Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstählen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 76/64
Datum
14.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung und die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung gegen einen wegen mehrerer Rückfalldiebstähle verurteilten Angeklagten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt die tatrichterliche Strafbemessung unter Zugrundelegung des § 20a StGB und lässt die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aus Beweiswürdigungsgründen stehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung von § 20a Abs. 1 StGB ist der Strafrahmen danach zu bestimmen, ob die Ausgangstat ein Vergehen oder ein Verbrechen ist; bei Verbrechen ist die Mindeststrafe der Ausgangstat als untere Grenze des neuen Strafrahmens zu beachten.

2

Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern in die Höhe der Strafe ein und ersetzt nicht die tatrichterliche Wertung durch eigene Sachbeurteilung.

3

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung setzt die Überzeugung voraus, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe erneut Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird; fehlt diese Überzeugung, ist Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen.

4

Bei Rückfall nach § 244 StGB ist die dort vorgesehene Mindeststrafe (zwei Jahre Zuchthaus) zu beachten; dies bindet den Tatrichter als untere Schranke, verlangt aber nicht zwangsläufig eine Überschreitung dieser Mindestgrenze.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 18. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Dachdecker Gerhard █, geboren am ██████████ in █████ (Westf.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfall-Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. November 1963 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist seit Ende des letzten Krieges immer wieder straffällig geworden. Er wurde mehrfach wegen schweren Diebstahls verurteilt, unter anderem im November 1955 zu vier Jahren Zuchthaus. Nach Verbüßung dieser Strafe (18. September 1959) wurde er im Januar 1961 wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hatte laufend Opferstockdiebstähle und -einbrüche begangen. Nach der Verbüßung dieser Strafe (21. Dezember 1962) und Verbrauch seiner Barmittel entschloss er sich wiederum, sein Leben durch Opferstock-Diebstähle zu fristen. In der Zeit zwischen Ende März und Anfang April 1963 erbrach er in zwei Kirchen die Opferstöcke. Aus einem anderen holte er mit Hilfe von Leimruten oder auf andere Weise ohne Gewaltanwendung Geld heraus. In zwei weiteren Fällen war sein Vorhaben erfolglos. Tatorte: Mengen, Hedingen, Hechingen, Ebingen und Lautlingen. Bei seiner Festnahme war er im Besitz von Diebeswerkzeug.

Der Angeklagte, der von vornherein geständig war, ist vom Landgericht wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls, wegen versuchten einfachen Diebstahls in zwei Fällen, sämtlich im Rückfall begangen, und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt. Auch wurde die Einziehung des Diebeswerkzeugs angeordnet. Im Übrigen ist er freigesprochen worden. Von Sicherungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen.

II. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Es wird zwar schlechthin die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt aber, dass sich das Rechtsmittel nur gegen den Strafausspruch und die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung richtet.

Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, kann keinen Erfolg haben.

a) Die Strafkammer führt zur Strafzumessung unter anderem aus, gegen den Angeklagten müssten unter Anwendung der §§ 20a, 244 StGB empfindliche Zuchthausstrafen verhängt werden. Dabei sei allerdings zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Wert der Diebesbeute und der angerichtete Schaden (von dem ersten Fall abgesehen) verhältnismäßig geringfügig, auch dass der Angeklagte geständig gewesen sei, wenn auch dieses Geständnis ersichtlich nicht auf innerer Einsicht und dem Entschluss zu endgültiger Unkehr beruhe.

Das Landgericht hat für die einzelnen Taten folgende Strafen festgesetzt: für den ersten schweren Diebstahl vier Jahre Zuchthaus, für den anderen drei Jahre; für den einfachen Diebstahl 1 Jahr 6 Monate und für die übrigen Straftaten je ein Jahr Zuchthaus. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet.

