Revision: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Feststellungen zu §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 87/88 (alt: 5 StR 200/87)
- Datum
- 15.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.
Die dem Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen umfassen auch die auf die rechtswidrigen Taten bezüglichen Feststellungen; ihre Aufhebung erfordert deren erneute Feststellung.
Fehlen die für die Anordnung der Unterbringung erforderlichen tatbezogenen Feststellungen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung rechtfertigt.
Eine spätere Rechtskraft oder ein früherer Freispruch begründet nicht automatisch die Bindung an frühere tatbezogene Feststellungen, wenn diese mit dem Maßregelausspruch aufgehoben wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 5. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ ███ ███ ██ Henning-Rainer aus ████ dort geboren █████████████████████ zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. März 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig –
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt erneut zur Aufhebung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat im Wesentlichen ausgeführt:
*"Das Rechtsmittel des Angeklagten nötigt wiederum zur Aufhebung des Urteils, weil es das Landgericht offenbar in Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere Urteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom 5. Mai 1987 – 5 StR 200/87 – unterlassen hat, Feststellungen zu den Taten zu treffen, die Grundlage der Anordnung nach § 63 StGB sind.
Zwar hat der Senat in dem bezeichneten Beschluss das Urteil des Landgerichts vom 6. November 1986 nur ‚im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben‘; der Freispruch in jenem Urteil ist rechtskräftig. Daraus folgt jedoch nicht, dass die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten Bestand behalten haben.
Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist zunächst, dass ‚jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen‘ hat. Die Feststellungen hierzu betreffen ebenso den Maßregelausspruch wie die sonstigen, aus denen sich die in § 63 StGB genannten Merkmale ergeben. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs ‚mit den zugehörigen Feststellungen‘ erfasst also auch die auf die rechtswidrigen Taten bezüglichen ...
Das Fehlen von Feststellungen zu den Taten stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar; ob der Beschwerdeführer selbst irrtümlich von einer Bindung an die Feststellungen des früheren Urteils ausgeht, ist ohne Belang (BGH, Beschl. v. 9. November 1982 – 2 StR 589/82 –)."*
Dem tritt der Senat bei.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |