Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei alkoholbedingter Krankheitslage

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 89/98
Datum
10.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; die Revision wandte sich gegen Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch. Der BGH bestätigt die Schuldfähigkeitswürdigung, hebt jedoch den Rechtsfolgenausspruch nach §349 Abs.4 StPO auf und verweist die Sache zurück. Begründet wurde dies mit unzureichenden Feststellungen zur Frage, ob die Alkoholerkrankung ein Vorwurf ist und die Strafrahmenverschiebung zu versagen sei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Schuldfähigkeit ist bei tragfähiger, nicht anfechtbarer Beweiswürdigung durch das Tatgericht nur eingeschränkt möglich.

2

Eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB setzt voraus, dass dem Täter die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies ist bei alkoholischer Abhängigkeit oder beherrschendem Alkoholgebrauch regelmäßig nicht der Fall.

3

Zur Versagung der Strafrahmenverschiebung müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, die das Wissen oder die Vorwerfbarkeit der Alkoholaufnahme belegen; bloße Hinweise auf frühere Delinquenz genügen nicht.

4

Ist das Tatgericht den Voraussetzungen der Strafrahmenverschiebung nicht ausreichend nachgegangen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.

5

Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63, 64 StGB sind grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen; von dieser Regelordnung kann nur mit eingehender, nachvollziehbarer Begründung abgewichen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt (Oder), 2. April 1997

Rubrum

– 5 StR 89/98 – BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. April 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Des Weiteren hat es angeordnet, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Soweit sich die – insoweit nicht ausgeführte – Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer revisionsrechtlich letztlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung davon überzeugt, dass der Angeklagte weder aufgrund seiner Minderbegabung noch aufgrund seiner zur Tatzeit bestehenden alkoholischen Beeinträchtigung in Kombination mit einer affektiven Erregung schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass sich das Landgericht von einer bestehenden Schuldfähigkeit des Angeklagten ohne durchgreifenden Rechtsfehler aufgrund der Aussagen von Zeugen überzeugt hat, die den Angeklagten teilweise über einen längeren Zeitraum – bis kurz vor der Tat – beobachtet haben, sowie der Aussage weiterer Zeugen, die ihn wenige Stunden nach der Tat erlebt haben. Auf ergänzende Erwägungen, die das Landgericht zum Leistungsverhalten des Angeklagten bei der Tat selbst angestellt hat, kommt es für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten mithin nicht entscheidend an.

II. Soweit sich die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist sie begründet. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 21 StGB zum Tatzeitpunkt vorlagen, die Strafe jedoch nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Wut- und Zornausbrüchen, die sich in Gewalt äußerten, neige. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss strafällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGH MDR 1985, 947; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 74).

Weitere Voraussetzung für eine Versagung der Strafmilderung ist jedoch, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann (vgl. auch BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH StV 1985, 102; BGH, Beschluss vom 14. August 1992 – 2 StR 349/92 –).

2. Das Landgericht hat bereits nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass er nach Alkoholkonsum zu Aggressionsdelikten von erheblichem Ausmaß neigt. Hierzu hätte es einer näheren Darstellung der Straftaten bedurft, die nach Überzeugung des Landgerichts auf eine alkoholbedingte massive Gewaltbereitschaft des Angeklagten schließen lassen. Zudem liegt es nach den getroffenen Feststellungen sehr nahe, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden kann, weil er alkoholkrank ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist der Angeklagte ein chronischer, auch physisch abhängiger Alkoholiker. Er trinkt seit seiner Jugend regelmäßig Alkohol, in den letzten Jahren ein bis drei Flaschen Schnaps über den Tag verteilt. Bei Abstinenzversuchen litt er unter starken Entzugserscheinungen, die er – standen keine alkoholischen Getränke zur Verfügung – sogar mit dem Trinken von Haar- oder Rasierwasser bekämpfte. Während seiner Inhaftierung trank er eine Flasche Fensterputzmittel, um entzugsbedingten Schlafstörungen, gegen die er im Übrigen Medikamente erhielt, entgegenzuwirken.

Angesichts dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob in der aktuellen Alkoholaufnahme durch den Angeklagten ein Umstand gesehen werden kann, der es rechtfertigt, von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abzusehen.

3. Der Senat hat nicht nur den Strafausspruch, sondern auch den Maßregelausspruch aufgehoben, um dem neuen Tatgericht Gelegenheit zu geben, den gesamten Rechtsfolgenausspruch unter Berücksichtigung der Alkoholkrankheit des Angeklagten neu zu bedenken (zu Maßregeln bei krankhafter Alkoholsucht vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 2b m.w.N.).

4. Zur Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB regelmäßig die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB vor der Strafe zu vollziehen sind. Will das Tatgericht von dieser Regel im Rehabilitationsinteresse des Angeklagten ganz oder – was bei langen Freiheitsstrafen naheliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 1997 – 5 StR 603/97 –) – teilweise abweichen, so bedarf dies eingehender Begründung (vgl. dazu Tröndle aaO § 67 Rdn. 3a m.w.N.).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HagerTepperwien

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