Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Vorwegvollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 572/98 (verbunden mit 5 StR 728/97)
Datum
11.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hannover wegen Anordnung des Vorwegvollzugs der Hälfte der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, stellt aber klar, dass der Zusatz "mindestens" in § 67 Abs. 5 StGB beim Vorwegvollzug entfallen muss. Der Tatrichter durfte auf die Aussicht einer Entlassung nach erfolgreicher Therapie, die voraussichtliche Therapiedauer und die Vorbelastungen abstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe vor Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zulässig.

2

Bei Anordnung des Vorwegvollzugs ist der im Blick auf den Vorwegvollzug getroffene Zusatz "mindestens" in § 67 Abs. 5 StGB nicht zu verwenden.

3

Bei der Entscheidung über den Vorwegvollzug ist auf die Aussicht einer Entlassung in Freiheit nach erfolgreicher Therapie und auf die vom Sachverständigen genannte voraussichtliche Therapiedauer abzustellen.

4

Vorbelastungen des Verurteilten können die Anwendung der Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 27. Juli 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Juli 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird klargestellt, dass mit dem Vollzug der Maßregel nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zu beginnen ist (der Zusatz „mindestens“ entfällt).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Hälfte der Freiheitsstrafe vor Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerfrei (vgl. zur Anrechnung der Untersuchungshaft auf den vorwegzuvollziehenden Teil der Freiheitsstrafe: BGHR StGB § 67 Abs. 2 teilweiser 8); allerdings muss der im Blick auf den Vorwegvollzug in § 67 Abs. 5 StGB getroffene Zusatz „mindestens“ entfallen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 67 Rdn. 45 m.w.N.).

Sachgerecht hat der Tatrichter auf das für die Erfolgsaussicht hier ausschlaggebende Anliegen einer Entlassung des Angeklagten in Freiheit unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreiche Therapie abgestellt. Dabei hat er den hier konkret frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe möglichen Entlassungszeitpunkt ins Auge gefasst; auf die Sonderregelung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB war angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten nicht abzustellen.

Ferner hat der Tatrichter auf die vom Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen (vgl. zu alledem BGH, Beschluss vom 27. November 1997 – 5 StR 603/97 – unter Hinweis auf Tröndle, StGB 48. Aufl. § 67 Rdn. 3a m.w.N.).

LaufhitteHarmsBasdorf
HagerTepperwien

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