten Hehlereihandlungen vorgenommen worden sind, würde ausreichen, sofern der Wille des Angeklagten darauf ausgegangen ist, etwa für diesen Zeitraum seine Einnahmen durch hehlerische Ankäufe zu vermehren. Im Übrigen scheint nach den Urteilsfeststellungen der Wille des Angeklagten dahin gegangen zu sein, die Ankäufe solange zu tätigen, wie die besonders hohen Preise der Altmetalle auf dem Weltmarkt anhielten. Ein solcher Vorsatz würde noch weiter gehen, als der, die Ankäufe für einen Zeitraum von 3–4 Monaten vorzunehmen, und würde daher erst recht ausreichen, die Absicht des Angeklagten, sich eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, zu bejahen.

Dr. KoffkaDr. NeumannSiemer
Dr. WaschowSchmidt

Zitiert von (3)