Die Staatsanwaltschaft hält die Bemessung der Einsatzstrafe von 4 Jahren und der Einzelstrafe von 3 Jahren Zuchthaus für rechtsfehlerhaft. Sie ist der Auffassung, diese beiden Strafen hätten zumindest die Höchstgrenze des § 20a Abs. 1 StGB für Vergehen – Zuchthaus bis zu fünf Jahren – nicht unterschreiten dürfen. Diese Ansicht ist, soweit ersichtlich, noch niemals vertreten worden (vgl. auch: Schifer/Wagner/Schafheutle, GefGew.-VerbrG S. 70, 71). Sie ist auch nicht zutreffend. Der § 20a Abs. 1 StGB stellt grundsätzlich zwei Strafrahmen auf. Ist die Ausgangstat ein Vergehen, so ist der Strafrahmen Zuchthaus von 1 bis 5 Jahren. Ist sie ein Verbrechen, so ist der Strafrahmen Zuchthaus von 1 bis 15 Jahren. Im letzteren Fall ist allerdings die Mindeststrafe der Ausgangstat als untere Grenze des neuen Strafrahmens des § 20a Abs. 1 StGB zu beachten (RGSt 76, 309, 312; Jagusch, StGB § 20a, III 14a, S. 133). So war es hier in den beiden ersten Fällen, um die es insoweit allein geht. Die Mindeststrafe war nach § 244 Abs. 1 (2. Halbsatz) StGB zwei Jahre Zuchthaus. Innerhalb des Rahmens von zwei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus war die jeweilige Strafe zu finden. Das hat die Strafkammer getan. Die für den anderen, hier nicht gegebenen Fall vorgesehene Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus war ohne wesentliche Bedeutung und keinesfalls die Mindeststrafe. Diese belief sich vielmehr, wie schon ausgeführt, auf zwei Jahre Zuchthaus. In der für den Vergehensfall bis fünf Jahre Zuchthaus und im Verbrechensfall bis fünfzehn Jahre Zuchthaus bemessenen Höchststrafe mag vielleicht eine gewisse Erwartung des damaligen Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen sein, dass im zweiten Fall im Allgemeinen erhebliche Zuchthausstrafen angemessen erschienen; mehr aber auch nicht. Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 2. April 1957, 5 StR 92/57) schon ausgesprochen hat, ist der Tatrichter nicht einmal genötigt, die in § 244 Abs. 1, zweiter Satzteil StGB vorgesehene Mindeststrafe von zwei Jahren deshalb zu überschreiten, weil die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB gegeben sind. Dies verlangt das Gesetz nicht. Es kann daher erst recht keine Rede davon sein, dass der Tatrichter in solchen Fällen sogar mindestens fünf Jahre Zuchthaus verhängen müsste.

Das von der Staatsanwaltschaft angeführte Urteil des OLG Stuttgart vom 26. August 1960, MDR 1961, 343 Nr. 120 (mit Anmerkung von Dreher) berührt nicht die hier zu beurteilende Frage, da der Tatrichter vorliegend in den beiden ersten Fällen nicht unerheblich über die Mindeststrafen hinausgegangen ist.

Auch sonst lässt die Strafbemessung Rechtsfehler nicht erkennen.

b) Die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung ist gleichfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Strafkammer hat, wie sie unter Hinweis auf BGHSt 5, 350, 352 hervorhebt, nicht die erforderliche Überzeugung erlangen können, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen werde (vgl. auch BGH JZ 1953, 673). Das Landgericht ist zwar in dieser Hinsicht recht optimistisch, insbesondere wenn es annimmt, der Angeklagte werde auch seine „Willensstärke“ (die er bisher zur Begehung von Straftaten eingesetzt hatte) künftig dazu anwenden, seinen diebischen Hang zu überwinden (S. 18 UA). Indes hält sich dies alles noch im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, in die das Revisionsgericht nicht eingreifen darf, zumal es den Angeklagten nicht zu sehen bekommt. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft bewegen sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet und versuchen, an Stelle der tatrichterlichen Zukunftsbeurteilung ihre eigene zu setzen.

Daher muss die Revision als unbegründet verworfen werden.

Zu einer Anordnung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO bestand kein Anlass.

SeibertHübnerSanders
WillmsFischer
Revision verworfen: Strafzumessung und Sicherungsverwahrung bei Rückfalldiebstählen — Themis