Meineid/Beihilfe: Aufhebung der Eidesunfähigkeit und Rückverweisung zur Ehrenrechtsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 847/52
- Datum
- 22.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen falscher uneidlicher Aussage und Meineid besteht grundsätzlich kein rechtlicher Fortsetzungszusammenhang; für aufeinanderfolgende uneidliche Aussagen bedarf es eines einheitlichen Vorsatzes.
Eine zeitliche Unterbrechung, insbesondere wenn der Täter zwischen zwei uneidlichen Aussagen eidlich vernommen wurde, kann den Fortsetzungszusammenhang durchbrechen.
Der Eidesnotstand nach §157 StGB kommt nur dem unmittelbar Handelnden (Täter) zugute; Anstifter und Gehilfen können sich hierauf regelmäßig nicht berufen.
Bei unklaren oder fehlerhaften Feststellungen zu Nebenstrafen (z. B. Aberkennung der Eidesfähigkeit, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) ist über diese Nebenfolgen neu zu verhandeln und gegebenenfalls an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 26. August 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Hausfrau Martha K. ███, geb. ███, aus ██ ██████, geboren am ████ 1925 in [REDACTED], 2. den Tischlergesellen Christian Lorenzen aus █████████ █████████, geboren am ██████████████████ in [REDACTED],
wegen Meineides u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Lorenzen wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. August 1952 dahin geändert, dass der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit der beiden Angeklagten, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, fortfällt.
Auf die Revision der Angeklagten K. wird deren Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über diese Nebenstrafe sowie über die Kosten der von der Angeklagten K. eingelegten Revision wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen, die Angeklagten Lorenzen auf seine Kosten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte K. wegen Meineides sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, den Angeklagten Lorenzen wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt, beide zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr. Auf diese Strafen ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Ferner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie sind im Wesentlichen unbegründet.
Fortsetzungszusammenhang zwischen falscher uneidlicher Aussage und Meineid ist rechtlich nicht möglich (BGHSt 1, 380). Auch zwischen den beiden uneidlichen Aussagen liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor, weil es nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an dem einheitlichen Vorsatz fehlt. Im Übrigen ist der zeitliche Zusammenhang dadurch unterbrochen, dass die Angeklagte in der Zeit zwischen den beiden uneidlichen Aussagen eidlich vernommen wurde. Schließlich deckt sich das Beweisthema der zweiten Aussage nicht mit dem der ersten.
§ 157 StGB kann nur dem Täter, nicht aber dem Anstifter oder Gehilfen zugutekommen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 1, 22), zuletzt der erkennende Senat in der Entscheidung 5 StR 883/52 vom 26. November 1952, die zur Veröffentlichung bestimmt ist.
Der Angeklagten K. durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden, weil sie sich im Eidesnotstand des § 157 StGB befand (vgl. § 161 Abs. 1 StGB). Auch dem Angeklagten Lorenzen durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden, weil das Landgericht die Strafen ausdrücklich „für ihn als Gehilfen nach §§ 49 Abs. 2, 44 StGB ermäßigt“ hat (BGHSt 1, 156).
Das angefochtene Urteil führt aus, dass gegen beide Angeklagte die Nebenfolgen nach § 161 StGB „zu verhängen waren“. Anscheinend hat die Strafkammer also angenommen, sie müsse auf Ehrverlust gegen beide Angeklagte erkennen. Das trifft jedoch nur für den Angeklagten Lorenzen zu (§ 45 StGB), nicht dagegen für die Angeklagte K., die sich im Eidesnotstand des § 157 StGB befand, vgl. § 161 Abs. 2 StGB. Ob die Strafkammer den Ehrverlust auch dann ausgesprochen hätte, wenn sie dies erkannt hätte, lässt sich nicht übersehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Bundesrichter
Dr. Jagusch Dr. Koffka ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
| Sarstedt | Schmidt | ||
| Siemer |