Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unklarer Diagnosen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 200/87
Datum
05.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde freigesprochen, zugleich aber nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf, weil die Urteilsgründe keine überzeugende Feststellung über das Vorliegen einer krankhaften Störung i.S.v. §20 oder einer verminderten Schuldfähigkeit nach §21 enthalten. Die Diagnose wurde nur als "wahrscheinlich" bezeichnet und Angaben zu Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit fehlen; alkoholbedingte Schuldminderung rechtfertigt Unterbringung nur ausnahmsweise. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter davon überzeugt ist, dass zur Tatzeit die Voraussetzungen des §20 oder des §21 StGB vorlagen.

2

Die Urteilsgründe müssen eine gesicherte diagnostische Feststellung enthalten; die bloße Bezeichnung einer psychischen Erkrankung als "wahrscheinlich" genügt nicht zur Rechtfertigung einer Unterbringung.

3

Bei Berufung auf §21 StGB sind in den Urteilsgründen konkrete Feststellungen dazu erforderlich, ob und in welchem Umfang Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit beeinträchtigt waren.

4

Eine durch Alkohol ausgelöste Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertigt die Unterbringung nach §63 StGB nur in Ausnahmefällen; bloße alkoholbedingte Beeinträchtigung ist hierfür regelmäßig nicht ausreichend.

5

Können vom Tatrichter keine klaren diagnostischen Feststellungen gewonnen werden, reichen die Feststellungen nicht aus, um die Schwere einer möglichen Persönlichkeits- oder Geistesstörung für die Anordnung einer Maßregel zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Henning-Rainer ██ ███ ███ ███ aus ███, dort geboren ████████████ 1944, zur Zeit in Strafhaft, wegen Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 1986 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Anklage hatte dem Angeklagten eine räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie eine Vergewaltigung zur Last gelegt. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des § 20 StGB freigesprochen, jedoch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die sich gegen die Unterbringung wendet, hat aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg.

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kann nur erfolgen, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB zur Tatzeit vorgelegen haben. Eine solche Überzeugung weisen die Urteilsgründe nicht aus: Eine manisch-depressive Erkrankung hält der Tatrichter für „wahrscheinlich“ (UA S. 15), also nicht für gesichert. Ob die Taten auf einer schweren seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) beruhen, bleibt nach den Urteilsgründen ebenfalls unklar. Dort heißt es, dass die „psychische Grunderkrankung“ bei alkoholischer Beeinträchtigung „zum Tragen kommen kann“ (UA S. 15). Im Übrigen bemerkt der Tatrichter generell, dass „die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln ..., nicht auszuschließen war“ (UA S. 16), mithin nicht feststeht.

Dem Urteil lässt sich auch nicht entnehmen, dass zumindest die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren. Dem steht schon entgegen, dass die Urteilsgründe nicht angeben, ob die Einsichtsfähigkeit oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt war; eine solche Mitteilung ist unerlässlich (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1987, 93). Da der Tatrichter keine Klarheit über die Diagnose gewinnen konnte, können die bisherigen Feststellungen auch keine ausreichenden Aufschlüsse über die Schwere einer etwaigen Persönlichkeitsstörung geben. Die erwähnte Bemerkung des Tatrichters über die Auswirkung einer alkoholischen Beeinträchtigung gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass eine durch Alkohol ausgelöste Verminderung der Schuldfähigkeit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Ausnahmefällen rechtfertigen kann (BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; BGH StV 1983, 278; 1986, 381).

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannHorstkotte

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