Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Tatfeststellungen bei §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 589/82
- Datum
- 09.11.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil durch das Revisionsgericht aufgehoben, sind insoweit auch die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zur Tat regelmäßig aufgehoben, sofern das Revisionsgericht deren Fortgeltung nicht ausdrücklich festgestellt hat.
Fehlen in der Entscheidung Feststellungen zum Tatgeschehen, die Voraussetzung für die Anordnung einer Unterbringung nach §63 StGB sind, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist.
Bei neuer Verhandlung hat das Tatgeschehen hinreichend festzustellen, soweit diese Feststellungen die materielle Grundlage für die Anordnung einer Maßregel nach §63 StGB bilden; unterlässt das Gericht dies, ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Frühere Feststellungen entfalten keine Bindungswirkung mehr, wenn sie durch eine spätere aufhebende Entscheidung inhaltlich beseitigt worden sind; das Verkennen dieser Rechtslage rechtfertigt die Aufhebung des nachfolgenden Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 19. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 589/82 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren gegen Heinrich aus ████, dort geboren am [1931], zur Zeit einstweilen untergebracht,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu der vom Beschuldigten eingelegten Revision wie folgt Stellung genommen:
*"Das Rechtsmittel des Beschuldigten nötigt wiederum zur Aufhebung des Urteils, da es das Landgericht in Verkennung von Inhalt und Tragweite der das frühere Urteil aufhebenden Entscheidung des Senats vom 7. Mai 1980 – 2 StR 96/80 – unterlassen hat (UA S. 3), Feststellungen zu der Tat zu treffen, die Grundlage der Anordnung nach § 63 StGB ist.
Sowohl das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. September 1978, durch das die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, als auch das Urteil dieses Gerichts vom 22. Oktober 1979, durch das der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung abgelehnt worden war, waren mit den Feststellungen aufgehoben worden. Die umfassende Aufhebung erfasste somit jeweils auch die Feststellungen zur Tat. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn der Senat in einer seiner Entscheidungen vom 7. März 1979 – 2 StR 760/78 – und vom 7. Mai 1980 – 2 StR 96/80 – die Feststellungen zum Tatgeschehen von der Aufhebung ausdrücklich ausgenommen hätte. Von dieser Möglichkeit hatte der Senat jedoch ersichtlich deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil jeweils auch diese Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung Gegenstand revisionsrechtlicher Angriffe waren (vgl. die Hinweise auf S. 4 des Urteils des Senats vom 7. März 1979 – 2 StR 760/78 – und S. 2 der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft im Verfahren 2 StR 96/80).
Aus den Gründen des Urteils des Senats vom 7. Mai 1980 lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. UA S. 3) nicht herleiten, dass die Feststellungen zur Tat von der Aufhebung ausgenommen worden wären. Die Darlegungen auf Seite 3 dieses Urteils enthalten nur eine gekürzte Wiedergabe von Feststellungen im Rahmen der Darstellung der angefochtenen Entscheidung, die für das Verständnis des Revisionsurteils erforderlich ist.
Das Fehlen von Feststellungen zur Tat ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist. Es kann daher nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ebenfalls irrtümlich von einer Bindung an die Feststellungen des früheren Urteils ausgeht und daher nur die daran geknüpfte Rechtsfolge ausdrücklich angreift."*
Der Senat schließt sich dem an.
| Müller | Maier | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |