Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des § 20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 249/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und Betrugsdelikte im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch teilweise auf, weil das Landgericht die Einzelstrafen erst als schuldangemessen festsetzte und sie anschließend pauschal wegen § 20a Abs.1 StGB erhöhte, statt die Strafe unmittelbar im Rahmen von § 20a Abs.1 zu bemessen. Die Feststellungen zur Rückfalllage und § 20a bleiben unberührt. Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung von § 20a Abs. 1 StGB ist zunächst zu prüfen, ob dessen Voraussetzungen vorliegen; die Strafe ist anschließend unmittelbar innerhalb des durch § 20a Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen.

2

Es ist unzulässig, schuldangemessene Einzelstrafen zunächst zu bestimmen und diese sodann pauschal um einen festen Betrag wegen der Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB zu erhöhen.

3

Liegt eine fehlerhafte Reihenfolge oder Methode der Strafzumessung vor, die einen Nachteil des Angeklagten nicht ausschließt, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Straffestsetzung.

4

Die Bildung und Begründung einer Gesamtstrafe bedarf nur dann einer gesonderten, detaillierten Darlegung der Einzelbemessungen, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen; ansonsten genügt eine zusammenfassende Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ den Dekorateur Heinz ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1914 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Dezember 1960 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und des § 20a Abs. 1 StGB betreffen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, in einem davon in Tateinheit mit Urkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für weitere fünf Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt und rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts.

Die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält die Gründe, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Auch die Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden können, ist erörtert. Die Bemessung der Gesamtstrafe muss nur bei besonderem Anlass nochmals besonders begründet werden. Ein solcher lag hier nicht vor, so dass die von der Revision als formelhaft beanstandete Wendung zur Begründung der Gesamtstrafe ausreicht (BGHSt 8, 205, 210).

Die Einzelausführungen, mit denen die Revision Verstöße gegen das sachliche Recht dartun will, gehen fehl. Die Tatsache, dass der Angeklagte während der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, sowie die möglichen Auswirkungen der Verfolgung hat das Landgericht nicht übersehen. Dass es ihnen nicht dieselbe Bedeutung beimißt wie die Verteidigung, verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der Satz, mildernde Umstände seien dem Angeklagten zu versagen, weil er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB zu verurteilen sei, bedeutet nicht, dass das Landgericht überhaupt keine Milderungsgründe gesehen hätte. Er will nur besagen, dass § 20a StGB keine Unterschreitung des Regelstrafrahmens bei Vorliegen mildernder Umstände gestattet. Auch die Darlegungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 20a StGB begründet, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Auf die allgemeine Sachrüge muss jedoch der Strafausspruch aus einem anderen Grunde aufgehoben werden. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zunächst für jede Tat „unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte“ als „erforderliche und schuldangemessene Strafe“ eine bestimmte Strafe festgesetzt, so für die beiden Rückfalldiebstähle und für den Rückfallbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung je ein Jahr und drei Monate Zuchthaus und für die drei übrigen Fälle des Rückfallbetruges je ein Jahr Zuchthaus. Diese Strafen hat es dann „im Hinblick auf die Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB“ (gemeint ist Abs. 1) jeweils um drei Monate Zuchthaus erhöht und aus den so ermittelten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus gebildet. Diese Art der Straffestsetzung begegnet rechtlichen Bedenken. Sie lässt vermuten, dass das Landgericht der Meinung ist, es müsse die Strafen, die es sonst für schuld- und tatangemessen halten würde, um deswillen jeweils um einen bestimmten Betrag erhöhen, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Eine solche Auffassung entspreche aber nicht dem Sinn des § 20a Abs. 1 StGB. Vielmehr ist bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern die Strafe innerhalb des durch § 20a Abs. 1 StGB gegebenen Strafrahmens unmittelbar festzusetzen. Das bedeutet, dass stets zuerst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 gegeben sind, und dass erst dann die sonstigen Strafzumessungsgründe gegeneinander abzuwägen und die Strafe im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB festzusetzen sind. Der Senat hat zwar diesen Fehler in anderen Fällen gelegentlich unbeanstandet gelassen, wenn er sich im Ergebnis auf das Strafmaß offensichtlich nicht ausgewirkt hatte. Es ist möglich, dass das Landgericht auch hier, wenn es richtig verfahren wäre, im Ergebnis zu denselben Einzelstrafen gekommen wäre. Da dies jedoch nicht sicher beurteilt werden kann, kann der Angeklagte durch die Strafzumessung des Landgerichts benachteiligt sein. Deutlich wird dies in den drei Fällen des Rückfallbetruges. Hier hat sich die Strafkammer möglicherweise von dem irrigen Gedanken leiten lassen, dass die im § 264 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus überschritten werden müsse, weil die Voraussetzungen des § 20a StGB gegeben sind (s. 5 StR 92/57 vom 2. April 1957).

SarstedtSchmittMayr
KoffkaBorker

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