Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Vorwegvollzug der Unterbringung in Entziehungsanstalt bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 603/97
Datum
27.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Mord) ein. Der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet und legt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Zugleich bestätigt der Senat die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 StGB, da der Tatrichter den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt (zwei Drittel der Freiheitsstrafe) und die vom Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine ausreichenden, auf tatsächlichen oder rechtlichen Fehlern beruhenden Rügen vorgetragen werden.

2

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 StGB ist zulässig, wenn der Tatrichter den frühestmöglichen Entlassungszeitpunkt und die vom Sachverständigen prognostizierte Therapiedauer berücksichtigt.

3

Bei der Entscheidung über Vorwegvollzug ist auf die voraussichtliche Entlassungsperspektive unmittelbar nach einer erfolgreichen Therapie abzustellen; besondere Ausnahmeregelungen (z. B. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) sind nur unter ihren Voraussetzungen einschlägig.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 1997 in der Strafsache gegen Mike ███ aus H███████, dort geboren am ███████ 1966, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juli 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu § 67 Abs. 2 StGB merkt der Senat an:

Die Anordnung teilweisen Vorwegvollzugs der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Verbüßung von sechs Jahren und sechs Monaten der zwölfjährigen Freiheitsstrafe ist rechtsfehlerfrei. Sachgerecht hat der Tatrichter auf das Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie abgestellt und zwar unter Berücksichtigung des konkret (ohne die hier bei den Vorbelastungen des Angeklagten nicht greifende Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe frühestmöglichen Entlassungszeitpunktes und der vom Sachverständigen voraussichtlichen Therapiedauer (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

Zitiert von (2)