Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Anwendung des §20a StGB bei Rückfalldiebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/57
- Datum
- 02.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 20a Abs.1 StGB verpflichtet bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher zur Verhängung einer Zuchthausstrafe innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens, enthält aber nicht generell die Verpflichtung, die in einem anderen Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu überschreiten.
Die Strafschärfung nach §20a Abs.1 StGB ist so auszulegen, dass sie verlangt, die Strafe aus einem Strafrahmen zu entnehmen, der mindestens einem Jahr Zuchthaus bis zu 15 Jahren Zuchthaus reicht, ohne automatisch eine höhere Mindeststrafe als die des zugrundeliegenden Tatbestands vorzuschreiben.
Ein Rechtsirrtum über die Folgerungen des §20a Abs.1 StGB kann die Strafzumessung derart beeinflussen, dass die Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sind.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit sie sich auf bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung stützt; Rechtsrügen nach § 337 StPO müssen rechtliche Mängel und nicht nur Tatsachen- oder Würdigungseinwendungen aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 17. August 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Schmiedegesellen Werner █, dort geboren am ██ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17. August 1956 hinsichtlich der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle und der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt nur folgendes Anlass:
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 1 StGB verurteilt. Das ist zwar rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat sich aber bei der Bemessung der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle (§ 244 Abs. 1 StGB) von dem Gedanken leiten lassen, dass die in § 244 Abs. 1 zweiter Satzteil vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus überschritten werden müsse, weil die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben seien. Das ist rechtsirrig.
Zweck des § 20a StGB, der einen allgemeinen Strafschärfungsgrund für die in einem anderen Gesetz angedrohte Strafe enthält, ist allerdings, den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher mit höherer Strafe zu treffen als den gewöhnlichen Verbrecher (RGSt 68, 364; 76, 309/312). Richtig ist weiterhin auch, dass Abs. 1 des § 20a StGB im Gegensatz zu dessen Abs. 2 eine Mussvorschrift enthält. Hieraus folgt jedoch nicht, dass in den Fällen des § 20a Abs. 1 StGB die in einem anderen Gesetz vorgesehene Mindeststrafe stets zu überschreiten sei. Das kann so sein, wenn z. B. die Tat ohne die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 StGB nur ein Vergehen wäre, das mit einer Mindeststrafe von einem Tag Gefängnis bedroht ist. Hier muss nach § 20a Abs. 1 StGB auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren, d. h. auf eine Zuchthausstrafe von mindestens einem Jahr (§ 14 Abs. 2 StGB), erkannt werden. In Fällen, in denen, wie hier, die Tat auch ohne die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 StGB ein Verbrechen wäre, trifft das nicht zu. In Fällen dieser Art schreibt § 20a Abs. 1 StGB nur vor, dass die Strafe einem Strafrahmen entnommen werden muss, der zwischen einem Jahr (§ 14 Abs. 2 StGB) – soweit das andere Gesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht – und 15 Jahren Zuchthaus liegt. Dass dabei eine höhere Strafe verhängt werden müsse als die in dem anderen Gesetz angedrohte Mindeststrafe, verlangt das Gesetz nicht.
Die gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer kann die Bemessung der Einzelstrafen für die drei schweren Rückfalldiebstähle und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Dies ist umso weniger auszuschließen, als die Strafkammer für zwei der schweren Rückfalldiebstähle Einzelstrafen verhängt hat, welche die in § 244 Abs. 1 zweiter Satzteil StGB vorgesehene Mindeststrafe nur geringfügig überschreiten, und als es sich um die erste Zuchthausstrafe des Angeklagten handelt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |