Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur erfolglosen Verleitung zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/53
- Datum
- 09.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung der erfolglosen Verleitung zum Meineid ist erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Meineids mit Wissen und Willen fördert oder dessen Leistung bewusst in Kauf nimmt.
Bei der Prüfung des inneren Tatvorsatzes ist zwischen dem rechtlichen Begriff des Mittäters und dem verfahrensrechtlichen Begriff des Mitangeklagten zu unterscheiden; eine Verwechslung kann zu rechtsirrtümlichen Feststellungen über den Vorsatz führen.
Das Bestehen eines Vereidigungsverbots für einen verdächtigen Zeugen oder die Annahme, der Betroffene sei Mittäter, schließt nicht ohne weitere konkrete Feststellungen aus, dass der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung gerechnet hat.
Der Milderungsgrund des § 157 StGB kommt dem Teilnehmer (z. B. erfolglosen Anstifter) nicht zu Gute.
Werden mehrere Milderungsgründe in Betracht gezogen, sind diese zunächst festzustellen und sodann zusammen zur Bestimmung des Strafrahmens und der Strafzumessung heranzuziehen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 9. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Daniel ██ ██████████ ██████ ████, geboren am ████████████ in ███████ (Rußland), wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ ███ der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil der Strafkammer wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid unter Einsatz einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und Einbeziehung der in 10 Ds 150/52 des Amtsgerichts in Celle wegen Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der als Kraftfahrer bei einem Sägwerksbesitzer beschäftigt war, am 28.3.1952 mit Hilfe seines Beifahrers, des Zeugen Erwin ███, unterwegs von einer Holzfuhre 4 Stämme abgeladen, die er für sich behalten wollte. Nachdem gegen ihn Anklage vor dem Amtsgericht in Celle wegen Diebstahls erhoben worden war, forderte er am 1.9.1952 vor Beginn der Hauptverhandlung den als Zeugen geladenen Erwin ██████ auf, bei seiner Vernehmung wahrheitswidrig auszusagen, das Holz sei abgeladen worden, weil zu wenig Luft auf dem Vorderreifen gewesen sei. ███ sagte demgemäß bei seiner anschließenden Vernehmung als Zeuge zunächst falsch aus, gab jedoch alsdann auf Vorhalt den wahren Sachverhalt zu. Im Urteil heißt es ferner, die Einlassung des Angeklagten, er habe █████ stets als seinen Mittäter angesehen, sei unerheblich. Der Angeklagte habe spätestens seit der Zustellung der Anklage gewusst, dass ███ nicht als Mittäter bei dem Diebstahl, sondern als Zeuge vernommen werde und die Richtigkeit seiner Aussage notfalls beschwören müsse; er habe für diesen Fall, den er erstrebt habe, die Leistung eines Meineides durch ███ bewusst in Kauf genommen und gebilligt.
Zu Recht rügt die Revision, dass die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid nicht rechtfertigen.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe ███ stets als seinen Mittäter angesehen, ist im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht unerheblich. Die Strafkammer hat hierbei den sachlichrechtlichen Begriff des Mittäters mit dem verfahrensrechtlichen Begriff des Mitangeklagten verwechselt. Die Kenntnis des Angeklagten davon, dass ███ nicht als Mitangeklagter, sondern als Zeuge vernommen werden sollte, schließt nicht aus, dass der Angeklagte nur mit einer uneidlichen Vernehmung des von ihm als Mittäter angesehenen Zeugen gerechnet hat. Dies umso weniger, als ein verdächtiger Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden darf. Dass die Feststellung, der Angeklagte habe die Leistung eines Meineides durch ███ bewusst in Kauf genommen und gebilligt, auf der rechtsirrigen Verwechslung der angeführten Rechtsbegriffe beruht, ist nicht ohne weiteres auszuschließen. Die Sache musste daher unter Aufhebung des Urteils an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, dass die Annahme des Angeklagten, ███ sei Mittäter, sowie der Umstand, dass ein der Mittäterschaft verdächtiger Zeuge nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden darf, im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht denknotwendig ergeben, dass der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung nicht gerechnet habe. Auch der Angeklagte, der einen Zeugen als Mittäter ansieht, kann des Glaubens sein, dass der Zeuge eidlich vernommen werde. Dies umso mehr, als manchem Angeklagten das erwähnte Vereidigungsverbot unbekannt ist. Es bedarf aber in einem solchen Fall besonderer Prüfung, ob und aus welchem Grunde der Angeklagte trotz der angeführten Umstände mit einer eidlichen Vernehmung gerechnet hat. Dass dies geschehen ist, muss das Urteil erkennen lassen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Auffassung der Revision Strafmilderung nach § 157 StGB dem Teilnehmer, also auch dem erfolglosen Anstifter, nicht gewährt werden kann (vgl. BGHSt 1, 22/28–29; ebenso 5 StR 883/52 vom 26.11.1952).
Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben zu dem Hinweis Anlass, dass in einem Fall, in dem das Gericht mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs. II StGB als gegeben erachtet und außerdem von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 49a Abs. I Satz 2, 44 StGB Gebrauch macht, die Strafe nicht in der Weise festgesetzt werden darf, dass eine gedachte Strafe, die nur unter Berücksichtigung des § 154 Abs. II StGB bemessen ist, in Anwendung der §§ 49a Abs. I Satz 2, 44 StGB herabgesetzt wird. Die Strafe ist vielmehr in der Weise zu bilden, dass zunächst beide Strafmilderungsmöglichkeiten als gegeben festgestellt werden und alsdann unter Berücksichtigung des sich hieraus ergebenden Strafrahmens die Strafzumessung erfolgt. Die untere Grenze des Strafrahmens beträgt in diesem Falle nicht sechs Monate, sondern einen Monat und 14 Tage Gefängnis (§§ 154 Abs. II, 49a Abs. I Satz 2, 44 Abs. III Satz 1 StGB).
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |