Revision teilgewährt: Aufhebung des Maßregelausspruchs wegen unklarer Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 279/87
- Datum
- 11.06.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB muss das Gericht zweifelsfrei feststellen, ob eine psychische Störung das vollständige Fehlen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) oder lediglich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bewirkt hat.
Die bloße Möglichkeit des Vorliegens von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit genügt nicht; die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB sind konkret und nachprüfbar festzustellen.
Bei lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist zu prüfen, ob die Verminderung die Einsichtsfähigkeit hat entfallen lassen und dadurch die Tat verursacht wurde; ohne diesen Kausalzusammenhang rechtfertigt die Situation keine Unterbringung zur Sicherung der Allgemeinheit.
Für die erneute Entscheidung über den Maßregelausspruch ist nach § 74c Abs. 1 Nr. 2 GVG eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig; wird § 63 StGB bejaht, ist zudem die Frage der Anwendung des § 67b StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Januar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 279/87 in der Strafsache gegen ███ avs ████, geboren am ███ 1949 in BO, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen den Maßregelausspruch und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat den Freispruch damit begründet, dass „zu Gunsten“ des Angeklagten „davon auszugehen ist, dass er bei Begehung der Tat schuldunfähig war“; die Unterbringung hat sie angeordnet, weil er die Tat „im Zustand mindestens verminderter Schuldfähigkeit begangen“ habe (UA 19). Diese Ausführungen sind unklar:
Zunächst hätte das Landgericht deutlicher feststellen müssen, ob die geistige Erkrankung des Angeklagten das Fehlen der Unrechtseinsicht oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat; denn erst daran kann sich regelmäßig eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem Täter infolge des Zustandes weitere erhebliche Taten zu erwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist, und ob der Zweck der Maßregel auch ohne den Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; BGH, Beschlüsse vom 29. September 1986 – 4 StR 484/86 und vom 5. Mai 1987 – 5 StR 200/87).
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich hier aber noch entnehmen, dass das Landgericht vom Fehlen der Einsicht des Angeklagten in das Strafbare seines Tuns ausgegangen ist; denn es stellt darauf ab, dass der Angeklagte „teilweise einsichtig“ sei (UA 18).
Ersichtlich hat das Landgericht mit seinen Ausführungen nur das Vorliegen der erheblich verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB positiv festgestellt, nicht aber das (ganzliche) Fehlen dieser Fähigkeit gemäß § 20 StGB. Damit kann es für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht ausschließen, dass lediglich von einer verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden kann, denn die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 StGB müssen hierfür zweifelsfrei festgestellt sein; ihre bloße Möglichkeit genügt nicht (vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 63 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.). Bei lediglich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit kommt es aber darauf an, ob diese das Fehlen der Einsicht bewirkt hat oder nicht (BGHSt 21, 27, 28). Solange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22, 26/27).
Die bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsanordnung nicht zu rechtfertigen, so dass die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. Obwohl es nunmehr nur noch um die Frage der Unterbringung geht, ist auch für das weitere Verfahren gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 2 GVG eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1977 – 3 StR 297/77; OLG Stuttgart NStZ 1987, 292; Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 414 StPO Rdn. 4).
Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederum die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen, wird auch (der im vorliegenden Urteil nicht erörterte) § 67b StGB zu prüfen sein.
| Laufhütte | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Niemöller |