Revision verworfen; Vorwegvollzug der Unterbringung in Entziehungsanstalt bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 603/97
- Datum
- 27.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine ausreichenden, auf tatsächlichen oder rechtlichen Fehlern beruhenden Rügen vorgetragen werden.
Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 StGB ist zulässig, wenn der Tatrichter den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt und die vom Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer berücksichtigt.
Bei der Entscheidung über Vorwegvollzug ist auf die voraussichtliche Entlassungsperspektive unmittelbar nach einer erfolgreichen Therapie abzustellen; besondere Ausnahmeregelungen (z. B. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) sind nur unter ihren Voraussetzungen einschlägig.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 3. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen Mike ███ aus H███████, dort geboren am ███████ 1966, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu § 67 Abs. 2 StGB merkt der Senat an:
Die Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Verbüßung von sechs Jahren und sechs Monaten der zwölfjährigen Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerfrei. Sachgerecht hat der Tatrichter auf das Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie abgestellt und zwar unter Berücksichtigung des konkret (ohne die hier bei den Vorbelastungen des Angeklagten nicht greifende Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe frühestmöglichen Entlassungszeitpunktes und der vom Sachverständigen voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).
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