Keine Strafermäßigung nach § 157 StGB für Anstifter falscher uneidlicher Aussage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 883/52
- Datum
- 26.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter nicht zugute; der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter als Zeuge oder Sachverständiger in Erfüllung seiner Zeugnis- oder Sachverständigenpflicht gehandelt hat.
Die bloße Motivation, sich oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zu entziehen, rechtfertigt für sich nicht die Anwendung der Strafermäßigung des § 157 StGB auf Teilnehmer.
Eine analoge Anwendung des § 157 StGB auf Teilnehmer lässt sich nicht aus § 50 StGB ableiten, weil § 157 persönliche Voraussetzungen enthält, die beim Teilnehmer regelmäßig fehlen.
Ob unter besonderen Voraussetzungen eine Anwendung des § 157 StGB auf Teilnehmer denkbar wäre, bleibt für den vorliegenden Fall unbeantwortet.
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StGB § 157
Beschluss
In der Strafsache gegen den Schuhmacher Herbert ██████ aus ██, ███ ██, geboren am █████████ 1920 in █████ ██, wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. November 1952
Leitsatz
Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.
Aktenzeichen: 5 StR 883/52 LG Braunschweig
Beschluss des BGH vom 26.11.1952
Tenor
Die Strafermäßigung nach § 157 StGB kommt dem Anstifter auch dann nicht zugute, wenn er als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewusst der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.
Gründe
Im Scheidungsprozess des Angeklagten hat die frühere Mitangeklagte ████████ wahrheitswidrig uneidlich als Zeugin bekundet, dass sie mit dem Angeklagten keinen Ehebruch begangen habe. Der Angeklagte hatte die Zeugin gebeten, in dieser Weise auszusagen, nachdem ihm seine Frau mit einer Strafanzeige wegen Ehebruchs gedroht und ihre Klage ausdrücklich auf Ehebruch gestützt hatte.
Das Schöffengericht Bad Harzburg hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt; seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass es die Gefängnisstrafe auf 3 Monate ermäßigt hat. Den Schutz des § 157 StGB hat das Landgericht dem Angeklagten versagt, weil diese Bestimmung auf den Anstifter keine Anwendung finden könne. Das Oberlandesgericht Braunschweig wollte den § 157 StGB auf den Angeklagten anwenden, sieht sich hieran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs NJW 1951, 809 und BGHSt 1, 22 – 28 f. gehindert. Es hat deshalb die Sache dem erkennenden Senat gemäß § 121 II GVG zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig führt aus: Grundsätzlich sei die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu billigen, dass § 157 StGB auf den Teilnehmer nicht anzuwenden sei, auch wenn dieser gehandelt habe, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden. Hiervon müsse aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn die auf Scheidung wegen Ehebruchs beklagte Partei den Ehebruchszeugen zur falschen Aussage anstifte, um sich der strafrechtlichen Verfolgung wegen dieses Ehebruchs zu entziehen. In diesem Fall liege für die Partei eine ähnliche Zwangslage vor wie für den Ehebruchszeugen selbst, die entsprechende Anwendung des § 50 StGB und damit die Anwendung des § 157 StGB sei deshalb hier geboten. Andererseits treffe in einem solchen Fall den Zeugen seine Zeugnispflicht nicht schicksalhaft, sondern auf Grund des von ihm in gleicher Weise wie von der Partei verschuldeten Lebensvorgangs. Andererseits könne die Partei nicht, wie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, den Nachteil des Prozessverlusts auf sich nehmen, ohne sich gerade hierdurch der Strafverfolgung auszusetzen. Denn diese Gefahr bestehe für die Partei auch gerade dann, wenn sie keine Erklärung abgebe, weil ein solches Verhalten zwangsläufig zur Vernehmung des Ehebruchszeugen führen müsse.
Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts vermag der Senat nicht beizupflichten; er verbleibt vielmehr bei seiner bereits in der Entscheidung 5 StR 23/52 ausgesprochenen Auffassung. Das erste Argument läuft nur darauf hinaus, dass der Ehebruchszeuge im Scheidungsprozess seine Zwangslage selbst verschuldet habe. Es könnte also höchstens den (im Übrigen vom Gesetz nicht gezogenen) Schluss rechtfertigen, dem Zeugen sei in diesem Fall der Schutz des § 157 StGB zu versagen, nicht aber den, der Partei sei er zuzubilligen. Das zweite Argument kann für den vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung haben, weil es sich hier, anders als in RGSt 75, 37 und BGHSt 1, 22 – 28 f., gar nicht darum handelt, dass der Angeklagte deshalb wegen Teilnahme am Meineid bestraft werden soll, weil er dem Gericht gegenüber unrichtige Erklärungen abgegeben oder Äußerungen des Zeugen nicht berichtigt hat. Nur in einem solchen Falle ließe sich überhaupt die Rolle der Partei mit der eines Zeugen vergleichen, selbst wenn man den von der Rechtsprechung stets besonders hervorgehobenen Unterschied beiseite ließe, dass der Zeuge im Gegensatz zur Partei durch seine Aussage eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Dienste der Rechtspflege erfüllt.
Die Partei, die auf andere Weise als durch ihr prozessuales Verhalten auf einen Zeugen einwirkt, er möge in einem Zivilprozess zu ihren Gunsten die Unwahrheit sagen, damit sie nicht auf dem Wege über das Ergebnis des Zivilprozesses in ein Strafverfahren verwickelt werde, kann keinesfalls schutzwürdiger sein als der Angeklagte, der einen Zeugen veranlasst, unrichtige Entlastungsangaben zu machen. Dass aber auf diesen § 157 StGB nicht anzuwenden ist, erkennen auch z. T. die Verfechter der Meinung an, § 157 StGB müsse auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden (vgl. vor allem Mezger bei der Besprechung der Entscheidung RG 75, 37 in DJ 1941, 380). Offenbar geht auch das Oberlandesgericht Braunschweig hiervon aus. Aus § 50 StGB lässt sich in einem Fall wie dem vorliegenden weder die unmittelbare noch die analoge Anwendung des § 157 StGB auf den Anstifter herleiten. Denn zu den besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des § 157 StGB gehört nicht nur, dass der Betreffende gehandelt hat, um von einem Angehörigen oder sich selbst die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, sondern auch, dass er Zeuge oder Sachverständiger ist und die Tat bei Erfüllung seiner Zeugen- oder Sachverständigenpflicht begangen hat. Deshalb wäre die erste Voraussetzung für eine analoge Anwendung auf den Teilnehmer, dass dessen Tatbeitrag in einem Tun oder Unterlassen gegenüber dem Gericht besteht. Ob in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen der § 157 StGB auf den Teilnehmer Anwendung finden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |